Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1F_6/2017 KI-generiert

Request for Revision Dismissed Due to Lack of Recusal Ground

Geschäftsnummer 1F_6/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a revision request against a previous ruling of the Swiss Federal Tribunal regarding a decision made by a cantonal court. The individual had previously sought to challenge a procedural ruling concerning a process guarantee but was unsuccessful due to a lack of a valid legal basis for revision. In the current submission, the individual reiterated claims of procedural flaws and unfair treatment, particularly concerning the involvement of a specific judge in an earlier case. However, the court found no legitimate grounds for revision, emphasizing that prior involvement alone does not constitute a valid reason for recusal, and the claims of unfairness lacked substantiation. Consequently, the court decided not to consider the revision request further.

Legislator-Regeste

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Art. 383 StPO, Art. 121 lit. a BGG, Art. 34 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Request for Revision Dismissed Due to Lack of Recusal Ground: The individual had previously sought to challenge a procedural ruling concerning a process guarantee but was unsuccessful due to a lack of a valid legal basis for revision. In the current submission, the individual reiterated claims of procedural flaws and unfair treatment, particularly concerning the involvement of a specific judge in an earlier case. However, the court found no legitimate grounds for revision, emphasizing that prior involvement alone does not constitute a valid reason for recusal, and the claims of unfairness lacked substantiation. Consequently, the court decided not to consider the revision request further.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids verspätetes Ausstandsbegehren gesetzliche Voraussetzungen Rückzug des Revisionsgesuchs Rüge verfassungsmässiger Rechte Anfechtungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The applicant was ordered to bear the court costs because the appeal was not entertained.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1F_6/2017

Urteil vom 28. Februar 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Misic.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Postfach 9780, 8036 Zürich,

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident,

Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 8. Februar 2017 des Schweizerischen Bundesgerichts 1F_40/2016.

Sachverhalt:

A. Mit Urteil vom 21. November 2016 trat das Bundesgericht auf eine von A.________ erhobene Beschwerde, die sich gegen die Präsidialverfügung vom 8. November 2016 der III. Kammer des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Prozesskaution i.S.v. Art. 383 StPO richtete, nicht ein (Verfahren 1B_428/2016).

Da A.________ das Vorliegen eines gesetzlichen Revisionsgrundes nicht darzutun vermochte, wies das Bundesgericht sein Revisionsgesuch mit Urteil 1F_40/2016 vom 8. Februar 2017 ab.

B. Mit Eingaben vom 16. und 19. Februar 2017 stellt A.________ ein Revisionsgesuch gegen das Urteil 1F_40/2016. Dieses sei aus formellen Gründen nichtig.

C. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind ( Art. 121 lit. a BGG ).

2. Der Gesuchsteller bringt vor, Bundesrichter Fonjallaz habe bereits am Verfahren 1B_428/2016 mitgewirkt und hätte deshalb infolge Vorbefassung im Verfahren 1F_40/2016 in den Ausstand treten müssen. Mit dieser Argumentation verkennt der Gesuchsteller jedoch, dass die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts

für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet ( Art. 34 Abs. 2 BGG ). Da der Gesuchsteller es vorliegend unterlässt, in seinen Eingaben auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern konkrete ausstandsbegründende Anhaltspunkte oder Umstände vorliegen sollen, ist darauf nicht einzutreten.

3. Der Gesuchsteller nennt keine weiteren Revisionsgründe. Er bringt lediglich vor, die Urteile 1B_428/2016 und 1F_40/2016 seien fehlerhaft und in einem seines Erachtens unfairen Verfahren zustandegekommen. Darauf ist nicht einzutreten. Kein Revisionsgrund bildet insbesondere der Umstand, dass das am 8. Februar 2017 einstimmig gefällte Urteil 1F_40/2016 nach dessen Ausfertigung von einem Bundesrichter des Spruchkörpers in Vertretung des ferienabwesenden Abteilungspräsidenten unterzeichnet wurde. Dies entspricht gängiger Praxis und ist auch unter dem Aspekt der Aufrechterhaltung des Gerichtsbetriebs nicht zu beanstanden.

4. Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Kosten vom Gesuchsteller zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Das Bundesgericht behält sich vor, weitere ähnlich unbegründete Eingaben in dieser Angelegenheit ohne Weiterungen abzulegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, mitgeteilt.

Lausanne, 28. Februar 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Misic