Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1F_8/2008 KI-generiert

Hotel Heating Renovation Revision Claim Dismissed

Geschäftsnummer 1F_8/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a company that was ordered by a municipal building commission to renovate the heating system and boiler of its hotel and restaurant by a specific deadline. Following a complaint from the company, a higher administrative authority partially annulled the order, allowing the company to forego renovating the boiler but upholding the requirement for heating system updates. The company subsequently appealed to the Federal Tribunal against this ruling, but its complaint was rejected. The company later requested a revision of the Tribunal's decision, arguing that the previous ruling was based on incorrect factual assumptions and misinterpretation of technical feasibility regarding the heating installation. However, the Tribunal found this revision request insufficient and reaffirmed its judgment, as well as upheld the costs of the proceedings against the company.

Legislator-Regeste

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Art. 127 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Hotel Heating Renovation Revision Claim Dismissed: Following a complaint from the company, a higher administrative authority partially annulled the order, allowing the company to forego renovating the boiler but upholding the requirement for heating system updates. The company subsequently appealed to the Federal Tribunal against this ruling, but its complaint was rejected. The company later requested a revision of the Tribunal's decision, arguing that the previous ruling was based on incorrect factual assumptions and misinterpretation of technical feasibility regarding the heating installation. However, the Tribunal found this revision request insufficient and reaffirmed its judgment, as well as upheld the costs of the proceedings against the company.

Schlagwörter

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Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 30. Januar 2008 (1C_168/2007) Revision eines Entscheids unrichtige Sachverhaltsfeststellung Klageschrift Rechtssysteme ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Gastaufnahmevertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal imposed the court costs on the applicant based on this provision because the revision request was dismissed.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1F_8/2008

Urteil vom 25. März 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,

Gerichtsschreiberin Gerber.

Parteien

X.________ AG, Gesuchstellerin,

gegen

Baukommission der Gemeinde Dürnten, Rütistrasse 1, 8635 Dürnten,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung,

3. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 30. Januar 2008 (1C_168/2007).

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 28. Februar 2006 verpflichtete die Baukommission Dürnten die X.________ AG, die Feuerungsanlage (Boiler und Heizung) des Hotels und Restaurants X.________ in Oberdürnten bis zum 1. Mai 2006 zu sanieren.

Auf Beschwerde der X.________ AG hob die Baurekurskommission III des Kantons Zürich die Verfügung insoweit auf, als darin die Sanierung des Boilers angeordnet wurde. Im Übrigen (betreffend Sanierung der Heizung) wurde die Verfügung von der Baurekurskommission sowie vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigt.

Am 30. Januar 2008 wies das Bundesgericht die Beschwerde der X.________ AG gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 19. April 2007 ab, soweit darauf einzutreten war (1C_168/2007).

B. Am 13. März 2008 hat die X.________ AG ein Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Entscheids vom 30. Januar 2008 eingereicht. Sie ersucht überdies um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt ( Art. 127 BGG ).

Erwägungen:

1. Die Gesuchstellerin beanstandet die Feststellung des Bundesgerichts (S. 5 oben, E. 3.2), wonach die neu zu installierende Heizung nachträglich, durch den Einbau zusätzlicher Düsen, den veränderten Bedingungen angepasst werden könne, als willkürlich und tatsachenwidrig; diese beruhe auf einem offensichtlichen Versehen.

Das Bundesgericht hat jedoch keine eigenen Feststellungen zu dieser Frage getroffen, sondern hat ausgeführt, die Feststellungen der kantonalen Instanzen seien von der Beschwerdeführerin nicht genügend substantiiert bestritten worden, weshalb auf die diesbezügliche Rüge nicht eingetreten werden könne ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

Inwiefern das Bundesgericht in diesem Zusammenhang in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt haben soll, legt die Gesuchstellerin nicht dar; dies ist auch nicht ersichtlich.

Die Gesuchstellerin macht vielmehr geltend, es dürfe als Allgemeinwissen vorausgesetzt werden, dass der nachträgliche Einbau von zusätzlichen Brennerdüsen nicht möglich sei, weshalb ihre Rüge keiner weiteren Begründung bedurft hätte. Damit beanstandet sie die vom Bundesgericht gestellten Anforderungen an die Begründung von Sachverhaltsrügen und damit einen Rechtsstandpunkt. Die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts berechtigt jedoch nicht zur Revision nach Art. 121 lit. d BGG .

2. Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Damit wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Gesuchstellerin die Verfahrenskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, der Baukommission der Gemeinde Dürnten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Gerber