Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1F_7/2018 KI-generiert

Property Owner's Request for Revision of Re-zoning Dismissal Denied on Timeliness and Materiality Grounds

Geschäftsnummer 1F_7/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a revision request by an individual related to a prior decision made by the Swiss Federal Tribunal regarding the non-acceptance of a land rezoning application for a specific property in St. Gallen. In the previous ruling, the court determined that the matter was a preliminary decision and not suitable for appeal, as the property was in a public use zone rather than the desired residential and commercial zone. The individual appealed, claiming new significant facts had arisen since the decision, involving a communication from the city confirming the rejection of the rezoning request due to the ongoing legal proceedings. However, the tribunal found that the revision request was largely untimely and the new facts did not warrant a change to the previous ruling, ultimately leading to the dismissal of the revision request.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 61 BGG, Art. 128 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 121 lit. c BGG, Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG; Property Owner's Request for Revision of Re-zoning Dismissal Denied on Timeliness and Materiality Grounds: Gallen. In the previous ruling, the court determined that the matter was a preliminary decision and not suitable for appeal, as the property was in a public use zone rather than the desired residential and commercial zone. The individual appealed, claiming new significant facts had arisen since the decision, involving a communication from the city confirming the rejection of the rezoning request due to the ongoing legal proceedings. However, the tribunal found that the revision request was largely untimely and the new facts did not warrant a change to the previous ruling, ultimately leading to the dismissal of the revision request.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Gemeindeland Nutzungsplanrevision hängiges Verfahren Legitimation gegen Baubewilligung Nichteinzonung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to charge court costs in this specific instance.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

B.2019.195 (2020-01-18) · sg
Administrative Zoning Application Under New Planning Act and Appeal Fee Recalculation
«…eingetreten worden war. Das Bundesgericht wies das Revisionsgesuch am 16. März 2018 ab, soweit es darauf eintrat (BGer 1F_7/2018). Daraufhin erhob Y.__ beim Baudepartement des Kantons St. Gallen am 22. Mai 2018 Rechtsverzögerungsbeschwerde. Das B…»
B.2019.195 (2020-01-18) · sg
Rezoning Delay Justified; Administrative Fee Overcharge Corrected
«…eingetreten worden war. Das Bundesgericht wies das Revisionsgesuch am 16. März 2018 ab, soweit es darauf eintrat (BGer 1F_7/2018). Daraufhin erhob Y.__ beim Baudepartement des Kantons St. Gallen am 22. Mai 2018 Rechtsverzögerungsbeschwerde. Das B…»
18.3277 (2019-09-03) · sg
Planning Authority Zoning Change Delay Determination
«…gemachte Rechtsverzögerung. Das Bundesgericht wies das Revisionsgesuch am 16. März 2018 ab (Urteil des Bundesgerichtes 1F_7/2018 vom 16. März 2018). Es führte dabei unter anderem aus, dass das Urteil gleich ausgefallen wäre, selbst wenn es gewusst…»
18.3277 (2019-09-03) · sg
Administrative Delay Dismissal in Rezoning Due to New Planning Act Implementation Timeline
«…gemachte Rechtsverzögerung. Das Bundesgericht wies das Revisionsgesuch am 16. März 2018 ab (Urteil des Bundesgerichtes 1F_7/2018 vom 16. März 2018). Es führte dabei unter anderem aus, dass das Urteil gleich ausgefallen wäre, selbst wenn es gewusst…»
B.2015.165 (2017-02-23) · sg
Appeal Against Rezoning Decision Partially Upheld on Public Interest Grounds
«…s gegen dieses Urteil erhobene Revisionsgesuch hat das Bundesgericht mit Urteil vom 16. März 2018 abgewiesen (Verfahren 1F_7/2018). Besetzung Präsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Bietenharder, Zindel; Gerichtsschreiber Schmid V…»
B.2015.165 (2017-02-23) · sg
Property Owner Rezoning Appeal Upheld Due to Minimal Public Interest in Old Zoning Classification
«…s gegen dieses Urteil erhobene Revisionsgesuch hat das Bundesgericht mit Urteil vom 16. März 2018 abgewiesen (Verfahren 1F_7/2018). Besetzung Präsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Bietenharder, Zindel; Gerichtsschreiber Schmid V…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1F_7/2018

Urteil vom 16. März 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,

Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Politische Gemeinde St. Gallen, vertreten durch den Stadtrat, Rathaus, 9001 St. Gallen,

Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen,

Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Webergasse 8, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 1. September 2017 (1C_201/2017).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Urteil 1C_201/2017 vom 1. September 2017 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________ im Zusammenhang mit einem Gesuch um Umzonung seines Grundstücks F1169 im Grundbuchkreis St. Fiden, St. Gallen, nicht ein. Es hielt dazu im Wesentlichen fest, beim angefochtenen Entscheid handle es sich um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde an das Bundesgericht in Anwendung von Art. 93 Abs. 1 BGG unzulässig sei, weil das Bundesgericht nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und A.________ keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erlitten habe. Dies treffe auch für die geltend gemachte Rechtsverzögerung zu, da das öffentliche Interesse an einem auf vollständigen Grundlagen ergehenden Planungsentscheid dem privaten Interesse an unverzüglicher Beurteilung vorgehe und A.________ beim Erwerb des Grundstücks habe wissen müssen, dass sich die Liegenschaft in der Zone für öffentliche Nutzung und nicht in der gewünschten Wohn- und Gewerbezone befindet und das Umzonungsverfahren eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen würde.

1.2. Mit Eingabe vom 8. März 2018 stellt A.________ beim Bundesgericht ein Gesuch um Revision des Urteils vom 1. September 2017. Er beantragt, seine fragliche Parzelle der Wohn- und Gewerbezone WG4a zuzuweisen oder eine der zuständigen kantonalen Behörden anzuweisen, diese Umzonung vorzunehmen, oder eine Rechtsverzögerung festzustellen und gestützt darauf die gewünschte Anweisung zu treffen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, das Bundesgericht habe im Urteil vom 1. September 2017 seinen Antrag auf Zuweisung der Liegenschaft in die gewünschte Zone nicht behandelt und er habe nachträglich erhebliche Tatsachen erfahren, die er im früheren Verfahren nicht habe beibringen können. Die Stadt St. Gallen habe ihm in einem Schreiben vom 1. März 2018 bestätigt, im August 2017, also bevor das Urteil des Bundesgerichts ergangen sei, beschlossen zu haben, sein Umzonungsgesuch nicht in ein Zonenplanänderungspaket aufzunehmen, weil das Verfahren vor dem Bundesgericht hängig gewesen sei. Das belege eine ungebührliche Verzögerungsabsicht und unterstreiche die geltend gemachte Rechtsverzögerung.

2.

2.1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt ( Art. 128 Abs. 1 BGG ). Der Gesuchsteller muss das Vorliegen eines solchen Revisionsgrundes dartun und gemäss den Anforderungen an die Begründung einer Rechtsschrift an das Bundesgericht mit der erforderlichen Dichte substanziieren (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG ). Fehlt es an einer rechtsgenüglichen Begründung, tritt das Bundesgericht auf ein Revisionsbegehren nicht ein.

2.2. Nach Art. 121 lit. c BGG kann die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind. Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann unter anderem in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eine Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidwesentliche Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Nach Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG ist das Revisionsgesuch wegen Verletzung von anderen Verfahrens- als der Ausstandsvorschriften innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen; diese Frist gilt für den Revisionsgrund der Nichtbeachtung von Anträgen von Art. 121 lit. c BGG . Für den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG der nachträglich aufgefundenen Tatsachen oder Beweismittel ist demgegenüber Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG einschlägig, worin eine Frist von 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes vorgesehen ist.

3.

3.1. Soweit der Gesuchsteller behauptet, das Bundesgericht habe im Urteil vom 1. September 2017 nicht alle seiner damals gestellten Anträge behandelt, ist die Frist für die Stellung eines Revisionsgesuchs längst abgelaufen. Sein Gesuch ist insofern verspätet, weshalb in diesem Umfang darauf nicht eingetreten werden kann. Im Übrigen wurden seine damaligen Anträge mit dem Nichteintretensentscheid mit erledigt.

3.2. Soweit der Gesuchsteller geltend macht, aufgrund des Schreibens der Stadt St. Gallen vom 1. März 2018 neue erhebliche Tatsachen erfahren zu haben, erweist sich die Frist für ein Revisionsgesuch hingegen als gewahrt. Sofern die neuen Erkenntnisse überhaupt im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG grundsätzlich als nachträgliche Tatsachen zugelassen werden könnten, wären sie aber offensichtlich nicht geeignet, eine Revision des Urteils vom 1. September 2017 herbeizuführen. In E. 2.5 dieses Entscheids hielt das Bundesgericht nämlich fest, die längeren Ausführungen zum Beschleunigungsgebot des damaligen Beschwerdeführers und heutigen Gesuchstellers könnten höchstens zu einer Feststellung einer Verletzung dieser Garantie führen, nicht aber bewirken, dass einem Anspruch auf einen sofortigen auf unvollständigen Grundlagen getroffenen Planungsentscheid im Sinne der Beschwerde stattzugeben wäre, weshalb ein irreversibler Rechtsnachteil für den (damaligen) Beschwerdeführer zu verneinen sei. Daran vermöchten die neu angerufenen Erkenntnisse nichts zu ändern. Selbst wenn die Stadt St. Gallen im August 2017 das Umzonungsgesuch von einem Zonenplanänderungspaket ausgenommen hat, weil noch das Verfahren vor dem Bundesgericht hängig war, und dies dem Bundesgericht bekannt gewesen wäre, wären die nötigen Grundlagen für eine Umzonung im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils offensichtlich nicht vorgelegen und das Manko des irreversiblen Rechtsnachteils nicht behoben gewesen. Das Urteil hätte demnach offenkundig gleich ausfallen müssen. Damit ist bereits die Erheblichkeit der angerufenen Tatsachen zu verneinen.

3.3. Nicht zu beurteilen ist hier, ob das Umzonungsgesuch des Gesuchstellers in das fragliche Zonenplanänderungspaket hätte integriert werden müssen, nachdem das Bundesgericht sein Urteil gefällt hatte. Ein solches Anliegen müsste der Gesuchsteller vor den zuständigen kommunalen oder allenfalls kantonalen Behörden vortragen. Das Bundesgericht ist dafür nicht zuständig.

4. Das Revisionsgesuch erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist ohne Schriftenwechsel abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Ausnahmsweise wird von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Politischen Gemeinde St. Gallen, dem Baudepartement des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Uebersax