Request for Correction of Federal Supreme Court Decision on Respondent Designation Rejected
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a request for correction of a previous federal court decision related to land use planning in a specific area. A company sought to amend the designation of the opposing party in the original ruling, which had granted an appeal against a lower court's ruling regarding local zoning matters. The company argued that the municipality should be named as the primary opponent, rather than itself. Upon review, the court found no basis for this correction, stating that the original terminology was clear and consistently used throughout the decision. The request for correction was ultimately denied, and no court costs or compensation for parties involved were awarded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 127 BGG, Art. 129 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 i.V.m, Art. 219 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1-3 BGG; Request for Correction of Federal Supreme Court Decision on Respondent Designation Rejected: A company sought to amend the designation of the opposing party in the original ruling, which had granted an appeal against a lower court's ruling regarding local zoning matters. The company argued that the municipality should be named as the primary opponent, rather than itself. Upon review, the court found no basis for this correction, stating that the original terminology was clear and consistently used throughout the decision. The request for correction was ultimately denied, and no court costs or compensation for parties involved were awarded.
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KI-generiertUsed to justify the decision not to levy court costs for the correction proceedings.
Used to justify the decision not to award legal costs for the correction proceedings.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1G_1/2017
Urteil vom 19. April 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
Hotel G.________ AG,
Gesuchstellerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Nievergelt,
gegen
1. A. und B. C.________,
2. D.F.________,
3. Erben E. F.________,
Gesuchsgegner,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Hess,
Gemeinde Bever,
Fuschigna 1, Postfach 66, 7502 Bever,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rainer Metzger,
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden,
5. Kammer,
Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur.
Gegenstand
Gesuch um Berichtigung des bundesgerichtlichen Urteils 1C_375/2016 vom 24. Februar 2017.
Sachverhalt:
A. Mit Urteil 1C_375/2016 vom 24. Februar 2017 wurde die Beschwerde von A. und B. C.________, D. F.________ und den Erben von E. F.________ gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 17. Mai 2016 betreffend die Quartierplanung Bügls Suot 2 aufgehoben. Die Sache wurde zur neuen Beurteilung an die Gemeinde Bever zurückgewiesen. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdeführer von ihrem im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag betreffend den Bau einer neuen Erschliessungsstrasse Abstand genommen hatten, auferlegte das Bundesgericht die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte den Beschwerdeführern und der Beschwerdegegnerin und sprach keine Parteientschädigung zu. Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens wurden der Beschwerdegegnerin auferlegt und diese verpflichtet, den Beschwerdeführern für das Verfahren vor Bundesgericht eine Parteientschädigung auszurichten.
B. Mit Eingabe vom 5. April 2017 stellt die Hotel G.________ AG ein Gesuch um Berichtigung des bundesgerichtlichen Urteils. Dieses sei dahingehend zu korrigieren, dass als Beschwerdegegnerin nicht sie selbst, sondern die Gemeinde Bever aufzuführen sei. Eventualiter sei die Gemeinde Bever als Beschwerdegegnerin 1 und sie selbst als Beschwerdegegnerin 2 aufzuführen.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet ( Art. 129 Abs. 3 und Art. 127 BGG ).
Erwägungen:
1.
1.1. Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor ( Art. 129 Abs. 1 BGG ).
1.2. Die Gesuchstellerin ist der Auffassung, dass aufgrund der Erwägung 3 des Urteils vom 24. Februar 2017 davon auszugehen sei, dass das Bundesgericht mit "Beschwerdegegnerin" die Gemeinde Bever gemeint habe. Das sei zu korrigieren. Sofern das Bundesgericht wider Erwarten die Kosten sowohl ihr selbst als auch der Gemeinde habe auferlegen wollen, sei dies ebenfalls entsprechend zu korrigieren.
1.3. Weshalb aus der erwähnten Erwägungen hervorgehen soll, dass das Bundesgericht mit "Beschwerdegegnerin" die Gemeinde Bever meinte, ist nicht nachvollziehbar. Die Gemeinde Bever wird im Urteil vom 24. Februar 2017 konsequent bei ihrem Namen genannt, während die Gesuchstellerin als Beschwerdegegnerin bezeichnet wird, dies sowohl im Rubrum als auch in den Erwägungen und im Dispositiv. Damit besteht kein Anlass für eine Berichtigung.
1.4. Weiter weist die Gesuchstellerin darauf hin, dass das Bundesgericht in Erwägung 2.6 die Vorinstanz als Kantonsgericht statt als Verwaltungsgericht bezeichnet habe. Dies ist zutreffend und beruht auf einem Versehen. Dass dadurch das Dispositiv tangiert worden wäre, macht die Gesuchstellerin jedoch nicht geltend (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 219 Abs. 1 BGG ). Darauf ist nicht einzutreten.
2. Das Gesuch um Berichtigung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Das Gesuch um Berichtigung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Bever und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. April 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Dold