The case involves an individual who filed a legal complaint against the decision made by a chamber of the cantonal court regarding administrative fines
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a legal complaint against the decision made by a chamber of the cantonal court regarding administrative fines. The individual submitted what was initially termed as a nullity complaint to the Federal Court, which clarified that it should be treated as a constitutional complaint. The Federal Court indicated that the submission did not meet the required justification standards and allowed the individual to revise it within a specified timeframe while also demanding a court fee be paid. However, the individual failed to either supplement the complaint or pay the court fee by the deadline, leading the Federal Court to dismiss the case on procedural grounds.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 150 OG, Art. 152 OG, Art. 150 Abs. 4 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; The case involves an individual who filed a legal complaint against the decision made by a chamber of the cantonal court regarding administrative fines: Am 17. Februar 2002 reichte B.________ gegen den Entscheid der II. Kammer des Obergerichts des Kantons Luzern eine als Nichtigkeitsbeschwerde bezeichnete Eingabe beim Bundesgericht ein. Dieses teilte ihm mit Schreiben vom 25. Februar 2002 mit, dass es sich bei seiner Eingabe der Sache nach um eine staatsrechtliche Beschwerde handle. Die Eingabe genüge den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht; innert der 30-tägigen Beschwerdefrist könne die Beschwerde jedoch verbessert werden. Ausserdem forderte das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf, bis zum 15. März 2002 einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten gemäss Art. 150 OG auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde.
Schlagwörter
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Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.105/2002 /kil
Urteil vom 28. März 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amtsstatthalteramt Luzern-Stadt, Eichwilstrasse 2, Postfach, 6000 Luzern 5,
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Postfach,
6002 Luzern.
Bussenumwandlungsentscheide
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Ober-gerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 15. Januar 2002)
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Am 17. Februar 2002 reichte B.________ gegen den Entscheid der II. Kammer des Obergerichts des Kantons Luzern eine als Nichtigkeitsbeschwerde bezeichnete Eingabe beim Bundesgericht ein. Dieses teilte ihm mit Schreiben vom 25. Februar 2002 mit, dass es sich bei seiner Eingabe der Sache nach um eine staatsrechtliche Beschwerde handle. Die Eingabe genüge den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht; innert der 30-tägigen Beschwerdefrist könne die Beschwerde jedoch verbessert werden. Ausserdem forderte das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf, bis zum 15. März 2002 einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten gemäss Art. 150 OG auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde.
2. Der Beschwerdeführer reichte weder eine Beschwerdeergänzung ein noch leistete er den Kostenvorschuss.
Da innert Frist der Kostenvorschuss weder einbezahlt noch ein Gesuch um Fristerstreckung oder um Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten gemäss Art. 152 OG eingereicht worden ist, ist gestützt auf Art. 150 Abs. 4 OG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG :
1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amtsstatthalteramt Luzern-Stadt, der Staatsanwaltschaft sowie dem Obergericht, II. Kammer, des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. März 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: