Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1G_2/2022 KI-generiert

Claimant v. Federal Supreme Court (Costs Payment Direction)

Geschäftsnummer 1G_2/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A petitioner, represented by a lawyer, requested a revision of a Swiss Federal Tribunal decision concerning a previous case involving the State Prosecutor's Office II of the Canton of Zurich. The original decision, dated November 1, 2022, partially granted the petitioner's complaint against imposed detention restrictions, declared previous proceedings moot, and decided on legal costs and compensation. Specifically, the court ruled that no costs would be charged for the federal procedure, and the petitioner was awarded a compensation of CHF 4,000 to be paid by the Canton of Zurich. However, the petitioner sought to amend the decision so that this compensation be directly paid to their legal representative, a request that was overlooked in the original judgment. The court addressed this oversight through a revision process.

Legislator-Regeste

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Art. 129 Abs. 1 BGG, Art. 121 lit. c BGG, Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG; Claimant v. Federal Supreme Court (Costs Payment Direction): The original decision, dated November 1, 2022, partially granted the petitioner's complaint against imposed detention restrictions, declared previous proceedings moot, and decided on legal costs and compensation. Specifically, the court ruled that no costs would be charged for the federal procedure, and the petitioner was awarded a compensation of CHF 4,000 to be paid by the Canton of Zurich. However, the petitioner sought to amend the decision so that this compensation be directly paid to their legal representative, a request that was overlooked in the original judgment. The court addressed this oversight through a revision process.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Entschädigungsberechtigung Verfahrenskosten Klageänderung Direktzahlung Vollstreckbarer Titel für unbestrittene Forderungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 121 lit. c BGG

The revision application was accepted and granted based on this provision concerning the omission to rule on a procedural motion.

Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG

Used to rule that no court costs were to be levied for the revision proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1G_2/2022

Urteil vom 6. Dezember 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Bundesrichter Chaix, Müller,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Münch,

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich,

Abteilung Schwerpunktkriminalität, Güterstrasse 33,

Postfach, 8010 Zürich.

Gegenstand

Revisionsgesuch betreffend das Urteil 1B_519/2022 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 1. November 2022.

Sachverhalt:

A. Mit Urteil 1B_519/2022 vom 1. November 2022 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde von A.________ gegen die seitens der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich gegen ihn angeordneten Haftbeschränkungen gut, soweit sie nicht gegenstandslos wurde (Disp.-Ziff. 1). Es stellte zudem die Gegenstandslosigkeit des vorangehenden kantonalen Verfahrens fest (Disp.-Ziff. 2). In Bezug auf die Kosten entschied das Bundesgericht, dass für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten erhoben werden (Disp.-Ziff. 3) und der Kanton Zürich dem Beschwerdeführer für das kantonale und das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen hat (Disp.-Ziff. 4). Das Bundesgericht ging davon aus, dass der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung damit gegenstandslos geworden sei (E. 3).

B. Mit Eingabe vom 15. November 2022 ersucht A.________ das Bundesgericht darum, das Dispositiv des Urteils 1B_519/2022 dahingehend zu korrigieren bzw. in Wiedererwägung zu ziehen, dass die an ihn zugesprochene Parteientschädigung, wie mit der Beschwerde in Strafsachen vom 3. Oktober 2022 beantragt, direkt an seinen Rechtsvertreter auszurichten sei.

Das Bundesgericht hat von einem Schriftenwechsel abgesehen.

Erwägungen:

1.

1.1. Nach Art. 129 Abs. 1 BGG nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung eines bundesgerichtlichen Urteils vor, wenn das Dispositiv desselben unklar, unvollständig oder zweideutig ist, wenn seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder wenn es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält.

Nach der Rechtsprechung handelt es sich um ein unvollständiges Dispositiv, wenn die Unvollständigkeit die Folge eines Versehens ist und das korrigierte Dispositiv ohne weiteres aus den Urteilserwägungen bzw. aus dem bereits getroffenen Entscheid abgeleitet werden kann; eine darüber hinausgehende inhaltliche Abänderung des Entscheids ist aber ausgeschlossen (Urteil 1G_1/2019 vom 6. März 2019 E. 1.2).

1.2. Vorliegend stehen die Erwägungen des Urteils 1B_519/2022 nicht im Widerspruch zum Dispositiv. Vielmehr wird in E. 3 wie auch in der Dispositivziffer 4 in Bezug auf die Entschädigungsfolgen übereinstimmend festgehalten, dass der Kanton Zürich die geschuldete Parteientschädigung an den Beschwerdeführer auszurichten hat. Die genannte Erwägung und die Dispositivziffer sind auch nicht zweideutig oder missverständlich. Die vom Gesuchsteller angestrebte Korrektur bzw. Berichtigung im Sinne von Art. 129 Abs. 1 BGG ist damit ausgeschlossen. Auch die ersuchte Wiedererwägung des Urteils fällt ausser Betracht, da es dieses Rechtsinstitut im Zusammenhang mit bundesgerichtlichen Urteilen nicht gibt (Urteil 1F_18/2020 vom 16. Juni 2020 E. 2). In seinem Schreiben vom 15. November 2022 macht der Gesuchsteller jedoch sinngemäss geltend, das Bundesgericht habe seinen Antrag, wonach die Parteientschädigung im Falle einer Beschwerdegutheissung direkt an seinen Rechtsvertreter auszurichten sei, nicht behandelt. Damit wirft er dem Bundesgericht vor, in seinem Urteil 1B_519/2022 sei versehentlich ein Antrag unbeurteilt geblieben, was einen Revisionsgrund darstellt ( Art. 121 lit. c BGG ). Die Eingabe ist dementsprechend als Revisionsgesuch entgegenzunehmen und zu beurteilen.

1.3. Mit seiner Beschwerde in Strafsachen vom 3. Oktober 2022 beantragte A.________ in Bezug auf die Kostenfolgen ausdrücklich, dass die ihm im Falle einer Beschwerdegutheissung zustehende Entschädigung direkt an seinen Rechtsvertreter auszurichten sei. In seinem Urteil 1B_519/2022 beurteilte das Bundesgericht zwar, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, hielt indes in E. 3 ohne weitere Ausführungen und insbesondere ohne Bezugnahme zum Verfahrensantrag fest, dass diese an den Beschwerdeführer zu entrichten sei. Dabei handelt es sich um ein Versehen und blieb somit ein Verfahrensantrag effektiv unbeurteilt. Da der Beschwerdeführer im Urteil 1B_519/2022 - soweit die Beschwerde nicht gegenstandslos wurde - obsiegte, wäre dem Antrag praxisgemäss zu entsprechen gewesen (vgl. Urteile 1B_78/2022 vom 2. März 2022 E. 3.2; 6B_764/2021 vom 18. August 2021 E. 3.2, 6B_1451/2019 vom 11. Juni 2020 E. 3.2; 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 4). Das Revisionsgesuch ist dementsprechend gutzuheissen. Die Dispositivziffer 4 des Urteils 1B_519/2022 ist folglich aufzuheben und dahingehend neu zu fassen, dass die zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- direkt an den Rechtsvertreter auszurichten ist.

2. Die Eingabe ist nach dem Dargelegten als Revisionsgesuch entgegenzunehmen und als solches gutzuheissen. Die Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils 1B_519/2022 ist aufzuheben und im Sinne obiger Ausführungen neu zu fassen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Eine Parteientschädigung ist dem Gesuchsteller nicht zuzusprechen, da er keine verlangt hat und sich sein Aufwand in einem lediglich eine Seite umfassenden Kurzbrief erschöpft (vgl. Urteil 1G_6/2015 vom 14. Januar 2016 E. 3).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen und Ziffer 4 des Urteilsdispositivs 1B_519/2022 vom 1. November 2022 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

"4. Der Kanton Zürich hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren und das vorangegangene kantonale Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen."

2. Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Dezember 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Hahn