Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.109/2000 KI-generiert

Criminal Proceedings Age Determination Dispute Involving Narcotic Offense

Geschäftsnummer 1P.109/2000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a legal case, an individual, who was in detention, faced criminal charges related to drug offenses that allegedly occurred between July and September 1999. The individual claimed to be underage, providing a birth date that would categorize him as a juvenile and requesting that the case be handled under juvenile law. However, a forensic assessment indicated that he was at least 18 years old. The authorities denied requests for further verification of his age and dismissed applications to clarify his personal status through Albanian representation. The individual subsequently appealed to the court to challenge these decisions and sought to halt the criminal proceedings in favor of juvenile proceedings. The court rejected his appeal, prompting him to file a constitutional complaint against this ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 86 OG, Art. 87 Abs. 2 OG, Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 1 BV, Art. 36 Abs. 4 BV, Art. 32 Abs. 1 BV; Criminal Proceedings Age Determination Dispute Involving Narcotic Offense: The individual claimed to be underage, providing a birth date that would categorize him as a juvenile and requesting that the case be handled under juvenile law. However, a forensic assessment indicated that he was at least 18 years old. The authorities denied requests for further verification of his age and dismissed applications to clarify his personal status through Albanian representation. The individual subsequently appealed to the court to challenge these decisions and sought to halt the criminal proceedings in favor of juvenile proceedings. The court rejected his appeal, prompting him to file a constitutional complaint against this ruling.

Schlagwörter

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forensische Altersdiagnose rechtlicher Status des Minderjährigen Strafanzeige Betäubungsmitteluntersuchung willkürliche Beweiswürdigung Novenausschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 117 Ia 398
Der Nachteil ist nur dann rechtlicher Art, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte ( BGE 117 Ia 398 E.
BGE 117 Ia 254
Es genügt, wenn er in einem anschliessenden bundesgerichtlichen Verfahren beseitigt werden kann ( BGE 117 Ia 254 , mit Hinweis).
BGE 121 I 208
Juvenile Detention Challenge Based on Judicial Independence (Basel-Stadt)
BGE 119 Ia 30
Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Antrag 1 Absatz 2 der Beschwerde), ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten ( BGE 119 Ia 30 E.
BGE 118 Ia 20
Liechtenstein Entity v. Panamanian Company: Refusal to Appoint Arbitrator Under PILA for Claims Outside Arbitration Scope
BGE 99 Ia 113
Caravan Removal and Wastewater Pit Legality
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

The decision is against an interlocutory order, but as the original text cites OG provisions pertaining to admissibility in a similar context, and the final ruling refers to general inadmissibility scope implicitly by stating 'soweit darauf einzutreten ist', a specific procedural citation from the reasoning (Art. 87 Abs. 2 OG) is not in the dispositive. However, if the context implies an appeal being dismissed in part due to admissibility constraints common in appeal procedures, and assuming 'BGG' is used as a placeholder for the relevant procedural law (even though the decision predates the LTF/BGG fully replacing the OG for these specific sections, the dispositive only cites grounds for cost/aid not the main dismissal ground which refers back to admissibility checks), I must strictly adhere to the stated rule: only include articles explicitly cited in the dispositive. None of the substantive or admissibility articles mentioned in the reasoning (like Art. 86 OG or Art. 87 Abs. 2 OG) appear in the dispositive (1., 2., 3.). Only cost/aid articles appear.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)

BGE 136 V 117
Claimant v. SUVA (Rehaklinik Bellikon Assessment)
«…n (vgl. BGE 134 III 241 E. 5.4.3 S. 247 mit Hinweisen; ferner: BGE 104 Ia 480 E. 4a S. 468 mit Hinweisen und Urteil 1P.109/2000 vom 26. April 2000 E. 1c; FROWEIN/PEUKERT, EMRK-Kommentar, 3. Aufl. 2009, N. 8 zu Art. 8 EMRK mit Hinweis auf das Urt…»
BES.2023.78 (2023-06-26) · bs
Appeal Regarding Untimely Objection to Traffic Penalty Order
«…gten entscheidet. Bei Streitfragen die, wie vorliegend, alleine das Verfahren betreffen, gilt der Grundsatz nicht (BGer 1P.109/2000 vom 26. April 2000 E. 1d). **4.6** Zusammenfassend ist demnach auch die Eventualerwägung des Strafgerichts, dass…»
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Appellant v. Detention Order: Age Determination and Pre-Trial Detention
«…21 mars 2006 consid. 3.1). Cette décision se fonde sur un arrêt plus ancien (arrêt du Tribunal fédéral non publié 1P.109/2000 du 26 avril 2000), dans lequel le recourant se plaignait de la vraisemblance à hauteur de 50 à 60 % du rappor…»
P/3676/2021 (2021-04-28) · ge
Appellant's Late Appeal Regarding Juvenile Jurisdiction Relinquishment
«…jugé par la juridiction compétente (art. 9 al. 2 CP; 3 al. 1 DPMin; 38 PPMin; 382 al. 1 CPP; arrêt du Tribunal fédéral [1P.109/2000](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=1P.109/2000) du 26 avril 2000 consid. 1a). **2.** Il y a lieu…»
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Juvenile Court Dismissal Appeal Timeliness
«…par la juridiction compétente (art. 9 al. 2 CP; 3 al. 1 DPMin; 38 PPMin; 382 al. 1 CPP; arrêt du Tribunal fédéral 1P.109/2000 du 26 avril 2000 consid. 1a). 2. Il y a lieu d'examiner si le recours a été formé en temps utile. 2.1. Selon l…»
P/3557/2021 (2021-03-24) · ge
Appeal Against Provisional Detention Based on Lack of Jurisdiction Due to Minority Status
«…05 du 21 mars 2006 consid. 3.1). Cette décision se fonde sur un arrêt plus ancien (arrêt du Tribunal fédéral non publié 1P.109/2000 du 26 avril 2000), dans lequel le recourant se plaignait de la vraisemblance à hauteur de 50 à 60 % du rapport d'expert…»
P/10859/2020 (2020-10-06) · ge
Appeal Regarding Juvenile Jurisdiction Relinquishment Based on Disputed Age
«…la juridiction compétente (art. 9 al. 2 CP; 3 al. 1 DPMin; 38 PPMin; 382 al. 1 CPP; arrêt du Tribunal fédéral 1P.109/2000 du 26 avril 2000 consid. 1a). 2. Le recourant allègue l'appréciation arbitraire des preuves faite par le JMin et lui…»
P/6805/2020 (2020-08-05) · ge
Appeal Concerning Transfer of Juvenile Jurisdiction Due to Disputed Age
«…rrêt du [1P.792/2005](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=1P.792/2005) du 21 mars 2006 consid. 3.1; [1P.109/2000](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=1P.109/2000) du 26 avril 2000). Le Tribunal fédéral, dans ces d…»
2016 1382 (2017-09-18) · be
Physician Exclusion from Emergency Duty Upheld Despite Procedural Flaws
«…izerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) 22 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 23 vgl. BGer 1P.109/2000 vom 26.04.2000, E. 1e; siehe auch BGE 128 I 81 ff., E. 2 S. 86; siehe auch Felix Uhl- mann, das Willkürverbot (Art. 9…»
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«…r la juridiction compétente (art. 38 al. 1 let. a et al. 3 PPMin; 382 al. 1 CPP; 9 al. 2 CP; arrêt du Tribunal fédéral [1P.109/2000](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=1P.109/2000) du 26 avril 2000 consid. 1a). **2.2.2** Le recour…»
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«…être jugé par la juridiction qui correspond à son âge (art. 9 al. 2 CP; art. 3 al. 1 DPMin; arrêt du Tribunal fédéral [1P.109/2000](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=1P.109/2000) du 26 avril 2000 consid. 1a). Le recours est donc…»
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«…n (vgl. BGE 134 III 241 E. 5.4.3 S. 247 mit Hinweisen; ferner: BGE 104 Ia 480 E. 4a S. 468 mit Hinweisen und Urteil 1P.109/2000 vom 26. April 2000 E. 1c; FROWEIN/PEUKERT, EMRK-Kommentar, 3. Aufl. 2009, S. 291 mit Hinweis auf das Urteil des Europäi…»

Volltext

[AZA 0]

1P.109/2000/odi

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

*

26. April 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der

I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud,

Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiber Sigg.

In Sachen

B.________, z.Zt. Untersuchungsgefängnis, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, Rebgasse 1, Postfach 321, Basel,

gegen

Statthalteramt des Bezirkes Arlesheim, Verfahrensgericht in Strafsachen des KantonsB a s e l - L a n d s c h a f t,

betreffend

Willkür, Strafverfahren, hat sich ergeben:

A.- Das Statthalteramt Arlesheim führt eine Strafuntersuchung gegen B.________ wegen des Verdachts auf Betäubungsmitteldelikte, begangen in der Zeit vom Juli 1999 bis zum 23. September 1999 (Datum der Verhaftung). B.________ führte an den Einvernahmen aus, er sei am 6. Februar 1982 geboren, weshalb die Strafuntersuchung nach dem Jugendstrafrechtspflegegesetz von der Jugendanwaltschaft zu führen sei und er in einer für Jugendliche geeigneten Strafanstalt unterzubringen sei. Im Auftrag des Statthalteramtes Arlesheim erstattete das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel am 5. Oktober 1999 ein Gutachten zur Altersbestimmung bei B.________, das für den Untersuchungszeitpunkt ein sicher erreichtes chronologisches Alter von 18 Jahren ergab, sowie ein wahrscheinliches von 18½ bis 19 Jahren. Das Statthalteramt Arlesheim lehnte die Anträge von B.________ ab, es seien ein weiteres Altersgutachten einzuholen und über die albanische Vertretung in Bern eine Personenstandsüberprüfung durchzuführen. B.________ gab Kopien zweier Personenstandsbescheinigung aus Vlore, Albanien, zu den Akten, in denen als Geburtsdatum der 6. Februar 1982 genannt wird. Am 22. März 2000 erteilte das Statthalteramt Arlesheim der Polizei Basel-Landschaft den Auftrag, die Bescheinigungen auf ihre Echtheit hin zu überprüfen.

B.- B.________ erhob beim Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft Beschwerde, mit welcher er verlangte, die Verfügung des Statthalteramtes Arlesheim vom 4. Januar 2000, mit welcher die Überprüfung des Personenstandes von B.________ abgelehnt worden war, sei aufzuheben, der Personenstand von B.________ sei über die albanische Vertretung in Bern abzuklären, das Strafverfahren sei zu sistieren und B.________ sei in einer Jugendhaftanstalt unterzubringen. Das Verfahrensgericht wies die Beschwerde mit Präsidialbeschluss vom 24. Januar 2000 ab.

C.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 24. Februar 2000 stellt B.________ den Antrag, der Beschluss des Verfahrensgerichts vom 24. Januar 2000 sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Entscheidung an dieses zurückzuweisen; dementsprechend sei das Statthalteramt anzuweisen, den Personenstand von B.________ über die albanische Vertretung in Bern abklären zu lassen. Ausserdem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit Verfügung vom 22. März 2000 wies der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Verfügung ab.

Das Verfahrensgericht beantragt, die staatsrechtliche Beschwerde sei mit Ausnahme des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Das Statthalteramt hält dafür, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Der angefochtene Entscheid ist ein selbständig eröffneter, kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid, der nach Art. 86 OG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 2 OG in der am 1. März 2000 in Kraft getretenen Fassung (AS 2000 417; BBl 1999 7937) nur anfechtbar ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedarf es eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur, damit ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden kann; eine bloss tatsächliche Beeinträchtigung wie beispielsweise eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht. Der Nachteil ist nur dann rechtlicher Art, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte ( BGE 117 Ia 398 E. 1, mit Hinweis). Indessen muss die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügen. Dabei ist es nicht nötig, dass sich der Nachteil schon im kantonalen Verfahren durch einen günstigen Endentscheid beheben lässt. Es genügt, wenn er in einem anschliessenden bundesgerichtlichen Verfahren beseitigt werden kann ( BGE 117 Ia 254 , mit Hinweis).

Mit dem im vorliegenden Fall angefochtenen Entscheid haben es die kantonalen Behörden abgelehnt, gegen den Beschwerdeführer ein Jugendstrafverfahren durchzuführen. Die besonderen jugendstrafrechtlichen Massnahmen gemäss Art. 91 ff. StGB können auch noch nach einer allfälligen Aufhebung des Strafurteils in einem staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren angeordnet werden, weshalb insoweit der angefochtene Präsidialbeschluss kaum einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur zur Folge hat. Das gilt aber nicht für die Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens nach dem kantonalen Recht. Die allgemeinen und besonderen Verfahrensvorschriften gemäss dem kantonalen Gesetz vom 1. Dezember 1980 über die Jugendstrafrechtspflege dienen grundsätzlich der Erziehung und Fürsorge (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes).

Neben die Abklärung des Sachverhalts tritt die Erforschung der Persönlichkeit des Jugendlichen oder des Kindes. Hierfür werden besondere Organe eingesetzt, welche neben den juristischen Kenntnissen über psychologische Fähigkeiten verfügen, um eine adäquate Behandlung zu garantieren und ein Vertrauensverhältnis herzustellen ( BGE 121 I 208 E. 4b S. 213, mit zahlreichen Hinweisen). Wird gegen einen Jugendlichen zu Unrecht das für Erwachsene vorgesehene Strafverfahren durchgeführt, so wird selbst durch die nachträgliche Gutheissung einer gegen das Strafurteil erhobenen staatsrechtlichen Beschwerde der Schaden nicht wieder gutgemacht, welchen der Jugendliche durch das Strafverfahren erlitten hat. Der angefochtene Präsidialbeschluss, gemäss welchem gegen den Beschwerdeführer das für Erwachsene vorgesehene Strafverfahren durchgeführt werden soll, hat daher für den Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur zur Folge. Art. 87 Abs. 2 OG steht einem Eintreten auf die Beschwerde nicht entgegen. Der UNO-Kinderrechtskonvention, deren Verletzung der Beschwerdeführer auch in materiell-rechtlicher Hinsicht rügt, kommt neben dem kantonalen Verfahrensrecht keine selbständige Bedeutung zu.

Art. 87 Abs. 2 OG steht der Zulässigkeit der Beschwerde auch insoweit nicht entgegen, als das Statthalteramt nach Einreichung der staatsrechtlichen Beschwerde der Polizei den Auftrag erteilt hat, die Echtheit der Personenstandsbescheinigungen aus Vlore zu überprüfen. Der Beschwerdeführer würde auch dann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleiden, wenn gegen ihn zu Unrecht ein Erwachsenenstrafverfahren durchgeführt würde, bis die Polizei ihre Untersuchungen abgeschlossen hat. Sollte im Übrigen die Polizei zum Ergebnis kommen, die albanischen Personenstandsbescheinigungen seien echt, wird der Fall ohnehin neu zu beurteilen sein. Das Urteil des Bundesgerichts über die am 24. Februar 2000 eingereichte staatsrechtliche Beschwerde steht unter einem entsprechenden Vorbehalt.

b) Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, kassatorischer Natur.

Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Antrag 1 Absatz 2 der Beschwerde), ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten ( BGE 119 Ia 30 E. 1, mit Hinweisen).

Das Statthalteramt hält allerdings dafür, die Beschwerde sei gegenstandslos geworden, weil es der Polizei den Auftrag erteilt habe, die Echtheit der Personenstandsbescheinigungen aus Vlore zu überprüfen. Da wegen der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde auf den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers nicht eingetreten wird, braucht der Standpunkt des Statthalteramtes in dieser Hinsicht nicht überprüft zu werden.

c) Mit der staatsrechtlichen Beschwerde können neue Tatsachen und Beweismittel im Allgemeinen nicht vorgebracht werden ( BGE 118 Ia 20 E. 5a S. 26; 107 Ia 187 E. 2a S. 190 f.). Ausnahmen werden nur für Vorbringen gemacht, zu deren Geltendmachung erst die Begründung des angefochtenen Entscheids Anlass gibt, sowie für Gesichtspunkte, die sich aufdrängen und daher von der kantonalen Instanz offensichtlich von Amtes wegen hätten berücksichtigt werden müssen ( BGE 99 Ia 113 E. 4a S. 122, mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer rügt, die Behörden hätten auf das gerichtsmedizinische Gutachten über sein Alter nicht abstellen dürfen, da im Kanton Basel-Landschaft keine gesetzliche Grundlage für die dafür erforderliche Röntgenuntersuchung bestehe.

Zu dieser Rüge gab nicht erst der angefochtene Präsidialbeschluss des Verfahrensgerichts Anlass; der Beschwerdeführer hätte vielmehr bereits in seiner beim kantonalen Gericht eingereichten Beschwerde die Rüge erheben können.

Bei der durchgeführten Röntgenuntersuchung handelt es sich zwar um einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV , welcher gemäss Art. 36 Abs. 1 BV einer gesetzlichen Grundlage bedarf.

Eine Röntgenuntersuchung bedeutet indessen keine Verletzung des nach Art. 36 Abs. 4 BV unantastbaren Kerngehalts des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit, weshalb der Beschwerdeführer berechtigt war, der Röntgenuntersuchung zuzustimmen, gegebenenfalls auch stillschweigend und nachträglich.

Das Verfahrensgericht durfte daher davon ausgehen, der Beschwerdeführer habe sich nachträglich und stillschweigend mit der Röntgenuntersuchung einverstanden erklärt, als er es unterliess, bereits im Beschwerdeverfahren vor dem Verfahrensgericht zu rügen, es fehle eine gesetzliche Grundlage.

Unter diesen Umständen drängte sich die Frage nach der gesetzlichen Grundlage der Röntgenuntersuchung nicht auf, und das Verfahrensgericht war nicht verpflichtet, diesen Gesichtspunkt von Amtes wegen zu überprüfen. Damit handelt es sich bei der erst in der staatsrechtlichen Beschwerde erhobenen Rüge um ein unzulässiges Novum, auf das nicht einzutreten ist.

d) Der Beschwerdeführer rügt, das Verfahrensgericht habe den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt, weil es trotz vorhandenen Zweifeln bei der Altersbestimmung nicht von der für den Angeschuldigten günstigsten Situation ausgegangen sei, nämlich dass er zum Zeitpunkt der Tat noch nicht 18 Jahre alt gewesen sei. Im Wesentlichen macht der Beschwerdeführer geltend, vor dem Beweis des Gegenteils sei davon auszugehen, dass die Personenstandsbescheinigungen aus Vlore echt und wahr seien. Das Ergebnis des gerichtsmedizinischen Gutachtens habe nur eine Wahrscheinlichkeit von 50 bis 60 % für sich.

Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist ( BGE 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen ( BGE 120 Ia 31 E. 2c). Der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt demnach ausschliesslich dann, wenn der Strafrichter über die Schuld des Angeklagten entscheidet. Bei Streitfragen, die allein das Verfahren betreffen, gilt der Grundsatz nicht.

Auch im vorliegenden Fall ist nicht die Schuld des Beschwerdeführers umstritten, sondern die Wahl des richtigen Verfahrens. Die Rüge des Beschwerdeführers, die kantonalen Behörden hätten gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" verstossen, ist deshalb unbegründet.

e) Im Sinne eines Entgegenkommens könnte die Rüge einer Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" so verstanden werden, dass der Beschwerdeführer geltend macht, die kantonalen Behörden hätten die vorhandenen Beweise willkürlich gewürdigt und damit gegen Art. 9 BV verstossen.

Den kantonalen Gerichten steht bei der Feststellung des Sachverhaltes und der Würdigung des Beweisergebnisses ein weiter Ermessensspielraum zu ( BGE 115 Ib 446 E. 3a S. 450; 112 Ia 369 E. 3). Die Beweiswürdigung ist nicht schon dann willkürlich, wenn vom Sachrichter gezogene Schlüsse nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen offensichtlich falsch sind oder auf einem offenbaren Versehen beruhen, wenn sie mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, wenn sie sich in entscheidende Widersprüche verwickeln, oder wenn Feststellungen ohne jede Beweisgrundlage getroffen werden ( BGE 118 Ia 28 E. 1d; 116 Ia 85 E. 2b; 113 Ia 19 E. 3a, je mit Hinweisen). Willkürlich ist auch eine Beweiswürdigung, welche einseitig einzelne Beweise berücksichtigt ( BGE 118 Ia 30 E. 1b, mit Hinweis). Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hätte der Beschwerdeführer im Einzelnen darlegen müssen, weshalb die Beweiswürdigung, wie sie die kantonalen Behörden vorgenommen haben, nicht nur zweifelhaft ist, sondern offensichtlich falsch ist, oder auf einem offenbaren Versehen beruht, oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, oder sich in entscheidende Widersprüche verwickelt, oder ohne jede Beweisgrundlage getroffen wurde.

Der Beschwerdeführer hat derartige Ausführungen unterlassen, weshalb auf die Rüge in dieser Hinsicht nicht einzutreten ist.

2.- Die staatsrechtliche Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Die gesamten Umstände des Falles rechtfertigen es, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ( Art. 152 OG ). Auf eine Gerichtsgebühr ist zu verzichten.

Advokat Dr. Nicolas Roulet ist als amtlicher Anwalt des Beschwerdeführers zu bezeichnen und aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.- Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:

a) Es werden keine Kosten erhoben;

b) Advokat Dr. Nicolas Roulet wird als amtlicher Anwalt des Beschwerdeführers bezeichnet und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt.

3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Statthalteramt des Bezirkes Arlesheim und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 26. April 2000

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: