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1F_39/2019 KI-generiert

Petitioner Seeks Revision of Federal Court Decision Upholding Building Permit

Geschäftsnummer 1F_39/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A housing cooperative applied for a construction permit to demolish two buildings and construct two new ones on a property in Dornach. The Planning Commission approved the request and dismissed objections. However, upon appeal by an individual (A.________), the Solothurn Cantonal Department of Construction and Justice revoked the permit due to excessive building height. The cooperative contested this decision, and the Solothurn Administrative Court reinstated the original permit. A.________ then appealed to the Swiss Federal Tribunal, which upheld the lower court's decision. Following this, A.________ requested a revision of the Federal Tribunal's judgment, arguing that essential facts were overlooked. However, the revision was denied as the court found no significant facts were disregarded in its previous ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 121 lit. d BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 127 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner Seeks Revision of Federal Court Decision Upholding Building Permit: The Planning Commission approved the request and dismissed objections. However, upon appeal by an individual (A.________), the Solothurn Cantonal Department of Construction and Justice revoked the permit due to excessive building height. The cooperative contested this decision, and the Solothurn Administrative Court reinstated the original permit. A.________ then appealed to the Swiss Federal Tribunal, which upheld the lower court's decision. Following this, A.________ requested a revision of the Federal Tribunal's judgment, arguing that essential facts were overlooked. However, the revision was denied as the court found no significant facts were disregarded in its previous ruling.

Schlagwörter

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Baubewilligung Revisionsgründe Höhe der Baute neues rechtliches Vorbringen Nutzungsplanrevision strafrechtliches Revisionsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 121 lit. d BGG

The revision request was dismissed because the requirements for revision based on this article (failure to consider essential facts) were not met.

Art. 127 BGG

This article was cited as the basis for dismissing the request without exchanging written statements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The petitioner was ordered to bear the court costs based on this provision due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1F_39/2019

Urteil vom 26. August 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Kneubühler, Muschietti,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Wohnbaugenossenschaft B.________,

Gesuchsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Müller,

Bau-, Werk- und Planungskommission

der Einwohnergemeinde Dornach,

Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn,

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen

Bundesgerichts 1C_13/2019 vom 19. Juni 2019.

Erwägungen:

1. Die Wohnbaugenossenschaft B.________ reichte der Bau-, Werk- und Planungskommission der Einwohnergemeinde Dornach ein Baugesuch für den Abbruch von zwei Bauten und den Neubau von zwei Gebäuden (Haus A und Haus B) auf dem Grundstück GB Dornach Nr. 128 ein. Nach erfolgter Publikation erteilte die Bau-, Werk- und Planungskommission mit Verfügung vom 19. Januar 2017 die Baubewilligung und wies die erhobenen Einsprachen ab. Auf Beschwerde von A.________ hin hob das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 12. September 2017 die Baubewilligung wegen Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe auf. Dagegen erhob die Wohnbaugenossenschaft B.________ am 21. September 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn hiess die Beschwerde mit Urteil vom 11. Dezember 2018 gut, hob die Verfügung des Departements vom 12. September 2017 auf und bestätigte die Baubewilligung der Bau-, Werk- und Planungskommission der Einwohnergemeinde Dornach vom 19. Januar 2017. Am 10. Januar 2019 erhob A.________ dagegen Beschwerde, welche das Bundesgericht mit Urteil 1C_13/2019 vom 19. Juni 2019 abwies, soweit es darauf eintrat.

2. A.________ ersucht mit Eingabe vom 28. Juli 2019 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1C_13/2019 vom 19. Juni 2019. Er beruft sich dabei auf Art. 121 lit. d BGG . Nach dieser Bestimmung kann die Revision verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Der entsprechende Revisionsgrund kann nur angerufen werden, wenn "erhebliche" Tatsachen unberücksichtigt geblieben sind, d.h. solche, die zugunsten des Gesuchstellers zu einer anderen Entscheidung hätten führen müssen, wären sie berücksichtigt worden. Allfällige Unterlassungen bei der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht können nicht mittels Revision nachgeholt werden.

Der Gesuchsteller beanstandete im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren die Gebäudehöhe bzw. deren Berechnung sowie die Berechnung der Bruttogeschossfläche und damit auch der Ausnützungsziffer. Das Bundesgericht führte hiezu zusammenfassend aus, dass aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts bei der Berechnung der Gebäudehöhe nicht ersichtlich sei. Ebenso wenig vermöge der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen die Nutzungsberechnung der Vorinstanz substanziiert in Frage zu stellen und insoweit eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts aufzuzeigen. Das Bundesgericht erachtete somit die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich Gebäudehöhe und Nutzungsberechnung als nicht rechtsgenügend im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG dargelegt, was eine im Revisionsverfahren nicht rügbare rechtliche Beurteilung darstellt. Ebenfalls um eine im Revisionsverfahren nicht zu hörende Kritik an der rechtlichen Würdigung handelt es sich bei der Rüge des Beschwerdeführers, das Bundesgericht sei zu Unrecht auf seine neuen Vorbringen nicht eingetreten.

3. Die Voraussetzungen von Art. 121 lit. d BGG für eine Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1C_13/2019 liegen somit nicht vor, weshalb das Gesuch ohne Schriftenwechsel ( Art. 127 BGG ) abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme während der Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens gegenstandslos.

Bei diesem Verfahrensausgang hat der Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Bau-, Werk- und Planungskommission der Einwohnergemeinde Dornach, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli