Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.106/2007 KI-generiert

Police Officer Coercion Appeal Dismissed for Procedural Defects

Geschäftsnummer 1P.106/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute initiated by an individual who filed a criminal complaint against a police officer following a police intervention on December 31, 2005, alleging coercion and abuse of office. The prosecution began an investigation in February 2006, but it was suspended in March 2006. The individual challenged this decision, but the appeal was rejected by the appellate court in July 2006. Subsequently, he lodged a constitutional complaint with the federal court in March 2007, seeking to contest the earlier decision. The court ultimately determined that it would not entertain the appeal due to procedural shortcomings and lack of justification for certain claims made by the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 OG, Art. 88 OG, Art. 36a OG; Police Officer Coercion Appeal Dismissed for Procedural Defects: Der Beschwerdeführer ist schon wiederholt auf die gesetzlichen Erfordernisse einer staatsrechtlichen Beschwerde ( Art. 90 Abs. 1 OG ; BGE 131 I 377 E. 4.3 S. 385) aufmerksam gemacht worden.

Schlagwörter

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Polizeibeamter Strafanzeige strafrechtliche Nötigung Ausstand des Staatsanwalts Verfahrensrechte materielle Mängel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Abs. 1 OG
Der Beschwerdeführer ist schon wiederholt auf die gesetzlichen Erfordernisse einer staatsrechtlichen Beschwerde ( Art. 90 Abs. 1 OG ; BGE 131 I 377 E.
Art. 88 OG
Soweit er überhaupt nach Art. 88 OG als beschwerdebefugt zu erachten wäre (nämlich einzig in Bezug auf die Frage der allfälligen Verletzung von Parteirechten und nicht in Bezug auf den Einstellungsentscheid selber, vgl.
Art. 36a OG
nach Art. 36a OG erkannt:

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.106/2007 /fun

Urteil vom 26. März 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,

Kantonsgericht von Graubünden, Beschwerdekammer, Poststrasse 14, 7002 Chur.

Gegenstand

Strafanzeige,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Beschwerdekammer, vom 6. Juli 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Schreiben vom 1. Januar 2006 erstattete X.________ der Sache nach gegen den Verantwortlichen eines am 31. Dezember 2005 erfolgten Polizeieinsatzes Strafanzeige wegen Nötigung und Amtsmissbrauchs.

Am 13. Februar 2006 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden eine Strafuntersuchung, welche jedoch Mitte März 2006 eingestellt wurde.

X.________ rekurrierte gegen diese Einstellungsverfügung. Die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden wies indes die Beschwerde mit Entscheid vom 6. Juli 2006 ab, soweit darauf eingetreten wurde.

2. Gegen diesen ihm am 15. Februar 2007 zugestellten Entscheid führt X.________ mit Eingabe vom 17. März 2007 staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht.

3. Die verschiedenen Begehren, mit denen mehr als nur die Aufhebung des Entscheids vom 6. Juli 2006 verlangt wird, sind von vornherein unzulässig ( BGE 129 I 129 E. 1.2.1).

4. Das mit der Beschwerde gestellte Ausstandsbegehren, mit dem das gesamte Bundesgericht abgelehnt wird, zeigt nicht im Einzelnen auf, inwiefern jedes Gerichtsmitglied befangen sein soll. Es ist daher als missbräuchlich zu erachten, weshalb darauf nicht einzutreten ist (s. BGE 114 Ia 278 E. 1, 105 Ib 301).

5. Der Beschwerdeführer ist schon wiederholt auf die gesetzlichen Erfordernisse einer staatsrechtlichen Beschwerde ( Art. 90 Abs. 1 OG ; BGE 131 I 377 E. 4.3 S. 385) aufmerksam gemacht worden.

Soweit er überhaupt nach Art. 88 OG als beschwerdebefugt zu erachten wäre (nämlich einzig in Bezug auf die Frage der allfälligen Verletzung von Parteirechten und nicht in Bezug auf den Einstellungsentscheid selber, vgl. BGE 128 I 218 E. 1.1, 121 I 42 E. 2a mit Hinweisen), legt er namentlich nicht dar, inwiefern er durch den Entscheid des Kantonsgerichts in seinen verfassungsmässigen Rechten verletzt worden sein soll.

Auf die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

6. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 153, 153a und 156 Abs. 1 OG );

Demnach wird im Verfahren

nach Art. 36a OG erkannt:

1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht von Graubünden, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. März 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: