Lawyer's Subsequent Claim for Legal Aid Compensation Against Federal Treasury Due to Client's Unrecoverable Award
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a request for legal aid and representation by an individual in a proceeding concerning the renewal of a request for free legal services. Previously, the Supreme Court had annulled a decision from the Zurich Cantonal Court and directed the case back for reassessment, acknowledging the individual's right to legal assistance due to their financial situation. Following this, a lawyer submitted a request for a subsequent ruling on free representation due to concerns over unpaid court fees from the opposing party, seeking compensation from the court. The Supreme Court ultimately addressed the request for legal representation, approving it and stipulating the amounts owed to the lawyer for both the main case and the renewed request for legal assistance.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 112 Abs. 3 BGG, Art. 120 OR, Art. 64 Abs. 2 Satz, Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Lawyer's Subsequent Claim for Legal Aid Compensation Against Federal Treasury Due to Client's Unrecoverable Award: Previously, the Supreme Court had annulled a decision from the Zurich Cantonal Court and directed the case back for reassessment, acknowledging the individual's right to legal assistance due to their financial situation. Following this, a lawyer submitted a request for a subsequent ruling on free representation due to concerns over unpaid court fees from the opposing party, seeking compensation from the court. The Supreme Court ultimately addressed the request for legal representation, approving it and stipulating the amounts owed to the lawyer for both the main case and the renewed request for legal assistance.
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KI-generiertThe renewed request for miễn phí legal assistance was granted based on the conditions set out in this article.
This provision was cited in the considerations, which established the lawyer's claim for remuneration from the court treasury when party compensation is insufficient.
Although not explicitly cited in the dispositive, it is the standard article for imposing costs, but here, no costs were raised in order 3, so it must be excluded based on the strict rule (only citing directly mentioned articles in the dispositive).
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1F_7/2012
Urteil vom 4. April 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat, Stauffacherstrasse 55, 8004 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, Wengistrasse 28, 8004 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich.
Gegenstand
Erneuerung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Verfahren 1B_435/2011.
Sachverhalt:
A. Am 13. September 2011 hob das Bundesgericht in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. August 2011 auf und wies die Sache zum neuen Entscheid an das Obergericht zurück (Urteil 1B_435/2011). Der Beschwerdeführer A.________ wurde von Rechtsanwalt X.________ vertreten und hatte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Das Bundesgericht erhob keine Gerichtskosten und verpflichtete den Kanton Zürich, den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. Es ging davon aus, dass das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung damit gegenstandslos geworden sei.
B. Mit Schreiben vom 22. November 2011 teilte das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Rechtsanwalt X.________ mit, die Forderung von A.________ werde gestützt auf Art. 120 OR mit geschuldeten Gerichtskosten verrechnet.
C. Mit Eingabe vom 15. März 2012 stellt Rechtsanwalt X.________ ein Gesuch um nachträglichen Entscheid über die unentgeltliche Verbeiständung im Verfahren 1B_435/2011. Er beantragt, er sei mit Fr. 1'500.-- für das Verfahren 1B_435/2011 und mit einem angemessenen Betrag für das nachträgliche Gesuchsverfahren zu entschädigen.
Erwägungen:
1. Nach der bundesgerichtlichen Praxis besteht die Möglichkeit, auf Gesuch nachträglich über die unentgeltliche Verbeiständung zu entscheiden und die aus der Bundesgerichtskasse zu entrichtende Entschädigung festzusetzen, sofern sich die Parteientschädigung als uneinbringlich erweist und daher nicht zur Bezahlung des amtlichen Anwalts verwendet werden kann (Urteil 1F_32/2011 vom 18. November 2011 E. 1 mit Hinweisen; vgl. auch THOMAS GEISER, Basler Kommentar zum BGG, 2. Aufl., 2011, Art. 64 N. 38).
A.________ hatte bereits im Hauptverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestellt. Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG lagen schon damals vor. Das Bundesgericht ging allerdings davon aus, dass der Anwalt der unentgeltlich verbeiständeten Partei aus der zugesprochenen Parteientschädigung entschädigt werden würde.
Gemäss Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BGG steht dem Anwalt ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse zu, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus der zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. Dieser Fall tritt nicht nur ein, wenn sich die Parteientschädigung als uneinbringlich erweist, sondern auch, wenn die Gegenpartei die von ihr geschuldete Parteientschädigung mit eigenen Forderungen gegen die unentgeltlich verbeiständete Partei verrechnet. In beiden Fällen hat der Anwalt der bedürftigen Partei kein Honorar erhalten, weshalb sein Anspruch gegenüber der Gerichtskasse bestehen bleibt. Wurde die Entschädigung wie im zu beurteilenden Fall bereits im Hauptverfahren festgesetzt, kann der Anwalt deren Auszahlung verlangen (Urteil 1F_32/2011 vom 18. November 2011 E. 1).
2. Nach dem Gesagten ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gutzuheissen. Der Gesuchsteller ist antragsgemäss für das Hauptverfahren mit Fr. 1'500.-- und für das nachträgliche Verfahren mit Fr. 300.-- aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen. Gerichtskosten sind keine zu erheben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Das erneuerte Gesuch von Rechtsanwalt X.________ um unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verfahren 1B_435/2011 wird gutgeheissen.
2. Rechtsanwalt X.________ wird als amtlicher Vertreter des Beschwerdeführers A.________ im Verfahren 1B_435/2011 bestellt, und es wird ihm hierfür aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.
3. Für das nachträgliche Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.
4. Für das nachträgliche Gesuchsverfahren wird Rechtsanwalt X.________ eine Entschädigung von Fr. 300.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
5. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat, dem Bezirksgericht Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. April 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli