Federal Supreme Court Rejects Revision Request Due to Lack of Statutory Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a request for revision submitted by an individual against a decision made by the Swiss Federal Tribunal, which had previously dismissed a complaint related to a criminal procedure. The complainant failed to meet the legal requirements necessary for their appeal, specifically not citing any valid grounds for revision as outlined in the applicable legal provisions. Consequently, the request did not progress, and further submissions regarding this matter would not receive responses in the future. Additionally, the request for free legal assistance was denied, and no costs were imposed on either party involved in the proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 127 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Rejects Revision Request Due to Lack of Statutory Grounds: The complainant failed to meet the legal requirements necessary for their appeal, specifically not citing any valid grounds for revision as outlined in the applicable legal provisions. Consequently, the request did not progress, and further submissions regarding this matter would not receive responses in the future. Additionally, the request for free legal assistance was denied, and no costs were imposed on either party involved in the proceedings.
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KI-generiertUsed to rule not to enter a decision on the revision request without an exchange of pleadings because the request was manifestly unfounded.
Used to deny the request for free legal aid because the revision request was obviously unfounded.
Used to rule that no court costs shall be levied for the current proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1F_4/2012
Urteil vom 2. Februar 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,
gegen
1. Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Montanari,
2. Z.________,
Gesuchsgegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 3. Januar 2012 des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_726/2011.
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 3. Januar 2012 ist das Bundesgericht auf eine von X.________ betreffend Strafverfahren (Nichtanhandnahmeverfügung) erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Verfahren 1B_726/2011), weil diese den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) nicht zu genügen vermochte.
Mit Eingabe vom 24. Januar 2012 ersucht X.________ um Revision des genannten Urteils.
2. Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes möglich.
Der Gesuchsteller kritisiert das bundesgerichtliche Urteil vom 3. Januar 2012 ganz allgemein. Er unterlässt es allerdings dabei, sich auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe ( Art. 121 ff. BGG ) zu berufen. Was er mit seiner Eingabe vorbringt, beschränkt sich im Wesentlichen auf eine appellatorische, im Revisionsverfahren nicht zu hörende Kritik an der dem Nichteintretensentscheid zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung und an den diesem Urteil vorangegangenen Verfahren, im Übrigen wiederholt er seine bereits in den betreffenden Verfahren vorgetragenen Rügen. Der Gesuchsteller wäre gehalten gewesen, in seiner Eingabe einen Revisionsgrund darzulegen, was er indes unterlassen hat.
Auf das Revisionsgesuch ist daher ohne Schriftenwechsel ( Art. 127 BGG ) nicht einzutreten.
Weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt.
3. Da das Revisionsgesuch nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ( Art. 64 BGG ). Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich indes, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Den Gesuchsgegnern ist durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden, so dass ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demnach wird erkannt:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Februar 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp