Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1F_4/2021 KI-generiert

Revision Rejected: Valid Service Established Despite Postal Notification Issues

Geschäftsnummer 1F_4/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Tribunal considered a revision request filed by an individual (A.________) following the Tribunal's decision on January 12, 2021, not to hear a complaint because the complainant failed to submit a required document by the set deadline. The individual claimed the postal delivery of the notification was flawed, evidenced by a copy of the collection notice, which he could not present earlier as the decision was made without further communication from the Tribunal after receiving the mail marked as "not collected". The Tribunal had to evaluate if the collection notice indicated a failed delivery which might warrant revising the decision. However, the Tribunal found that the person had indeed received the collection notice and was aware of the document's availability, thus concluding that the delivery was valid. As a result, the revision request was determined to be unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 121 lit. c BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Revision Rejected: Valid Service Established Despite Postal Notification Issues: The individual claimed the postal delivery of the notification was flawed, evidenced by a copy of the collection notice, which he could not present earlier as the decision was made without further communication from the Tribunal after receiving the mail marked as "not collected". The Tribunal had to evaluate if the collection notice indicated a failed delivery which might warrant revising the decision. However, the Tribunal found that the person had indeed received the collection notice and was aware of the document's availability, thus concluding that the delivery was valid. As a result, the revision request was determined to be unfounded.

Schlagwörter

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Eröffnung des Entscheids Revisionsgründe Postdienst elektronische Zustellung Gültigkeit der Postzustellung gesetzliche Verfahrensfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The applicant was ordered to bear the court costs because the revision application was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1F_4/2021

Urteil vom 31. März 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Bundesrichter Chaix, Merz,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_652/2020 vom 12. Januar 2021 (Beschluss UP200049-O/U/HON).

Sachverhalt:

A. Am 12. Januar 2021 ist das Bundesgericht mit Urteil 1B_652/2020 auf eine Beschwerde von A.________ nicht eingetreten.

B. Mit Eingabe vom 26. Januar 2021 stellt A.________ sinngemäss ein Revisionsgesuch.

C. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ) und können nicht mit Beschwerde angefochten werden. Hingegen kann die Revision eines Bundesgerichtsurteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind ( Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ). Die Revision kann auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess ( Art. 121 lit. c BGG ) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte ( Art. 121 lit. d BGG ).

2. Das Bundesgericht ist mit Urteil 1B_652/2020 auf die Beschwerde des Gesuchstellers nicht eingetreten, weil er die ihm mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 unter Androhung von Säumnisfolgen angesetzte Nachfrist zur Einreichung des angefochtenen Entscheids unbenutzt ablaufen liess.

Der Gesuchsteller macht geltend, die postalische Zustellung der Verfügung vom 28. Dezember 2020 sei nicht korrekt erfolgt und belegt dies mit einer Kopie der Abholungseinladung. Dieses Beweismittel konnte der Gesuchsteller im früheren Verfahren nicht beibringen, weil das Bundesgericht das Urteil vom 12. Januar 2021 ohne weiteren Schriftenwechsel gefällt hat, nachdem es von der Post die Verfügung vom 28. Dezember 2020 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" zurückerhalten hat und die Frist zur Einreichung des angefochtenen Entscheids abgelaufen war. Es ist damit zu prüfen, ob sich aus der Abholungseinladung ergibt, dass die postalische Zustellung der Verfügung vom 28. Dezember 2020 an den Gesuchsteller gescheitert ist und damit das Urteil 1B_652/2020 revidiert werden müsste.

Aus der vom Gesuchsteller in Kopie eingereichten, von ihm unterschriebenen Abholungseinladung ergibt sich zunächst, dass er sie erhalten hat und damit wissen musste, dass die als Gerichtsurkunde zugestellte Verfügung bis zum 5. Januar 2021 auf der Post Wallisellen zur Abholung bereit lag. Dies stimmt überein mit den Daten der Sendeverfolgung der Post: danach traf die Verfügung als Gerichtsurkunde am 29. Dezember 2020, um 17:35 Uhr, auf der Post Wallisellen ein, tags darauf wurde dem Gesuchsteller die Abholungseinladung übergeben und damit die 7-tägige Abholfrist ausgelöst, welche am 5. Januar 2021 ablief. Am 6. Januar 2021 schickte die Post Wallisellen die Gerichtsurkunde ans Bundesgericht zurück, wo sie am 8. Januar 2021 eintraf.

Die vom Gesuchsteller eingereichte Abholungseinladung beweist damit keineswegs, dass ihm die Verfügung vom 28. Dezember 2020 nicht korrekt zugestellt wurde. Der Gesuchsteller wendet zwar ein, auf der Abholungseinladung befinde sich ein Abholungscode und ein QR-Code, anhand derer nach der Zusicherung der Post der aktuelle Versandstatus jederzeit abgerufen werden könne. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, die Gerichtsurkunde habe er vor dem Abholtermin (5. Januar 2021) nicht ausfindig machen können.

Es mag durchaus zutreffen, dass der Abholcode defekt war. Gibt man diesen auf der Homepage der Post ein, erscheint jedenfalls der Vermerk "Sendung unbekannt". Selbst wenn aber die über diese Codes auf elektronischem Weg abrufbaren Dienstleistungen - "Abholfrist verlängern, Zweite Zustellung, Weiterleitung, Einmalvollmacht" - nicht verfügbar gewesen sein sollten, so ändert das nichts daran, dass der Gesuchsteller aufgrund der von ihm unterschriebenen Abholungseinladung wusste, dass für ihn eine Gerichtsurkunde bis zum 5. Januar 2021 zur Abholung bereitlag. Die Zustellung ist somit rechtsgültig erfolgt.

3. Das Revisionsgesuch ist damit als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. März 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Störi