Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1G_1/2010 KI-generiert

Federal Supreme Court Rectification of Judgment Regarding Cantonal Party Compensation

Geschäftsnummer 1G_1/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for correction by a group of complainants regarding a previous decision made by the Swiss Federal Tribunal that had consolidated two appeals and partially upheld them, thereby overturning a prior ruling by the Administrative Court of the Canton of Zug. The complainants sought clarification to include the re-evaluation of party compensation for their legal costs in the administrative proceedings. The involved parties included multiple complainants and a company, with the government authorities opting not to intervene in the matter. The company contested the correction request, arguing that the previous decision had adequately addressed compensation. The Federal Tribunal examined whether there were any omissions or inaccuracies in its prior ruling concerning the party compensation issue.

Legislator-Regeste

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Art. 129 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 5 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 4 i.V.m, Art. 66 Abs. 3 BGG; Federal Supreme Court Rectification of Judgment Regarding Cantonal Party Compensation: The complainants sought clarification to include the re-evaluation of party compensation for their legal costs in the administrative proceedings. The involved parties included multiple complainants and a company, with the government authorities opting not to intervene in the matter. The company contested the correction request, arguing that the previous decision had adequately addressed compensation. The Federal Tribunal examined whether there were any omissions or inaccuracies in its prior ruling concerning the party compensation issue.

Schlagwörter

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Berichtigung des Entscheids Entschädigungsregelung Parteientschädigung Entschädigung für Justizirrtümer Rechtsstaat unnötige Kosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 129 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for the Federal Tribunal to issue the correction regarding the decision.

Art. 68 Abs. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG

Cited to award an appropriate party indemnity to the applicants from the Federal Court treasury for the correction proceedings.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited to state that no court costs are levied for the current correction proceedings.

Art. 68 Abs. 5 BGG

Cited in conjunction with Art. 129 BGG to justify awarding an appropriate party indemnity for the administrative court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1G_1/2010

Urteil vom 14. September 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Reeb, Raselli, Eusebio,

Gerichtsschreiber Haag.

1. Verfahrensbeteiligte

Ehepaar A.________,

2. Ehepaar B.________,

3. C.________,

4. D.________,

5. Ehepaar E.________,

6. Ehepaar F.________,

7. G.________,

8. Ehepaar H.________,

Gesuchsteller, alle vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. Kurt Fricker,

gegen

I.________ AG, Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hotz,

Gemeinderat Risch, Zentrum Dorfmatt, 6343 Rotkreuz,

Baudirektion des Kantons Zug, Aabachstrasse 5, Postfach 857, 6301 Zug,

Regierungsrat des Kantons Zug, Seestrasse 2

6301 Zug,

Verwaltungsgericht des Kantons Zug, An der Aa 6, 6301 Zug.

Gegenstand

Berichtigung,

Berichtigungsgesuch betreffend das Urteil vom 2. Juni 2010 des Bundesgerichts 1C_212/2009 und 1C_214/2009.

Sachverhalt:

A. Mit Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juni 2010 wurden die Verfahren 1C_212/2010 und 1C_214/2010 vereinigt, die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten teilweise gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 31. März 2009 aufgehoben. Die Angelegenheit wurde zu neuer Beurteilung an den Regierungsrat des Kantons Zug zurückgewiesen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sowie eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführer wurden der Beschwerdegegnerin I.________ AG auferlegt. Über die Neuregelung der Kostenfolgen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens enthält das Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juni 2010 keine Bestimmungen.

B. Mit einer als Berichtigungsbegehren bezeichneten Eingabe vom 17. August 2010 beantragen Eheleute A.________, Eheleute B.________, C.________, D.________, Eheleute E.________, Eheleute F.________, G.________ sowie Eheleute H.________, das Urteil des Bundesgerichts 1C_212/2009 und 1C_214/2009 vom 2. Juni 2010 sei dahingehend zu berichtigen oder zu ergänzen, dass die Angelegenheit zur Neufestsetzung der Parteientschädigung der Beschwerdeführer an die Vorinstanz (Verwaltungsgericht) zurückgewiesen wird.

C. Die Baudirektion des Kantons Zug und die Gemeinde Risch verzichten auf eine Vernehmlassung. Die I.________ AG beantragt, das Berichtigungsbegehren sei abzuweisen.

Erwägungen:

1. Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor ( Art. 129 Abs. 1 BGG ).

1.1 Nach Art. 68 Abs. 5 BGG wird der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.

1.2 Das Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juni 2010 legt für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Parteientschädigung zugunsten der obsiegenden Beschwerdeführer fest und enthält auch keine Rückweisung an das Verwaltungsgericht zur Festsetzung einer Parteientschädigung. Es handelt sich dabei um ein Versehen, das im Rahmen des vorliegenden Berichtigungsverfahrens korrigiert werden kann. Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, das Bundesgericht habe den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von "insgesamt Fr. 4'000.--" zugesprochen und damit auch die Parteikosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beurteilt, kann nicht zugestimmt werden. Die Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- wurde in Anwendung von Art. 68 Abs. 2 BGG den durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführern nach Massgabe ihres Obsiegens zusammen zugesprochen und betrifft lediglich die beiden bundesgerichtlichen Verfahren 1C_212/2009 und 1C_214/2009.

1.3 § 28 Abs. 2 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976 (VRG/ZG; BGS 162.1) bestimmt:

2Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zuzusprechen:

1. zu Lasten der unterliegenden Partei, wenn Parteien mit gegensätzlichen Interessen am Verfahren beteiligt sind;

2. zu Lasten des Gemeinwesens, wenn dessen Behörde als Vorinstanz einen Verfahrensfehler oder eine offenbare Rechtsverletzung begangen hat.

In den Verfahren 1C_212/2009 und 1C_214/2009 obsiegten die Beschwerdeführenden teilweise, da die Vorinstanzen einigen Anwohnern zu Unrecht die Beschwerdeberechtigung abgesprochen hatten. Am verwaltungsgerichtlichen Verfahren waren Parteien mit gegensätzlichen Interessen beteiligt (§ 28 Abs. 2 Ziff. 1 VRG/ZG). Die Verneinung der Beschwerdeberechtigung durch das Verwaltungsgericht beruhte auf einer detaillierten Würdigung des zu erwartenden Deponieverkehrs. Bei dieser Beurteilung waren keine Verfahrensfehler und keine offenbare Rechtsverletzung im Sinne von § 28 Abs. 2 Ziff. 2 VRG/ZG zu beanstanden. Es erscheint somit unter Berücksichtigung des genannten kantonalen Rechts gerechtfertigt, den Beschwerdeführern im Rahmen des vorliegenden Berichtigungsverfahrens gestützt auf Art. 129 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 68 Abs. 5 BGG für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zulasten der I.________ AG zuzusprechen. Damit erscheint die beantragte Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neufestsetzung der Parteientschädigung nicht erforderlich.

2. Für das vorliegende Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Den Beschwerdeführern ist eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Bundesgerichtskasse zuzusprechen (Art. 68 Abs. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Berichtigungsgesuch wird gutgeheissen. In Ergänzung des Urteils des Bundesgerichts 1C_212/2009 und 1C_214/2009 vom 2. Juni 2010 wird die I.________ AG verpflichtet, den Beschwerdeführern für das kantonale Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

2. Für das bundesgerichtliche Berichtigungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Die Beschwerdeführer werden für das Berichtigungsverfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'000.-- entschädigt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Risch, der Baudirektion, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug sowie dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. September 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Haag