Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1F_39/2020 KI-generiert

Petitioner's Revision Request Regarding Driving License Reissuance Deemed Inadmissible

Geschäftsnummer 1F_39/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A Swiss court dealt with a request for revision involving an individual who sought the reissuance of their driver's license. The initial complaint had not been considered due to a failure to satisfy the legal requirement of providing a basis for their claim. After the court's decision in December 2020, the individual submitted additional documents and expressed dissatisfaction with the verdict. Despite this, no valid grounds for a revision were identified, and the court decided not to pursue the revision request or impose costs on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 121 lit. c BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner's Revision Request Regarding Driving License Reissuance Deemed Inadmissible: The initial complaint had not been considered due to a failure to satisfy the legal requirement of providing a basis for their claim. After the court's decision in December 2020, the individual submitted additional documents and expressed dissatisfaction with the verdict. Despite this, no valid grounds for a revision were identified, and the court decided not to pursue the revision request or impose costs on the individual.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Prozessvoraussetzung Führerausweisentzug Rückzug des Revisionsgesuchs Einreichung von Ausweispapieren Änderung einer Genehmigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to waive collection of court costs for the petitioner.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1F_39/2020

Urteil vom 19. Januar 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Bundesrichter Chaix, Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt

des Kantons St. Gallen,

Abteilung Administrativmassnahmen,

Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen,

Verwaltungsrekurskommission

des Kantons St. Gallen,

Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,

Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen,

Abteilung III,

Webergasse 8, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen

Bundesgerichts 1C_652/2020 vom 4. Dezember 2020.

Sachverhalt:

A. Das Bundesgericht ist mit Urteil 1C_652/2020 vom 4. Dezember 2020 auf eine Beschwerde von A.________ betreffend Wiedererteilung des Führerausweises wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht eingetreten.

B. Nach Ergehen des Urteils sandte A.________ dem Bundesgericht am 11. Dezember 2020 verschiedene Akten zum Fall zu. Nach Erhalt des Urteils am 17. Dezember 2020 schickte er gleichentags eine Eingabe ans Bundesgericht, in welcher er mitteilte, dass er das Urteil nicht akzeptiere.

C. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind ( Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ). Die Revision kann auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess ( Art. 121 lit. c BGG ) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte ( Art. 121 lit. d BGG ).

2. Der Gesuchsteller nennt keine Revisionsgründe. Er setzt sich mit dem zu revidierenden Urteil nicht auseinander, sondern legt bloss dar, dass und weshalb man ihm seinen Führerausweis hätte wiedererteilen müssen. Darauf ist nicht einzutreten. Der Gesuchsteller wird zudem darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in dieser Sache, die keine Revisionsgründe enthalten, unbeantwortet abgelegt würden.

3. Auf eine Kostenauflage an den Gesuchsteller ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Störi