Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1G_2/2023 KI-generiert

Revision of Federal Supreme Court judgment for failure to rule on party costs; correction of omitted cost award.

Geschäftsnummer 1G_2/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court granted a revision request and supplemented its earlier judgment of 26 July 2023, ordering the unsuccessful appellant (the landscape protection association) to pay the respondent (the building permit holder) CHF 2,000 in party costs, which the earlier decision had wrongly omitted. The prior decision had dismissed the appellant's challenge to a cantonal court ruling upholding a building permit. The Court held that the failure to rule on the respondent's explicit request for party costs constituted a ground for revision under Article 121(c) of the Federal Supreme Court Act, since the omission was an inadvertent oversight; under Article 68(1) of the same Act, the losing party must usually compensate the winning party's necessary costs. No court fees were imposed for the revision procedure, and no further party costs were awarded because the respondent did not request them. The original dismissal of the appeal and its cost order otherwise remained in force, with the supplemented cost provision now added to the dispositif.

Legislator-Regeste

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Art. 129 Abs. 1 BGG, Art. 121 lit. c BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG; Revision of Federal Supreme Court judgment for failure to rule on party costs; correction of omitted cost award: The prior decision had dismissed the appellant's challenge to a cantonal court ruling upholding a building permit. The Court held that the failure to rule on the respondent's explicit request for party costs constituted a ground for revision under Article 121(c) of the Federal Supreme Court Act, since the omission was an inadvertent oversight; under Article 68(1) of the same Act, the losing party must usually compensate the winning party's necessary costs. No court fees were imposed for the revision procedure, and no further party costs were awarded because the respondent did not request them. The original dismissal of the appeal and its cost order otherwise remained in force, with the supplemented cost provision now added to the dispositif.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Parteientschädigung Kostenvorschuss Entschädigung für Justizirrtümer Klageänderung Verfahrenspartei

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 121 lit. c BGG

Ground for the revision request, as the previous judgment failed to rule on a party's request.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Basis for awarding party costs to the prevailing party in the supplemented decision.

Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG

Used to waive court fees for the revision procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1G_2/2023

Urteil vom 15. November 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Bundesrichter Chaix, Müller,

Gerichtsschreiberin Hänni.

Verfahrensbeteiligte

A.________ Ltd,

Gesuchstellerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Stadelmann,

gegen

Landschaftsschutzverband

Vierwaldstättersee (LSVV),

Eichwaldstrasse 35, Postfach 3207, 6002 Luzern,

Gesuchsgegner,

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Möri,

Gemeinderat Buochs,

Beckenriederstrasse 9, Postfach 131, 6374 Buochs,

vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Iten,

Regierungsrat des Kantons Nidwalden, vertreten durch den Rechtsdienst, Dorfplatz 2, Postfach 1246, 6371 Stans,

Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden,

Verwaltungsabteilung,

Marktgasse 4, Postfach 1244, 6371 Stans.

Gegenstand

Revisionsgesuch des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts vom 26. Juli 2023 (1C_150/2023).

Sachverhalt:

A. Mit Urteil 1C_150/2023 vom 26. Juli 2023 trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde des Landschaftsschutzverbands Vierwaldstättersee (LSVV) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Nidwalden vom 19. Dezember 2022 betreffend eine Baubewilligung ein (Disp.-Ziff. 1). Es auferlegte dem unterlegenen Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- (Disp.-Ziff. 3). Betreffend Parteientschädigung äusserte es sich nicht, weder in den Erwägungen noch im Entscheiddispositiv.

B. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 ersucht die A.________ Ltd das Bundesgericht darum, das Dispositiv des Urteils vom 26. Juli 2023 so zu vervollständigen, dass ihr zu Lasten der LSVV eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zugesprochen werde.

Das Bundesgericht hat von einem Schriftenwechsel abgesehen.

Erwägungen:

1.

1.1. Nach Art. 129 Abs. 1 BGG nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung eines bundesgerichtlichen Urteils vor, wenn das Dispositiv desselben unklar, unvollständig oder zweideutig ist, wenn seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder wenn es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält. Nach der Rechtsprechung handelt es sich um ein unvollständiges Dispositiv, wenn die Unvollständigkeit die Folge eines Versehens ist und das korrigierte Dispositiv ohne weiteres aus den Urteilserwägungen bzw. aus dem bereits getroffenen Entscheid abgeleitet werden kann; eine darüber hinausgehende inhaltliche Abänderung des Entscheids ist aber ausgeschlossen (Urteil 1G_2/2022 vom 6. Dezember 2022 E. 1.1).

1.2. Vorliegend stehen die Erwägungen des Urteils 1C_150/2023 nicht im Widerspruch zum Dispositiv betreffend die Parteientschädigung: diese wird weder in den Erwägungen noch im Dispositiv erwähnt. Die Dispositivziffern sind auch nicht unklar, zweideutig oder missverständlich und enthalten überdies keine Redaktions- oder Rechnungsfehler. Die von der Gesuchstellerin angestrebte Berichtigung bzw. Vervollständigung im Sinne von Art. 129 Abs. 1 BGG ist damit ausgeschlossen.

In seinem Schreiben macht die Gesuchstellerin jedoch geltend, das Bundesgericht habe ihren Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht behandelt. Damit wirft sie dem Bundesgericht vor, in seinem Urteil sei versehentlich ein Antrag unbeurteilt geblieben, was einen Revisionsgrund darstellt ( Art. 121 lit. c BGG ). Die Eingabe ist dementsprechend als Revisionsgesuch entgegenzunehmen und zu beurteilen.

1.3. In ihrer Stellungnahme im Verfahren 1C_150/2023 hat die Gesuchstellerin den Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung gestellt. Das Bundesgericht hat sich im Urteil zwar zu den Gerichtskosten geäussert, nicht jedoch zur Parteientschädigung. Dabei handelt es sich um ein Versehen; der erwähnte Antrag ist effektiv unbeurteilt geblieben.

Gemäss Art. 68 Abs. 1 BGG bestimmt das Bundesgericht im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.

Als unterlegene Partei im Verfahren 1C_150/2023 hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

2. Die Eingabe ist nach dem Dargelegten als Revisionsgesuch entgegenzunehmen und als solches gutzuheissen. Das Dispositiv des Urteils 1C_150/2023 vom 26. Juli 2023 ist im Sinne der Erwägungen des vorliegenden Entscheids zu vervollständigen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Eine Parteientschädigung ist der Gesuchstellerin nicht zuzusprechen, da sie keine verlangt hat und sich ihr Aufwand in einem lediglich eine Seite umfassenden Kurzbrief erschöpft (vgl. Urteil 1G_2/2022 vom 6. Dezember 2022 E. 2).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen und das Urteilsdispositiv 1C_150/2023 vom 26. Juli 2023 wird wie folgt ergänzt:

"2bis. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen."

2. Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Buochs, dem Regierungsrat des Kantons Nidwalden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. November 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Die Gerichtsschreiberin: Hänni