Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1F_8/2019 KI-generiert

Federal Supreme Court Rejects Revision Requests and Recusal Motions as Vexatious

Geschäftsnummer 1F_8/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual submitted revision requests to the Swiss Federal Tribunal concerning two prior court decisions, 1B_295/2018 and 1B_328/2018, which did not address the individual's procedural complaints regarding bias. The individual accused judges involved in these cases, specifically Judges Merkli and Karlen, of criminal activities without providing substantiated reasoning. The individual also filed requests for the judges to recuse themselves due to alleged misconduct. However, the tribunal dismissed these recusal requests as unfounded. Consequently, the tribunal decided not to proceed with the revision requests due to the lack of compelling grounds and required the individual to bear the costs of the procedure.

Legislator-Regeste

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Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 121 lit. c BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Rejects Revision Requests and Recusal Motions as Vexatious: The individual accused judges involved in these cases, specifically Judges Merkli and Karlen, of criminal activities without providing substantiated reasoning. The individual also filed requests for the judges to recuse themselves due to alleged misconduct. However, the tribunal dismissed these recusal requests as unfounded. Consequently, the tribunal decided not to proceed with the revision requests due to the lack of compelling grounds and required the individual to bear the costs of the procedure.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Revision eines Entscheids gesetzliche Voraussetzungen Rüge verfassungsmässiger Rechte mutwillige Prozessführung Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The applicant was ordered to pay the court costs because of the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1F_8/2019

Urteil vom 14. März 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, Bäumleingasse 1, 4051 Basel,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Revisionsgesuche gegen die Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_295/2018

vom 25. Juni 2018 und 1B_328/2018 vom 19. Juli 2018 (Verfügungen DG.2018.4).

Sachverhalt:

A. Mit den Urteilen 1B_295/2018 und 1B_328/2018 ist das Bundesgericht auf zwei Ausstandsverfahren betreffende Beschwerden von A.________ wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht eingetreten.

B. Mit Eingabe vom 25. Februar 2019 reichte A.________ ein Revisionsgesuch gegen die beiden erwähnten Urteile des Bundesgerichts ein und verlangte den Ausstand der Bundesrichter Merkli und Karlen.

C. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1. Die beiden Revisionsgesuche werden in einer Eingabe erhoben und in gleicher Weise begründet; sie sind daher zu vereinigen.

2. Der Gesuchsteller bezichtigt die Bundesrichter Merkli und Karlen krimineller Machenschaften und der "Kumpanei". Solche und ähnliche Vorwürfe erhebt er im Wesentlichen gegen alle mit seinen Angelegenheiten befassten Richter und Gerichtsschreiber des Bundesgerichts und des Appellationsgerichts Basel-Stadt. Eine nachvollziehbare Begründung für seine schweren Vorwürfe bleibt der Gesuchsteller indessen schuldig. Die Ausstandsgesuche gegen die Bundesrichter Merkli und Karlen sind daher offensichtlich querulatorisch. Sie sind abzuweisen, wobei der Mitwirkung eines der beiden haltlos abgelehnten Richter nichts im Wege steht (Urteile 5A_605/2013 vom 11. November 2013 E. 3.5; 2F_2/2007 vom 25. April 2007 E. 3).

3. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind ( Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ). Die Revision kann auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess ( Art. 121 lit. c BGG ) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte ( Art. 121 lit. d BGG ).

Der Gesuchsteller bringt keine Revisionsgründe vor, weshalb auf die Revisionsgesuche nicht einzutreten ist.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verfahren 1F_8/2019 und 1F_9/2019 werden vereinigt.

2. Die Ausstandsgesuche gegen die Bundesrichter Merkli und Karlen werden abgewiesen.

3. Auf die Revisionsgesuche wird nicht eingetreten.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

5. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. März 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi