Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1F_40/2020 KI-generiert

Driver's License Withdrawal Revision Denial

Geschäftsnummer 1F_40/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual filed a revision request with the Swiss Federal Tribunal after a previous judgment from November 3, 2020, dismissed their complaint related to the suspension of their driver's license. The original complaint was dismissed because the individual failed to submit the required decision within the allotted time. On December 13, 2020, the individual submitted another complaint requesting the annulment of the previous judgment and the return of their driver's license by April 2021. However, in their submission, they did not provide any valid grounds for a revision, instead expressing that the judgment contained "nonsense," and the Tribunal noted the lack of proper reasons for reconsideration. The individual was also warned against making threatening statements towards authorities in future legal submissions.

Legislator-Regeste

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Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 121 lit. c BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Driver's License Withdrawal Revision Denial: The original complaint was dismissed because the individual failed to submit the required decision within the allotted time. On December 13, 2020, the individual submitted another complaint requesting the annulment of the previous judgment and the return of their driver's license by April 2021. However, in their submission, they did not provide any valid grounds for a revision, instead expressing that the judgment contained "nonsense," and the Tribunal noted the lack of proper reasons for reconsideration. The individual was also warned against making threatening statements towards authorities in future legal submissions.

Schlagwörter

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Rückzug des Revisionsgesuchs Revision eines Entscheids Führerausweisentzug Einrede der Verfassungswidrigkeit Verstossung Einreichung von Ausweispapieren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided not to impose costs on the petitioner in accordance with this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1F_40/2020

Urteil vom 30. Dezember 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Müller, Merz,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern,

Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern,

Rekurskommission des Kantons Bern

für Massnahmen gegenüber

Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern,

Speichergasse 12, 3011 Bern.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_562/2020 vom 3. November 2020.

Sachverhalt:

A. Das Bundesgericht ist mit Urteil 1C_562/2020 vom 3. November 2020 auf die Beschwerde von A.________ betreffend Führerausweisentzug androhungsgemäss nicht eingetreten, nachdem er die ihm angesetzte Frist, den angefochtenen Entscheid einzureichen, ungenutzt hatte verstreichen lassen.

B. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2020 erhebt A.________ "weiterhin Beschwerde" und beantragt sinngemäss, diesen Entscheid aufzuheben und ihm den Führerausweis anfangs April 2021 wieder auszuhändigen.

C. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1. Gegen Urteile des Bundesgerichts kann nicht Beschwerde geführt werden. Dagegen steht einzig die Revision offen, weshalb die Eingabe als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist.

Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind ( Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ). Die Revision kann auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess ( Art. 121 lit. c BGG ) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte ( Art. 121 lit. d BGG ).

2. Der Gesuchsteller nennt keine Revisionsgründe. Er bringt vielmehr im Wesentlichen vor, dass im Urteil 1C_562/2020 "nur Unsinn" stehe. Darauf ist nicht einzutreten. Der Gesuchsteller wird zudem darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in dieser Sache, die keine Revisionsgründe enthalten, unbeantwortet abgelegt würden und er es in Zukunft besser unterlassen soll, in Rechtsmitteleingaben Drohungen gegen Behörden auszustossen.

3. Auf eine Kostenauflage an den Gesuchsteller ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Dezember 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi