Federal Supreme Court Denies Revision Petition Regarding Solar Panel Emissions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case involves a request for the revision of a previous judgment by the Federal Tribunal regarding complaints about the emissions from a solar panel installation. The applicant sought to challenge the ruling made on February 9, 2012, but failed to demonstrate the discovery of new significant facts or decisive evidence that could not have been presented in the earlier proceedings. As a result, the tribunal decided not to entertain the revision request without further dialogue and chose not to impose any court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 121 BGG, Art. 122 BGG, Art. 123 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 127 BGG, Art. 66 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Denies Revision Petition Regarding Solar Panel Emissions: The applicant sought to challenge the ruling made on February 9, 2012, but failed to demonstrate the discovery of new significant facts or decisive evidence that could not have been presented in the earlier proceedings. As a result, the tribunal decided not to entertain the revision request without further dialogue and chose not to impose any court costs.
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KI-generiertThe Tribunal did not enter upon the revision request without written submissions, as regulated by this article.
The Tribunal decided not to levy court costs.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1F_6/2012
Urteil vom 26. März 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Raselli,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Gesuchstellerin,
gegen
Y.________, Gesuchsgegnerin, vertreten durch Fürsprecher Christoph Bürgi,
Einwohnergemeinde Burgdorf,
vertreten durch den Gemeinderat, Kirchbühl 19,
Postfach 48, 3402 Burgdorf,
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des
Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 9. Februar 2011 des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_177/2011.
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 9. Februar 2012 hat das Bundesgericht eine von X.________ erhobene Beschwerde betreffend die Immissionen einer Solaranlage abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (Verfahren 1C_177/2011).
2. Mit Schreiben vom 12. März 2012 kritisiert X.________ das Urteil vom 9. Februar 2012 und ersucht darum, dieses zu revidieren.
Die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ist aus den in Art. 121-123 BGG genannten Gründen zulässig. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Gesuchstellerin nicht geltend ( Art. 121 BGG ). Die Revision aufgrund der Verletzung der EMRK fällt offensichtlich nicht in Betracht ( Art. 122 BGG ). Hinsichtlich der in Art. 123 BGG genannten anderen Revisionsgründe ist lediglich jener von Abs. 2 lit. a denkbar. Danach kann die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
Die Gesuchstellerin legte ihrer Eingabe verschiedene Schreiben und einen Zeitungsartikel mit dem Titel "Blenden Solardächer der Region Google-Maps Satelliten?" vom 3. Mai 2011 bei. Sie zeigt indessen weder auf, inwiefern diese Tatsachen und Beweismittel erheblich bzw. entscheidend sein könnten, noch, weshalb es ihr nicht möglich war, sie bereits im vorangehenden Verfahren beizubringen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Vielmehr beanstandet sie das Urteil vom 9. Februar 2012 in verschiedener Hinsicht, ohne zu behaupten, es liege ein Revisionsgrund vor.
3. Auf das Revisionsgesuch ist ohne Schriftenwechsel ( Art. 127 BGG ) nicht einzutreten. Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Burgdorf, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. März 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Dold