Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1F_9/2021 KI-generiert

Revision Dismissed: Neighbor Building Dispute

Geschäftsnummer 1F_9/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual (A.________) filed a revision request against a previous Swiss Federal Tribunal judgment made in October 2019 (1C_238/2019), which dismissed A.________'s appeal regarding a construction application concerning a neighboring property. The revision request, submitted on February 19, 2021, involved claims of incorrect factual findings by the court and included evidence such as a situation plan from 1976 and photographs to support these claims. A.________ contended that the construction application did not adhere to specified conditions and asserted that the prior ruling overlooked significant facts. The case was transferred to the Swiss Federal Tribunal for consideration of the revision request.

Legislator-Regeste

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Art. 29 BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 127 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Revision Dismissed: Neighbor Building Dispute: The revision request, submitted on February 19, 2021, involved claims of incorrect factual findings by the court and included evidence such as a situation plan from 1976 and photographs to support these claims. A.________ contended that the construction application did not adhere to specified conditions and asserted that the prior ruling overlooked significant facts. The case was transferred to the Swiss Federal Tribunal for consideration of the revision request.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids nicht-administrative Streitigkeit Bauplan Nutzungsplanrevision Überschreitung der Gebäudehöhe Kollision mit einem älteren Geschmacksmuster

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 127 BGG

Applied because the Federal Tribunal decided not to enter upon the revision application without an exchange of written statements.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Applied to reject the request for free legal aid due to hopelessness.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to waive the levying of court costs based on circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1F_9/2021

Urteil vom 4. März 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Bundesrichter Müller, Merz,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

1. B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Ursigna Breiter,

2. Einwohnergemeinde Rüdtligen-Alchenflüh,

Baukommission,

Jurastrasse 19, 3422 Alchenflüh,

Gesuchsgegner,

Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern,

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,

Speichergasse 12, 3011 Bern.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_238/2019 vom 7. Oktober 2019.

Erwägungen:

1. Mit Urteil 1C_238/2019 vom 7. Oktober 2019 wies das Bundesgericht eine Beschwerde von A.________ gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ab, soweit es darauf eintrat. A.________ hatte gegen ein sein Nachbargrundstück betreffendes Baugesuch Einsprache erhoben.

Mit Eingabe vom 19. Februar 2021 reichte A.________ dem Verwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein, welches das Verwaltungsgericht in der Folge zuständigkeitshalber dem Bundesgericht überwies (vgl. dazu Art. 29 BGG und BGE 138 II 386 E. 6.2 S. 389 f. mit Hinweisen).

A.________ rügt eine falsche Sachverhaltsfeststellung und legt einen Situationsplan vom 17. August 1976 vor, aus dem sich ergebe, dass die Parzellen Nrn. 664 und 648 nicht bebaut und somit kein Weg vorgesehen gewesen sei. Zudem legt er Fotos vor, aus denen sich ergebe, dass der Baugesuchsteller die vom Verwaltungsgericht definierten Auflagen missachte.

2. Die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrunds gemäss Art. 121 ff. BGG möglich.

Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision verlangt werden, wenn das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Dass dies der Fall ist, behauptet der Gesuchsteller jedoch nicht.

Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zudem verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt wären, legt der Gesuchsteller ebenfalls nicht dar. Soweit er die angebliche Missachtung von mit der Baubewilligung verknüpften Auflagen geltend macht, geht er zudem über den Verfahrensgegenstand hinaus, weshalb das Bundesgericht dafür von vornherein nicht zuständig ist.

3. Auf das Revisionsgesuch ist ohne Schriftenwechsel ( Art. 127 BGG ) nicht einzutreten.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Dold