Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1F_8/2009 KI-generiert

Request for Revision Inadmissible Due to Failure to State Statutory Grounds

Geschäftsnummer 1F_8/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for revision of a previous decision made by the Swiss Federal Tribunal on February 17, 2009, which did not entertain complaints against two prior rulings from the Administrative Court of the Canton of Solothurn. The applicant expressed dissatisfaction with the earlier ruling and subsequently filed a revision request, which was evaluated against the statutory grounds for revision. However, the applicant failed to cite any of the legal revision grounds as required, leading to the conclusion that the request would not be processed further. Consequently, no costs were imposed for this procedure.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 127 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Request for Revision Inadmissible Due to Failure to State Statutory Grounds: The applicant expressed dissatisfaction with the earlier ruling and subsequently filed a revision request, which was evaluated against the statutory grounds for revision. However, the applicant failed to cite any of the legal revision grounds as required, leading to the conclusion that the request would not be processed further. Consequently, no costs were imposed for this procedure.

Schlagwörter

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Revisionsgründe ersuchender Staat gesetzliche Voraussetzungen Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Einrede der Verfassungswidrigkeit Rückzug des Revisionsgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 127 BGG

The Tribunal decided not to proceed with the revision request without an exchange of written submissions based on this article.

Art. 68 Abs. 2 BGG

No costs were imposed for the current proceedings, rendering the request for legal aid moot (implied procedural ruling on costs).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1F_8/2009

Urteil vom 13. Mai 2009

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Raselli, Eusebio,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

X.________, Gesuchsteller,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertreten durch das Amt für öffentliche, Sicherheit, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn,

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,

Postfach 157, 4500 Solothurn.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 17. Februar 2009 (1C_48+49/2009).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 17. Februar 2009 ist das Bundesgericht auf die von X.________ gegen zwei am 10. Juli 2008 bzw. am 5. Januar 2009 ergangene Verfügungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn der Sache nach erhobenen Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) nicht eingetreten (Verfahren 1C_48+49/2008).

Mit Eingabe vom 6. März 2009 hat X.________ auf dieses Urteil Bezug genommen und es kritisiert. Nachdem er mit Schreiben vom 18. März 2009 auf die gesetzlichen Revisionsvoraussetzungen ( Art. 121 ff. BGG ) aufmerksam gemacht worden ist, hat er mit Eingabe vom 29. März 2009 ausdrücklich um Revision des fraglichen Urteils ersucht.

2. Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier nach Art. 61 BGG in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich, worauf der Gesuchsteller gemäss Schreiben vom 18. März 2009 aufmerksam gemacht worden ist.

Der Gesuchsteller kritisiert das bundesgerichtliche Urteil vom 17. Februar 2009, ohne sich aber in Bezug auf diesen Nichteintretensentscheid auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe ( Art. 121 ff. BGG ) zu berufen, worauf er - wie erwähnt - hingewiesen worden ist. Auf sein Gesuch ist daher ohne Schriftenwechsel ( Art. 127 BGG ) nicht einzutreten. Weitere Eingaben in dieser Sache werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt.

3. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben, wodurch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird.

Demnach wird erkannt:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller sowie dem Departement des Innern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Mai 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp