Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1F_5/2011 KI-generiert

Application for Revision of Judgment on Building Permit Dismissed

Geschäftsnummer 1F_5/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a revision request against a decision made by the Swiss Federal Tribunal regarding a building permit and its suspensive effect. The initial ruling, made on January 28, 2011, determined that the Tribunal would not entertain the complaint filed by the individual. In the subsequent revision request submitted in mid-January 2011, the individual sought to challenge the ruling but failed to present any legal grounds for revision as stipulated by the relevant legislation. Consequently, the Tribunal decided not to process the request and imposed the associated costs on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 127 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Application for Revision of Judgment on Building Permit Dismissed: The initial ruling, made on January 28, 2011, determined that the Tribunal would not entertain the complaint filed by the individual. In the subsequent revision request submitted in mid-January 2011, the individual sought to challenge the ruling but failed to present any legal grounds for revision as stipulated by the relevant legislation. Consequently, the Tribunal decided not to process the request and imposed the associated costs on the individual.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Baubewilligung gesetzliche Voraussetzungen Nutzungsplanrevision Bewilligungsentzug Rückzug des Revisionsgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the applicant to bear the court costs based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1F_5/2011

Urteil vom 23. Februar 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Raselli, Merkli,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Gesuchsteller,

gegen

Y.________, Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Fred Hofer,

Stadtrat Brugg, Hauptstrasse 3, Postfach 290,

5201 Brugg,

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_18/2011 vom 28. Januar 2011.

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 28. Januar 2011 ist das Bundesgericht auf eine von X.________ betreffend Baubewilligung (aufschiebende Wirkung) erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Verfahren 1C_18/2011).

Mit Eingabe vom 17./19. Januar 2011 (Postaufgabe: 17. Februar 2011) beanstandet X.________ das genannte Urteil, dessen Aufhebung er sinngemäss verlangt. Der Sache nach handelt es sich bei seiner Eingabe um ein Revisionsgesuch.

2. Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier nach Art. 61 BGG in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich.

Der Gesuchsteller kritisiert das genannte bundesgerichtliche Urteil ganz allgemein. Er unterlässt es allerdings dabei, sich auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe ( Art. 121 ff. BGG ) zu berufen. Was er mit seiner Eingabe vorbringt, beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Kritik an der dem Urteil zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung. Solche Kritik ist jedoch im Revisionsverfahren nicht zu hören. Der Gesuchsteller wäre gehalten gewesen, in seiner Eingabe einen Revisionsgrund darzulegen, was er indes unterlassen hat. Auf sein Gesuch ist daher ohne Schriftenwechsel ( Art. 127 BGG ) nicht einzutreten.

3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Der Gesuchsgegnerin ist durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demnach wird erkannt:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Stadtrat Brugg und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Februar 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Bopp