Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1F_38/2018 KI-generiert

Revision Denied for Procedural Seizure Appeal Regarding Road Alterations

Geschäftsnummer 1F_38/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual submitted a request for revision of a Swiss Federal Tribunal decision dated October 18, 2018, regarding a criminal procedural seizure case. The initial decision dismissed the individual's appeal concerning the seizure, and the request for revision alleged that significant facts were overlooked due to oversights. These included a forester's report and a statement from a local agricultural and forestry service, as well as specifics related to photographs of snow and gravel accumulation. The individual also claimed a violation of legal hearing rights concerning a photo protocol. However, the revision request did not present a legally valid reason under the law for revising the Tribunal's previous judgment.

Legislator-Regeste

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Art. 121 lit. d BGG, Art. 127 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Revision Denied for Procedural Seizure Appeal Regarding Road Alterations: The initial decision dismissed the individual's appeal concerning the seizure, and the request for revision alleged that significant facts were overlooked due to oversights. These included a forester's report and a statement from a local agricultural and forestry service, as well as specifics related to photographs of snow and gravel accumulation. The individual also claimed a violation of legal hearing rights concerning a photo protocol. However, the revision request did not present a legally valid reason under the law for revising the Tribunal's previous judgment.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Verfahrensrügen Anspruch auf rechtliches Gehör Revision des Raumplans Zeugenaussage Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 121 lit. d BGG

Cited in the reasoning as the alleged ground for revision brought by the applicant (though ultimately not satisfied).

Art. 127 BGG

Procedural basis for dismissing the revision request without exchange of briefs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Procedural provision applied in the final order to impose court costs on the applicant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1F_38/2018

Urteil vom 3. Dezember 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 Emmen,

Rüeggisingerstrasse 29, Postfach 1948, 6021 Emmenbrücke 1,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Hirschengraben 16, Postfach 3569, 6003 Luzern.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_342/2018 vom 18. Oktober 2018.

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 18. Oktober 2018 hat das Bundesgericht eine Beschwerde von A.________ betreffend eine strafprozessuale Beschlagnahme abgewiesen (Verfahren 1B_342/2018).

2.

2.1. Mit Schreiben vom 21. November 2018 ersucht A.________ darum, das Urteil vom 18. Oktober 2018 zu revidieren.

2.2. Die Aufhebung oder Abänderung eines Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art. 121 ff. BGG möglich.

2.3. Der Gesuchsteller macht geltend, das Bundesgericht habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt ( Art. 121 lit. d BGG ). Dies betreffe zunächst zum einen das Fotoprotokoll des Revierförsters vom 24. Juni 2015 sowie das Schreiben von B.________ von der kantonalen Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa), der geschrieben habe: "Fachlich konnten wir Ihrem Vorgehen nichts entgegenbringen." Es ist allerdings nicht erkennbar, inwiefern diese Umstände erheblich sein sollten. Insbesondere geht weder aus den Fotos noch der zitierten Aussage hervor, dass dem Gesuchsteller die beanstandeten Geländearbeiten bewilligt worden waren.

2.4. Weiter bringt der Gesuchsteller vor, das Bundesgericht habe aus Versehen nicht beachtet, das auf dem Foto 2-3 nur vom Schneepflug gestossener Schnee und Kies zu sehen seien. Die Pfosten und Querhölzer, die darauf zu sehen seien, würden von ihm selbst über den Sommer entfernt und eingelagert. Entgegen diesen Vorbringen hat das Bundesgericht insoweit ebenfalls keine erheblichen Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt. Vielmehr setzte es sich mit den betreffenden Rügen am Entscheid des Kantonsgerichts Luzern auseinander und kam in E. 3.7 zum Schluss, es sei unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn das Kantonsgericht gestützt auf die Aussagen des Gemeindepräsidenten und ehemaligen Revierförsters sowie insbesondere die von diesem erstellten Fotos davon ausgegangen sei, dass die Strasse im Einmündungsbereich der Zufahrt zur Scheune des Beschwerdeführers verbreitert worden sei und es sich um nicht bloss provisorische, auf die Winterzeit beschränkte Veränderungen handle. Ein Revisionsgrund ist auch in dieser Hinsicht zu verneinen.

2.5. Soweit der Gesuchsteller schliesslich behauptet, das in den bundesgerichtlichen Ausführungen zum Sachverhalt erwähnte Fotoprotokoll vom 10. September 2013 sei ihm nie zur Kenntnis gebracht worden, und insoweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, macht er keinen gesetzlich vorgesehenen Revisionsgrund geltend. Darauf ist nicht einzutreten. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Gesuchsteller davon ausgeht, dieses Fotoprotokoll sei für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung gewesen.

3. Das Revisionsgesuch ist ohne Schriftenwechsel ( Art. 127 BGG ) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 f. BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 Emmen, der Oberstaatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Dezember 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Dold