Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1G_1/2016 KI-generiert

Petitioner's Request for Clarification of Federal Supreme Court Judgment Denied

Geschäftsnummer 1G_1/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual submitted a request for clarification regarding a previous decision made by the Swiss Federal Tribunal, which had dismissed their appeals due to a lack of grounds for an appeal and failure to substantiate claims regarding decisions from the last cantonal instance. The individual raised concerns related to ongoing criminal proceedings, specifically mentioning issues such as recusal requests and the validity of the initial ruling. However, the Tribunal found that the request for clarification did not demonstrate any ambiguity or defect in the earlier decision that would warrant a response, leading to a decision to not entertain the inquiry.

Legislator-Regeste

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Art. 94 BGG, Art. 129 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 129 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1-3 BGG; Petitioner's Request for Clarification of Federal Supreme Court Judgment Denied: The individual raised concerns related to ongoing criminal proceedings, specifically mentioning issues such as recusal requests and the validity of the initial ruling. However, the Tribunal found that the request for clarification did not demonstrate any ambiguity or defect in the earlier decision that would warrant a response, leading to a decision to not entertain the inquiry.

Schlagwörter

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anfechtbarer Zwischenentscheid Rüge verfassungsmässiger Rechte Urteilsdispositiv Teilentscheid Verletzung der Begründungspflicht Gegendarstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 129 Abs. 1 BGG

The decision not to enter upon the request for clarification is based on the lack of grounds defined in this article for such a request.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide not to levy court costs.

Art. 68 Abs. 1-3 BGG

Used to decide not to award party compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1G_1/2016

Urteil vom 17. März 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Chaix,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,

Gegenstand

Gesuch um Erläuterung des bundesgerichtlichen Urteils 1B_115/2015, 1B_119/2015 vom 21. Juli 2015.

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 2. März 2016 stellt A.________ ein Gesuch um Erläuterung des bundesgerichtlichen Urteils 1B_115/2015, 1B_119/2015 vom 21. Juli 2015. In jenem Urteil trat das Bundesgericht auf die Beschwerden von A.________ nicht ein, weil kein anfechtbarer Teil- oder Zwischenentscheid vorlag und der Beschwerdeführer auch nicht substanziiert darlegte, dass die letzte kantonale Instanz einen anfechtbaren Entscheid unrechtmässig verweigert oder verzögert hatte ( Art. 94 BGG ).

Art. 129 Abs. 1 BGG sieht vor, dass das Bundesgericht eine Erläuterung vornimmt, wenn das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder wenn es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (vgl. dazu Urteile 1C_254/2015 vom 5. Februar 2016 E. 3; 4G_2/2013 vom 3. Februar 2014 E. 1 mit Hinweisen).

Der Gesuchsteller bringt vor, angesichts des weiteren Verlaufs des beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hängigen Strafverfahrens zeige sich ein Erläuterungsbedarf. Er wirft verschiedene Fragen auf, welche insbesondere Ausstandsgesuche und die Nichtigkeit des erstinstanzlichen Strafurteils betreffen. Inwiefern das Dispositiv des bundesgerichtlichen Entscheids vom 21. Juli 2015 an einem Mangel im Sinne von Art. 129 Abs. 1 BGG leiden soll, geht aus dem Gesuch jedoch nicht hervor ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Ein Erläuterungsgrund ergibt sich nicht schon daraus, dass das Bundesgericht auf eine Beschwerde nicht eintritt und damit auch die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfragen nicht beantwortet.

2. Auf das Gesuch ist ohne Schriftenwechsel ( Art. 127 und Art. 129 Abs. 3 BGG ) nicht einzutreten.

Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Erläuterungsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft, dem Strafgericht und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. März 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Dold