Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1F_39/2014 KI-generiert

Petitioner's Revision Denied Against Supreme Court Judgment on Pre-Trial Detention and Expedited Proceeding

Geschäftsnummer 1F_39/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a revision request submitted to the Swiss Federal Tribunal against a previous ruling concerning the applicant's detention. The applicant had initially contested a decision regarding their custody, which was partially upheld by the Tribunal, highlighting a breach of the promptness requirement in custody cases and instructing the lower court to expedite proceedings. Following this, the applicant submitted a request for revision, seeking immediate release from custody rather than waiting for the deadlines set by the Tribunal. However, the Tribunal determined that there were no grounds for immediate release and that the revision request did not establish a valid basis for reconsideration of the previous decision, leading to its rejection of the request.

Legislator-Regeste

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Art. 127 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Petitioner's Revision Denied Against Supreme Court Judgment on Pre-Trial Detention and Expedited Proceeding: The applicant had initially contested a decision regarding their custody, which was partially upheld by the Tribunal, highlighting a breach of the promptness requirement in custody cases and instructing the lower court to expedite proceedings. Following this, the applicant submitted a request for revision, seeking immediate release from custody rather than waiting for the deadlines set by the Tribunal. However, the Tribunal determined that there were no grounds for immediate release and that the revision request did not establish a valid basis for reconsideration of the previous decision, leading to its rejection of the request.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Untersuchungshaft Verletzung von Verfahrensrechten neues rechtliches Vorbringen Revisionsgesuch im Asylverfahren Verhandlungsverschiebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 127 BGG
Cited as the basis for not soliciting statements from the parties involved, given the nature of the case.
Art. 66 Abs. 1 Satz
dass das vom Gesuchsteller (sinngemäss) erhobene Begehren um unentgeltliche Prozessführung zwar ebenfalls abzuweisen ist (da das Revisionsgesuch zum Vornherein aussichtslos war), auf die Erhebung von Gerichtskosten hier jedoch - ausnahmsweise - nochmals verzichtet werden kann ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
The Tribunal refrained from imposing court costs because the request for free legal aid was rejected as the revision was hopeless.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 127 BGG

Cited as the basis for not soliciting statements from the parties involved, given the nature of the case.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal refrained from imposing court costs because the request for free legal aid was rejected as the revision was hopeless.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1F_39/2014

Urteil vom 2. Oktober 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter, Aemisegger, Merkli,

Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte

A.________, Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ,

Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer , Verfahrensleiter.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_291/2014 vom 8. September 2014.

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 8. September 2014 eine Beschwerde von A.________ gegen einen Haftprüfungsentscheid vom 19. August 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, Verfahrensleiter, teilweise guthiess, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1B_291/2014);

dass das Bundesgericht (in teilweiser Gutheissung der Beschwerde) feststellte, dass die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt hatte;

dass das Bundesgericht ausserdem folgende Verfahrensanordnung erliess:

"Die Vorinstanz hat entweder das hängige schriftliche Berufungsverfahren zügig abzuschliessen und das kantonale Amt für Justizvollzug anzuweisen, einen geeigneten vorläufigen Therapieplatz für den Beschwerdeführer bis 15. November 2014 bereitzustellen, oder aber unverzüglich dessen Haftentlassung anzuordnen";

dass das Bundesgericht die Beschwerde im Übrigen abwies, soweit es darauf eintrat;

dass A.________ mit Eingabe vom 27. September (Posteingang: 30. September) 2014 sinngemäss ein Revisionsgesuch gegen das genannte Bundesgerichtsurteil eingereicht hat;

dass das Bundesgericht bei Einstimmigkeit in Dreierbesetzung und mit summarischer Begründung über die Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden entscheidet ( Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG ) und diese Verfahrensregelung auch für Revisionsgesuche ( Art. 121-128 BGG ) sinngemäss gilt;

dass der Gesuchsteller revisionsweise beantragt, entgegen dem angefochtenen Entscheid des Bundesgerichtes sei er unverzüglich (und nicht erst nach Ablauf der vom Bundesgericht angesetzten Fristen) aus der Haft zu entlassen;

dass er appellatorische materielle Rügen in der bereits rechtskräftig beurteilten Sache vorbringt;

dass das Bundesgericht im angefochtenen Urteil rechtskräftig entschieden und begründet hat, dass (über die verfügte Verfahrensanordnung hinaus) ein Grund für eine sofortige Haftentlassung nicht gegeben ist;

dass ein weiterer Teil der Vorbringen im Revisionsgesuch (etwa betreffend das Recht auf einen "gewünschten Anwalt" oder betreffend eine Verfügung des kantonalen Amtes für Strafvollzug vom 26. September 2014) gar nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und des angefochtenen Urteils bildete;

dass ein gesetzlicher Revisionsgrund (im Sinne von Art. 121-123 BGG ) weder dargelegt, noch erfüllt ist;

dass offen bleiben kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Eintreten auf das Revisionsgesuch gegeben wären;

dass bei dieser Sachlage bei den verfahrensbeteiligten Behörden keine Stellungnahmen einzuholen sind ( Art. 127 BGG );

dass das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann;

dass das vom Gesuchsteller (sinngemäss) erhobene Begehren um unentgeltliche Prozessführung zwar ebenfalls abzuweisen ist (da das Revisionsgesuch zum Vornherein aussichtslos war), auf die Erhebung von Gerichtskosten hier jedoch - ausnahmsweise - nochmals verzichtet werden kann ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Das Begehren um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem amtlichen Verteidiger des Gesuchstellers schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster