Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1G_4/2011 KI-generiert

Clarification Request Regarding Substantive Reasoning in Detention Appeal Dismissed

Geschäftsnummer 1G_4/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Urteil 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 wies das Bundesgericht eine Beschwerde von X.________, mit welcher dieser seine Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragt hatte, ab, soweit es auf diese eintrat (Urteilsdispositiv-Ziffer 1). Das Gesuch von X.________ um unentgeltliche Rechtspflege wurde gutgeheissen (Urteilsdispositiv-Ziffer 2).

Legislator-Regeste

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Art. 129 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Clarification Request Regarding Substantive Reasoning in Detention Appeal Dismissed: Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG).

Schlagwörter

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Begründung in der Sache Urteilsdispositiv Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Haftstrafe Einrede der Verfassungswidrigkeit Vorlage zur Vorabentscheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 129 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning as the legal basis for the possibility of clarification, although the application was ultimately rejected.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the collection of court costs for the current decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1G_4/2011

Urteil vom 20. Juli 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Merkli, Eusebio,

Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand

Erläuterungsgesuch des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011.

Erwägungen:

1. Mit Urteil 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 wies das Bundesgericht eine Beschwerde von X.________, mit welcher dieser seine Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragt hatte, ab, soweit es auf diese eintrat (Urteilsdispositiv-Ziffer 1). Das Gesuch von X.________ um unentgeltliche Rechtspflege wurde gutgeheissen (Urteilsdispositiv-Ziffer 2).

2. Mit Eingabe vom 13. Juli 2011 ersucht X.________ um Erläuterung des Urteils 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011. Er macht geltend, in seiner Beschwerdeschrift ans Bundesgericht vom 25. Mai 2011 habe er unter anderem eine völkerrechtliche Entführung gerügt. Das Bundesgericht habe in seiner Urteilsbegründung vom 7. Juni 2011 hierzu einzig festgehalten, die Ausführungen in der Beschwerde zu den Umständen der Auslieferung des Gesuchstellers durch die Philippinen an die Schweiz vom 7. November 2006 gingen an der Sache vorbei, weshalb hierauf nicht eingetreten werden könne. Diese Erwägung aber widerspreche BGE 133 I 234, wonach die Frage der völkerrechtlichen Entführung Gegenstand des Haftverfahrens bilden könne.

3. Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG).

4. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Erläuterung oder Berichtigung sind vorliegend nicht erfüllt. Der Gesuchsteller übt in seinem Erläuterungsgesuch inhaltliche Kritik am Urteil 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011, indem er geltend macht, dieses stehe im Widerspruch zur bisherigen bundesgerichtlichen Praxis. Damit verkennt der Gesuchsteller, dass die Begründung eines bundesgerichtlichen Entscheids allein nicht Gegenstand einer Erläuterung bilden, sondern ein Urteil nur in Bezug auf sein Dispositiv erläutert werden kann (Elisabeth Escher, Basler Kommentar BGG, 2008, N. 3 zu Art. 129). Dass jedoch das Dispositiv des Urteils 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 unklar, unvollständig oder zweideutig wäre oder dass seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stünden, bringt der Gesuchsteller nicht vor.

5. Auf das Erläuterungsgesuch ist daher nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Erläuterungsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller sowie der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juli 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Stohner