Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1F_37/2018 KI-generiert

Federal Supreme Court Refusal to Clarify or Correct Judgment Lacking Allegations of Error

Geschäftsnummer 1F_37/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual submitted a request to the Swiss Federal Tribunal for an explanation or correction of a previous decision made on September 26, 2018, where the court had declined to hear an appeal on procedural grounds. The applicant was seeking clarity on the subject of the judgment and referenced several federal court decisions in their request. The court noted the request was neither justified nor substantiated according to legal criteria, and it also contained irrelevant content and inadmissible collective criticism directed at various courts and authorities. Hence, the tribunal evaluated the request without requiring additional comments from other parties involved. Additionally, the individual expressed concerns against specific members of the public law division but did not formally submit requests for their recusal or provide specific reasons for such claims.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 129 BGG, Art. 129 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Refusal to Clarify or Correct Judgment Lacking Allegations of Error: The applicant was seeking clarity on the subject of the judgment and referenced several federal court decisions in their request. The court noted the request was neither justified nor substantiated according to legal criteria, and it also contained irrelevant content and inadmissible collective criticism directed at various courts and authorities. Hence, the tribunal evaluated the request without requiring additional comments from other parties involved. Additionally, the individual expressed concerns against specific members of the public law division but did not formally submit requests for their recusal or provide specific reasons for such claims.

Schlagwörter

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Auslegung von Urteilen materieller Fehler Revisionsgrund Verletzung der Begründungspflicht ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Fragepflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order the applicant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1F_37/2018

Urteil vom 21. Januar 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich,

Obergericht des Kantons Zürich,

III. Strafkammer, Präsident,

Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand

Erläuterungs- bzw. Berichtigungsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_424/2018 vom 26. September 2018 (Verfügung UE180212).

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 26. September 2018 auf eine Beschwerde von A.________ nicht eingetreten mit der Begründung, sie sei nicht in einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG entsprechenden Weise begründet.

Mit einer an unterschiedliche Gerichte und Behörden gerichteten Eingabe vom 15. Oktober 2018 und unter Bezugnahme auf verschiedene Bundesgerichtsurteile, darunter das eingangs erwähnte, beantragt A.________ u.a., die I. öffentlich-rechtliche Abteilung solle im Sinn von Art. 129 BGG darlegen, was überhaupt Gegenstand des Urteils vom 26. September 2018 bilde. Er verlangt damit dessen Erläuterung oder Berichtigung, weshalb seine Eingabe als Erläuterungs- bzw. Berichtigungsgesuch entgegenzunehmen ist. Auf die Einholung von Vernehmlassungen kann verzichtet werden.

2. Die Erläuterung bzw. Berichtigung eines Urteils ist nach Art. 129 Abs. 1 BGG zulässig, wenn das Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder der Entscheid Rechnungs- oder Redaktionsfehler enthält. Solches wird vom Gesuchsteller weder behauptet noch belegt, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten ist.

Die weiteren Ausführungen und Anträge betreffen entweder nicht die vorliegende Angelegenheit, genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht oder gehen an der Sache vorbei, weshalb darauf nicht einzugehen ist. Dem Gesuchsteller wurde im Übrigen bereits dargelegt (Urteil 1C_647/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4), dass an verschiedene Gerichte und Behörden gerichtete Sammeleingaben, mit denen mehrere Entscheide kritisiert werden, grundsätzlich unzulässig sind. Weitere derartige Sammeleingaben würden ohne Weiterungen unbeantwortet abgelegt.

3. Der Gesuchsteller bringt Vorbehalte gegen einzelne Mitglieder und Gerichtsschreiber der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung vor und polemisiert pauschal gegen sie - die "Kollegen an der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung" seien "vollkommen am Ende" und sollten von Bundesrat, Bundesparlament und Bundesanwaltschaft "von ihrem Leiden erlöst" werden -, stellt indessen keine Ausstandsgesuche und nennt auch keine konkreten Ausstandsgründe. Das Gesuch wird unter diesen Umständen in regulärer Besetzung beurteilt.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Er hat zudem keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weshalb ihm entgegen seiner Forderung keine zuzusprechen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Erläuterungs- bzw. Berichtigungsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi