Federal Supreme Court Revision Request Regarding Procedural Application of Law
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual filed a revision request against a Swiss Federal Tribunal decision dated June 19, 2019, which had dismissed their appeal due to insufficient substantiation. The applicant requested that this decision be nullified and sought the annulment of an earlier decision by the Cantonal Indictment Chamber of St. Gallen from May 8, 2019, alleging a mix-up of issues. The request was effectively a plea for revision of the federal decision, but the Tribunal noted that the earlier cantonal decision could not be contested in the current proceedings. The applicant claimed the Federal Tribunal overlooked significant facts, leading to an incorrect application of the law, and argued that their original complaint adequately demonstrated arbitrariness.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 121 lit. d BGG, Art. 121 lit. c BGG, Art. 127 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Revision Request Regarding Procedural Application of Law: The applicant requested that this decision be nullified and sought the annulment of an earlier decision by the Cantonal Indictment Chamber of St. Gallen from May 8, 2019, alleging a mix-up of issues. The request was effectively a plea for revision of the federal decision, but the Tribunal noted that the earlier cantonal decision could not be contested in the current proceedings. The applicant claimed the Federal Tribunal overlooked significant facts, leading to an incorrect application of the law, and argued that their original complaint adequately demonstrated arbitrariness.
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KI-generiertThis article was cited as the basis for dismissing the revision request without an exchange of submissions.
The final order rejects the request for free legal aid due to the hopelessness of the claims.
The final order indicates that no court fees will be levied for the proceedings.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1F_37/2019
Urteil vom 30. Juli 2019
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler, Muschietti,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen,
Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_299/2019 vom 19. Juni 2019.
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 19. Juni 2019 ist das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________ nicht eingetreten, weil sie nicht hinreichend begründet war (Verfahren 1B_299/2019).
2.
2.1. Mit Schreiben vom 24. Juli 2019 beantragt A.________, das Urteil vom 19. Juni 2019 sei für gegenstandslos zu erklären und der Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 8. Mai 2019 sei aufgrund einer erwiesenen Verwechslung ersatzlos aufzuheben. Aus der Begründung dieser Begehren geht hervor, dass er damit sinngemäss um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 19. Juni 2019 ersucht. Der Entscheid der Anklagekammer, der in jenem Verfahren angefochten war, kann jedoch im vorliegenden Revisionsverfahren nicht Anfechtungsobjekt sein. Auf den Antrag um dessen Aufhebung ist nicht einzutreten.
2.2. Die Aufhebung oder Abänderung eines Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art. 121 ff. BGG möglich.
Der Gesuchsteller macht geltend, das Bundesgericht habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt ( Art. 121 lit. d BGG ). Konkret macht er geltend, es liege eine Verwechslung des Prozessgegenstands vor, wobei er dem Irrtum auch selbst unterlegen sei. Mit seinen Ausführungen kritisiert er im Ergebnis, dass das Bundesgericht gestützt auf seine Ausführungen in der Beschwerde vom 11. Juni 2019 auf seine Beschwerde hätte eintreten müssen. Diese Kritik betrifft jedoch die Rechtsanwendung. Eine in den Akten liegende erhebliche Tatsache, die das Bundesgericht aus Versehen nicht berücksichtigt hätte, ist nicht erkennbar.
Weiter behauptet der Gesuchsteller, sein Antrag sei unbeurteilt geblieben ( Art. 121 lit. c BGG ). Zur Begründung führt er aus, er habe seine Willkürrüge in der Beschwerde hinreichend dargetan. Auch in dieser Hinsicht übt er somit im Ergebnis Kritik an der Rechtsanwendung durch das Bundesgericht. Der geltend gemachte Revisionsgrund liegt nicht vor.
3. Das Revisionsgesuch ist ohne Schriftenwechsel ( Art. 127 BGG ) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist angesichts der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Umständehalber ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juli 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Dold