Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1F_9/2017 KI-generiert

Application for Revision Based on Subsequent Letter Dismissed

Geschäftsnummer 1F_9/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for revision submitted to the Swiss Federal Tribunal concerning a previous ruling that dismissed a complaint related to a post-factum building permit for a privately constructed garden shed. The complainant sought to revisit the tribunal's earlier decision, arguing the need for reconsideration based on new information. However, the court clarified that it could only entertain such requests under specific legal grounds, which the complainant failed to substantiate adequately, primarily reiterating arguments from the original proceedings. The court concluded that there was no basis for a revision, and thus, the request was rejected without further written exchange.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 128 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 121 ff. BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Application for Revision Based on Subsequent Letter Dismissed: The complainant sought to revisit the tribunal's earlier decision, arguing the need for reconsideration based on new information. However, the court clarified that it could only entertain such requests under specific legal grounds, which the complainant failed to substantiate adequately, primarily reiterating arguments from the original proceedings. The court concluded that there was no basis for a revision, and thus, the request was rejected without further written exchange.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Wiedererwägung Rückzug des Revisionsgesuchs Leitverfahren Anfechtungsklage begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 121 ff. BGG

Cited in the reasoning to define the grounds for revision, although the decision ultimately enters no judgment on the merits of revision.

Art. 128 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to specify the conditions under which the Tribunal can review its own judgments.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the required density for substantiating a motion filed with the Federal Tribunal.

Art. 61 BGG

Cited in the reasoning to establish when a decision of the Federal Tribunal becomes legally binding.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Cited in the reasoning section before the final orders regarding the decision not to levy costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1F_9/2017

Urteil vom 27. März 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Fonjallaz, Chaix,

Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Gemeinderat Niederhasli,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 14. November 2016 des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_184/2016 (Urteil VB.2014.00074).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Urteil 1C_184/2016 vom 14. November 2016 wies das Bundesgericht eine Beschwerde von A.________ und B.________ ab im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit um eine nachträgliche Baubewilligung für ein eigenmächtig erstelltes Gartenhaus auf dem Grundstück Kat.-Nr. xxxx an der Regensdorferstrasse in Niederhasli unter Bedingungen und Auflagen.

1.2. Am 4. März 2017 reichte A.________ beim Bundesgericht eine Eingabe ein, mit der er die Revision oder die Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils 1C_184/2016 vom 14. November 2016 beantragt.

2. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Auf ein Urteil des Bundesgerichts kann nur im Verfahren der Revision ( Art. 121 ff. BGG ) zurückgekommen werden. Eine Wiedererwägung gibt es nicht. Vielmehr wäre ein Wiedererwägungsgesuch bei der erstinstanzlich zuständigen Behörde zu stellen.

3.

3.1. Das Bundesgericht kann seine Urteile nur revidieren, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt ( Art. 128 Abs. 1 BGG ). Der Gesuchsteller muss das Vorliegen eines solchen Revisionsgrundes dartun und gemäss den Anforderungen an die Begründung einer Rechtsschrift an das Bundesgericht mit der erforderlichen Dichte substanziieren (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG ). Fehlt es an einer rechtsgenüglichen Begründung, tritt das Bundesgericht auf ein Revisionsbegehren nicht ein.

3.2. Der Beschwerdeführer begründet sein Revisionsbegehren im Wesentlichen mit denselben Argumenten, die er schon im ursprünglichen bundesgerichtlichen Verfahren vorgetragen hat. Revisionsgründe bringt er insofern nicht vor.

3.3. Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Entscheids verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (sog. unechte Noven), unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid - mithin dem Urteil, um dessen Revision ersucht wird - entstanden sind (sog. echte Noven). Der Gesuchsteller reicht ein Schreiben der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich vom 27. Januar 2017 ein. Es handelt sich dabei um ein echtes Novum, das eine Revision nicht zu begründen vermag. Überdies hätte der Gesuchsteller ein gleiches Schreiben schon früher erwirken und im ursprünglichen bundesgerichtlichen Verfahren einreichen können.

4. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass das Bundesgericht im Entscheid, dessen Revision verlangt wird, die Anliegen des Gesuchstellers nicht mit der nötigen Sorgfalt geprüft hätte. Das Bundesgericht hält sich an die ihm im Gesetz vorgegebenen prozessualen Vorschriften und beurteilt einzig die ihm unterbreiteten und substanziierten Rügen. Es entscheidet die ihm vorgelegten Streitfälle aufgrund der ihm vorliegenden Aktenlage und gestützt auf das objektive Recht. Namentlich ist es an die Tatsachenfeststellungen seiner gerichtlichen Vorinstanzen gebunden, wenn diese nicht nachweislich offensichtlich unrichtig sind. Das Bundesgericht ist auch im vorliegenden Fall so vorgegangen. Insbesondere verfügt das Bundesgericht gegenüber den zürcherischen Gemeinden über keine Aufsichtsfunktion.

5. Demnach ist die Eingabe als Revisionsgesuch entgegenzunehmen, und es ist darauf ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten.

Aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigt es sich, von der Erhebung von Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen (vgl. Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Gesuch um Revision und Wiedererwägung wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Gemeinderat Niederhasli und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Uebersax