Application for Revision of Federal Court Decision Regarding Alleged "Black Operations" Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a request for revision submitted by an individual following a prior ruling by the Swiss Federal Tribunal that did not address her concerns about unauthorized operations allegedly performed on her. She sought clarification regarding these operations and requested a forensic examination, claiming new evidence that she believed justified revisiting the previous decision. However, the tribunal found that she did not provide valid grounds for revision as outlined in the applicable legal provisions, leading to the dismissal of her request.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 61 BGG, Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 121 lit. c BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Application for Revision of Federal Court Decision Regarding Alleged "Black Operations" Dismissed: She sought clarification regarding these operations and requested a forensic examination, claiming new evidence that she believed justified revisiting the previous decision. However, the tribunal found that she did not provide valid grounds for revision as outlined in the applicable legal provisions, leading to the dismissal of her request.
Schlagwörter
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KI-generiertThe Tribunal decided not to levy court costs in this instance.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1F_45/2017
Urteil vom 15. Januar 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun,
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsidentin, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_314/2017 vom 16. August 2017.
Erwägungen:
1. Mit Urteil 1B_314/2017 vom 16. August 2017 ist das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________ nicht eingetreten. Unter Bezugnahme auf dieses Urteil ersucht A.________ mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 um eine gerichtsmedizinische Untersuchung betreffend "schwarzer Operation". Am 2. Januar 2017 reichte sie eine ergänzende Eingabe ein. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ) und können nicht mit Beschwerde angefochten werden. Hingegen kann die Revision eines Bundesgerichtsurteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind ( Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ). Die Revision kann auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess ( Art. 121 lit. c BGG ) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte ( Art. 121 lit. d BGG ).
3. Die Gesuchstellerin verlangt wie bereits im Verfahren 1B_314/2017 sinngemäss Aufklärung über "schwarze Operationen", die an ihr ohne ihr Einverständnis vorgenommen worden seien. Sie nennt indessen keine Revisionsgründe im obgenannten (E. 2) Sinn, weshalb auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist. Die Gesuchstellerin wird zudem darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in dieser Sache, die keine Revisionsgründe enthalten, unbeantwortet abgelegt würden. Es rechtfertigt sich vorliegend, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Januar 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Störi