Hotel Company Correction Request Regarding Respondent Status and Cost Allocation Denied
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA hotel company filed a request for correction regarding previous federal court rulings that involved a dispute over a community planning decision. The earlier judgments had favored a group of complainants, resulting in the annulment of a prior administrative verdict and requiring further review by the local municipality. The hotel contested the listing of parties involved in the case, seeking to clarify that the municipality should be designated as the primary respondent rather than itself. The court ultimately declined to address this correction request, citing a lack of justifiable grounds for reassessing its prior decisions.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 127 BGG, Art. 129 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1-3 BGG; Hotel Company Correction Request Regarding Respondent Status and Cost Allocation Denied: The earlier judgments had favored a group of complainants, resulting in the annulment of a prior administrative verdict and requiring further review by the local municipality. The hotel contested the listing of parties involved in the case, seeking to clarify that the municipality should be designated as the primary respondent rather than itself. The court ultimately declined to address this correction request, citing a lack of justifiable grounds for reassessing its prior decisions.
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KI-generiertThe Tribunal decided not to levy court costs for the current application.
The Tribunal decided not to award legal costs (party compensation) for the current application.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1G_4/2017
Urteil vom 30. Juni 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
Hotel A.________ AG,
Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Nievergelt,
gegen
1. B. und C. D.________,
2. E.________,
3. Erben F.________,
Gesuchsgegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Hess,
Gemeinde Bever,
Fuschigna 1, Postfach 66, 7502 Bever,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rainer Metzger,
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer,
Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur.
Gegenstand
Gesuch um Berichtigung der bundesgerichtlichen Urteile 1C_375/2016 vom 24. Februar 2017 und 1G_1/2017 vom 19. April 2017.
Sachverhalt:
A. Mit Urteil 1C_375/2016 vom 24. Februar 2017 wurde die Beschwerde von B. und C. D.________, E.________ und den Erben F.________ gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 17. Mai 2016 betreffend die Quartierplanung Bügls Suot 2 aufgehoben. Die Sache wurde zur neuen Beurteilung an die Gemeinde Bever zurückgewiesen. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdeführer von ihrem im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag betreffend den Bau einer neuen Erschliessungsstrasse Abstand genommen hatten, auferlegte das Bundesgericht die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte den Beschwerdeführern und der Beschwerdegegnerin und sprach keine Parteientschädigung zu. Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens wurden der Beschwerdegegnerin auferlegt und diese verpflichtet, den Beschwerdeführern für das Verfahren vor Bundesgericht eine Parteientschädigung auszurichten.
Mit Eingabe vom 5. April 2017 stellte die Hotel A.________ AG ein Gesuch um Berichtigung des bundesgerichtlichen Urteils vom 24. Februar 2017. Dieses sei dahingehend zu korrigieren, dass als Beschwerdegegnerin nicht sie selbst, sondern die Gemeinde Bever aufzuführen sei. Eventualiter sei die Gemeinde Bever als Beschwerdegegnerin 1 und sie selbst als Beschwerdegegnerin 2 aufzuführen. Mit Urteil vom 19. April 2017 wies das Bundesgericht das Gesuch ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1G_1/2017).
B. Mit Eingabe vom 16. Juni 2017 stellt die Hotel A.________ AG ein Gesuch um Berichtigung der bundesgerichtlichen Urteile vom 24. Februar 2017 und vom 19. April 2017. Sie verweist auf ihre Eingabe vom 5. April 2017, geht davon aus, dass das Bundesgericht diese nicht korrekt verstanden habe, und ersucht um eine nochmalige Beurteilung.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet ( Art. 129 Abs. 3 und Art. 127 BGG ).
Erwägungen:
1.
1.1. Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor ( Art. 129 Abs. 1 BGG ).
1.2. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 19. April 2017 dargelegt, weshalb kein Anlass für eine Berichtigung im Sinne der genannten Bestimmung besteht. Auch im vorliegenden Verfahren kritisiert die Beschwerdeführerin die beanstandeten Urteile im Wesentlichen in Bezug auf ihren Inhalt bzw. die Kosten- und Entschädigungsfolgen, welche darauf basieren, dass sich die Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht als Beschwerdegegnerin konstituierte und einen Abweisungsantrag stellte, mit dem sie unterlag. Dass ein gesetzlich vorgesehener Grund für eine Erläuterung oder Berichtigung (oder für eine Revision gemäss Art. 121-123 BGG ) gegeben wäre, zeigt sie nicht auf.
2. Auf das Gesuch um Berichtigung ist nicht einzutreten.
Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Gesuch um Berichtigung wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Bever und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juni 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Dold