Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1F_44/2019 KI-generiert

Building Permit Revision Denied Due to Untimely Evidence of Tulip Tree Proximity

Geschäftsnummer 1F_44/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the Swiss Federal Tribunal reviewed a revision request submitted by two individuals challenging a previous decision regarding a construction permit for a renovation and a new building on a neighboring property. The core issue was whether the construction would endanger a tulip tree and its roots, which was previously denied by the Zurich Cantonal Administrative Court. The applicants argued for the decision's revision based on a newly presented site plan that allegedly indicated a smaller distance between the tree and the planned construction than earlier thought. They asserted that this information, relevant to the case, had only been obtained after the tribunal's initial ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 127 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Building Permit Revision Denied Due to Untimely Evidence of Tulip Tree Proximity: The core issue was whether the construction would endanger a tulip tree and its roots, which was previously denied by the Zurich Cantonal Administrative Court. The applicants argued for the decision's revision based on a newly presented site plan that allegedly indicated a smaller distance between the tree and the planned construction than earlier thought. They asserted that this information, relevant to the case, had only been obtained after the tribunal's initial ruling.

Schlagwörter

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Baubewilligung Revisionsgründe Baugelände Planungsverfahren verspätete Vorbringen Nutzungsplanrevision

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 127 BGG

Used to justify the dismissal of the revision application without pleadings.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the applicants to pay the court costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

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«…eil 1C_129/2019 vom 11. Juli 2019). Ein Revisionsgesuch von A.________ und B.________ wies das Bundesgericht mit Urteil 1F_44/2019 vom 9. September 2019 ab. B. Anfangs Februar 2020 ersuchten E.C.________ und D.C.________ um Bewilligung einer alterna…»
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Property Owners' Appeal to Protect Tulip Tree Dismissed
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«…sgesuchsteller unverschuldet nicht im früheren Verfahren einreichen konnte ( BGE 143 III 272 E. 2.2 S. 275 f.; Urteile 1F_44/2019 vom 9. September 2019 E. 2.3; 8F_9/2017 vom 15. Januar 2018 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Gesuchstellerin reicht Auszü…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1F_44/2019

Urteil vom 9. September 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Fonjallaz, Muschietti,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

1. A.C.________,

2. B.C.________,

Gesuchsteller,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Christian Juchler,

gegen

D. und E. G.________,

Gesuchsgegner,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Dreier,

Planungs- und Baukommission Thalwil, Dorfstrasse 10, Postfach, 8800 Thalwil,

vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Kull Baumgartner,

Baudirektion des Kantons Zürich,

Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_129/2019 vom 11. Juli 2019.

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 11. Juli 2019 hat das Bundesgericht eine Beschwerde von A. und B. C.________ im Kostenpunkt gutgeheissen, im Übrigen jedoch abgewiesen (Verfahren 1C_129/2019). In der Sache ging es um die Bewilligung für einen Umbau und einen Neubau auf einem Nachbargrundstück. Umstritten war im Wesentlichen, ob ein Tulpenbaum bzw. dessen Wurzeln durch das Bauprojekt gefährdet würden, was das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 17. Januar 2019 verneint hatte.

2.

2.1. Mit Schreiben vom 20. August 2019 ersuchen A. und B. C.________ um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 11. Juli 2019. Sie berufen sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG . Nach dieser Bestimmung kann die Revision in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

2.2. Die Gesuchsteller legen einen am 20. März 2019 erstellten Situationsplan vor. Daraus ergebe sich, dass die Distanz zwischen dem Tulpenbaum und dem geplanten Kellergeschoss nicht mindestens 8 m betrage, wie dies im Hauptverfahren angenommen worden sei, sondern höchstens 5,75 m. Somit könne eine Gefährdung des Tulpenbaums nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

2.3. Die Revision gestützt auf ein nachträglich neu entdecktes Beweismittel setzt unter anderem voraus, dass es bereits vor dem zu revidierenden Urteil (beziehungsweise vor dem Zeitpunkt, in dem es im Hauptverfahren prozessual zulässigerweise noch hätte eingebracht werden können) bestanden hat. Zudem wird verlangt, dass es der Revisionsgesuchsteller unverschuldet nicht im früheren Verfahren einreichen konnte ( BGE 143 III 272 E. 2.2 S. 275 f.; Urteil 8F_9/2017 vom 15. Januar 2018 E. 1.2; je mit Hinweisen).

2.4. Der erwähnte Plan wurde erst nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Januar 2019 erstellt und bestand damit vor dem Zeitpunkt, in dem er im Hauptverfahren prozessual zulässigerweise noch hätte eingebracht werden können ( Art. 99 Abs. 1 BGG ), noch nicht. Die Voraussetzungen des Revisionsgrunds von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG sind somit nicht erfüllt.

2.5. Hinzu kommt Folgendes: Selbst wenn der betreffende Plan im bundesgerichtlichen Verfahren zulässigerweise noch hätte eingebracht werden können, müssten sich die Gesuchsteller vorwerfen lassen, dies nicht getan zu haben. Sie geben selbst an, ihn bereits am 21. Mai 2019 erhalten zu haben. Zu diesem Zeitpunkt war der Schriftenwechsel im bundesgerichtlichen Verfahren jedoch noch nicht abgeschlossen, vielmehr hatte das Bundesgericht den damaligen Beschwerdeführern eine Frist bis zum 3. Juni 2019 eingeräumt, um eine weitere Stellungnahme abzugeben. Bei Anwendung hinreichender Sorgfalt wäre es ihnen möglich gewesen, bis zu diesem Datum die behauptete Diskrepanz zu entdecken, umso mehr, als diese gemäss ihrer eigenen Darstellung ins Auge springt und es sich bei der Distanz zwischen dem Tulpenbaum und dem geplanten Kellergeschoss um den zentralen Punkt des Beschwerdeverfahrens handelte.

3. Das Revisionsgesuch ist ohne Schriftenwechsel ( Art. 127 BGG ) abzuweisen. Damit wird der Antrag der Gesuchsteller, der Vollzug des bundesgerichtlichen Urteils vom 11. Juli 2019 sei aufzuschieben, gegenstandslos.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Gesuchstellern aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 f. BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Gesuchstellern auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Planungs- und Baukommission Thalwil, der Baudirektion sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. September 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Dold