Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1F_43/2017 KI-generiert

Federal Court Rejects Revision of Security Detention Ruling

Geschäftsnummer 1F_43/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for revision submitted to the Swiss Federal Tribunal by an individual challenging a prior ruling concerning their detention. The original complaint was rejected by the tribunal due to insufficient justification. In the subsequent revision request, the individual claimed misconduct by regional judges but failed to demonstrate its significance for the case outcome. Consequently, the tribunal decided not to proceed with the revision request without entering into further discussions.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 127 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Court Rejects Revision of Security Detention Ruling: The original complaint was rejected by the tribunal due to insufficient justification. In the subsequent revision request, the individual claimed misconduct by regional judges but failed to demonstrate its significance for the case outcome. Consequently, the tribunal decided not to proceed with the revision request without entering into further discussions.

Schlagwörter

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Sicherheitshaft Revision eines Entscheids Revisionsgesuch im Asylverfahren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit verwaltungsrechtlicher Widerruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 127 BGG

The Federal Tribunal decided not to enter into the merits of the revision application without an exchange of briefs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to impose costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1F_43/2017

Urteil vom 22. Dezember 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,

Untersuchungsamt St. Gallen,

Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer,

Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_531/2017 vom 11. Dezember 2017.

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 11. Dezember 2017 (1B_531/2017) auf eine von A.________ gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 28. November 2017 betreffend Sicherheitshaft erhobene Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eintrat;

dass A.________ mit Eingabe vom 20. Dezember 2017 Revision gegen das bundesgerichtliche Urteil 1B_531/2017 vom 11. Dezember 2017 erhob und gleichzeitig um unverzügliche Haftentlassung ersuchte;

dass der Gesuchsteller sich auf den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO beruft, indessen nicht aufzeigt, inwiefern es sich bei seiner Behauptung betreffend das Verhalten von kantonalen Richtern um eine erhebliche Tatsache bzw. ein entscheidendes Beweismittel handeln sollte;

dass im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, inwiefern seine Behauptung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte;

dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel ( Art. 127 BGG ) nicht einzutreten ist;

dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Dezember 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli