Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1F_9/2018 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Revision of Prior Judgment and Denies Recusal Requests

Geschäftsnummer 1F_9/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for revision submitted by an individual following a decision made by the Swiss Federal Tribunal on a previous complaint against a ruling by the Court of Appeal of Aargau. The Federal Tribunal had dismissed the initial complaint, stating that it did not meet the necessary legal requirements. The individual subsequently sought to have the previous judgment annulled and also requested the disqualification of certain judges involved in that decision. However, the revision request did not provide sufficient grounds to warrant reconsideration, and any related requests concerning the judges were deemed irrelevant as they were not part of the current proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 61 BGG, Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 121 lit. c BGG, Art. 121 lit. d BGG; Federal Supreme Court Refuses Revision of Prior Judgment and Denies Recusal Requests: The Federal Tribunal had dismissed the initial complaint, stating that it did not meet the necessary legal requirements. The individual subsequently sought to have the previous judgment annulled and also requested the disqualification of certain judges involved in that decision. However, the revision request did not provide sufficient grounds to warrant reconsideration, and any related requests concerning the judges were deemed irrelevant as they were not part of the current proceedings.

Schlagwörter

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ST.2015.91, StA-Nr. ST.2013.381]) Revision eines Entscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit gesetzliche Voraussetzungen verspätetes Ausstandsbegehren Zeugnisverweigerungsrecht Verstossung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 BGG

The Tribunal mentions this article in the reasoning regarding the finality of its previous judgment, though it is not the primary basis for the final order.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to impose costs on the petitioner.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1F_9/2018

Urteil vom 24. April 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Chaix, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Präsident des Bezirksgerichts Rheinfelden,

Hermann Keller-Strasse 6, 4310 Rheinfelden,

Gesuchsgegner,

Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 19. Februar 2018 (1B_95/2018 [Entscheid SBK.2017.339/cb/va; ST.2015.91, StA-Nr. ST.2013.381]).

Sachverhalt:

A. Mit Urteil 1B_95/2018 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________ gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. November 2017 nicht ein mit der Begründung, sie sei offenkundig nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise begründet.

B. Mit Eingaben vom 21. und vom 24. März 2018 stellt A.________ den Antrag, das Urteil 1B_95/2018 aufzuheben bzw. von Amtes wegen für nichtig zu erklären. Ausserdem verlangt er den Ausstand von Bundesrichter Karlen und von Gerichtsschreiber Pfäffli, die an diesem Urteil beteiligt waren.

C. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ) und können nicht mit Beschwerde angefochten werden. Hingegen kann die Revision eines Bundesgerichtsurteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind ( Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ). Die Revision kann auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess ( Art. 121 lit. c BGG ) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte ( Art. 121 lit. d BGG ).

2. Die Ausstandsgesuche gegen Bundesrichter Karlen und Gerichtsschreiber Pfäffli sind gegenstandslos, da die beiden am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt sind.

3. Der Gesuchsteller verlangt sinngemäss die Revision des Urteils 1B_95/2018, nennt indessen keine Revisionsgründe, sondern bringt vielmehr bloss vor, es sei fehlerhaft und in einem unfairen Verfahren zustandegekommen, weil seine Beschwerdebegründung entgegen der in diesem Urteil vertretenen Auffassung den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe. Darauf ist nicht einzutreten. Der Gesuchsteller wird zudem darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in dieser Sache, die keine Revisionsgründe enthalten, unbeantwortet abgelegt würden.

4. Auf eine Kostenauflage an den Gesuchsteller ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. April 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi