Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1F_7/2017 KI-generiert

Federal Supreme Court Rejects Revision of Construction Prohibition Appeal

Geschäftsnummer 1F_7/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual requested a revision of a previous Swiss Federal Tribunal judgment that upheld a municipal council's prohibition against construction and land alterations on their properties located in a forest and waterbody area. The municipal council's decision had initially been contested but was confirmed by both the cantonal court and the Federal Tribunal. The individual argued that there were significant overlooked facts in the earlier judgment and criticized the legal assessments made, but failed to demonstrate a valid basis for revision as required by law. Consequently, the revision request was dismissed without further deliberation.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 701 ZGB, Art. 127 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Rejects Revision of Construction Prohibition Appeal: The municipal council's decision had initially been contested but was confirmed by both the cantonal court and the Federal Tribunal. The individual argued that there were significant overlooked facts in the earlier judgment and criticized the legal assessments made, but failed to demonstrate a valid basis for revision as required by law. Consequently, the revision request was dismissed without further deliberation.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Legitimation gegen Baubewilligung Einrede der Verfassungswidrigkeit Beschwerdelegitimation Kognitionsbeschränkung verwaltungsrechtlicher Widerruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 127 BGG

Cited in the reasoning that the revision request is to be rejected without exchange of written submissions based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order the applicant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1F_7/2017

Urteil vom 16. März 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Eusebio, Chaix,

Gerichtsschreiber Misic.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Gemeinderat Schwarzenberg,

Dorfstrasse 12, 6103 Schwarzenberg LU,

Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern,

Postfach 3768, 6002 Luzern,

Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung,

Obergrundstrasse 46, 6003 Luzern.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 20. Januar 2017 des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_362/2016.

Erwägungen:

1. Der Gemeinderat Schwarzenburg hat A.________ untersagt, im Wald und Gewässer auf zwei seiner Parzelle Nr. 914 benachbarten Grundstücken bauliche Arbeiten und Geländeveränderungen vorzunehmen. Die von A.________ gegen die kommunale Verfügung erhobene Beschwerde wurde am 11. Juli 2016 von der 4. Abteilung des Kantonsgerichts Luzern abgewiesen. Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht bestätigt (Urteil 1C_362/2016 vom 20. Januar 2017).

Mit Eingabe vom 28. Februar 2017 verlangt A.________ die Revision des bundesgerichtlichen Urteils.

2. Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier nach Art. 61 BGG in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art. 121 ff. BGG möglich. Die gesuchstellende Person muss das Vorliegen eines solchen Revisionsgrundes dartun und gemäss den Anforderungen an die Begründung einer Rechtsschrift an das Bundesgericht mit der erforderlichen Dichte substanziieren ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Fehlt es an einer rechtsgenüglichen Begründung, tritt das Bundesgericht auf ein Revisionsgesuch nicht ein.

3. Der Gesuchsteller führt nicht rechtsgenüglich aus und es ist auch nicht ersichtlich, welche in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen das Bundesgericht im Urteil 1C_362/2016 versehentlich unberücksichtigt gelassen haben soll. Dass der Gesuchsteller Fotos anders interpretiert als die Behörden im vorausgegangenen Verfahren, stellt keinen Revisionsgrund nach Art. 121 lit. d BGG dar. Die Berufung auf mangelnden Bachunterhalt durch den Eigentümer und auf Art. 701 ZGB vermag ebenfalls keine Revision eines rechtskräftigen Urteils zu bewirken. Soweit der Gesuchsteller es in seiner Eingabe dabei belässt, seine eigene Sicht der Dinge darzutun und appellatorische Kritik am kantonalen Verfahren sowie an der dem Entscheid des Bundesgerichts zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung zu üben, hat er es unterlassen, einen der Revisionsgründe nach Art. 121 ff. BGG darzutun. Darauf ist nicht einzutreten.

4. Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel ( Art. 127 BGG ) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten vom Gesuchsteller zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Gemeinderat Schwarzenberg, dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, dem Bundesamt für Raumentwicklung und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Misic