Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1F_36/2019 KI-generiert

German National v. Swiss Road Traffic Office (Driving Licence Revision)

Geschäftsnummer 1F_36/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, a German national challenged the refusal of the Lucerne Cantonal Traffic Office to issue him a Swiss driver's license and the indefinite revocation of his right to use a foreign driver's license in Switzerland. This decision was upheld by the Lucerne Administrative Court in November 2016 and by the Swiss Federal Tribunal in June 2017. The individual filed for a revision of the Federal Tribunal's decision, which the Tribunal did not entertain in May 2019. He submitted another revision request in July 2019, but the Lucerne Traffic Office and the Cantonal Court argued for it either not to be entertained or to be dismissed. The individual persisted in his revision request, claiming he had new information supporting his case; however, the Tribunal found that these documents were not new, as some were already submitted in the previous case or identical to earlier submissions. Consequently, the Tribunal determined there was no current legal interest or new substantial evidence justifying a revision of the case.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 121 lit. c BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; German National v. Swiss Road Traffic Office (Driving Licence Revision): This decision was upheld by the Lucerne Administrative Court in November 2016 and by the Swiss Federal Tribunal in June 2017. The individual filed for a revision of the Federal Tribunal's decision, which the Tribunal did not entertain in May 2019. He submitted another revision request in July 2019, but the Lucerne Traffic Office and the Cantonal Court argued for it either not to be entertained or to be dismissed. The individual persisted in his revision request, claiming he had new information supporting his case; however, the Tribunal found that these documents were not new, as some were already submitted in the previous case or identical to earlier submissions. Consequently, the Tribunal determined there was no current legal interest or new substantial evidence justifying a revision of the case.

Schlagwörter

KI-generiert
Revision eines Entscheids ausländische Staatsangehörige Strassenverkehrsrecht Verwendungsrecht Führerausweisentzug Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision was cited in the final order to assign the costs of the proceedings to the applicant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (3)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1F_36/2019

Urteil vom 25. Oktober 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Kneubühler, Muschietti,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern,

Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, Einzelrichter.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. Juni 2017 (1C_556/2016).

Sachverhalt:

A. Am 4. August 2016 verweigerte das Strassenverkehrsamt Luzern dem deutschen Staatsangehörigen A.________ die Ausstellung eines schweizerischen Führerausweises und aberkannte ihm das Recht auf Verwendung eines ausländischen nationalen oder allenfalls internationalen Ausweises auf unbestimmte Zeit. Diese Verfügung wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Luzern am 23. November 2016 und vom Bundesgericht am 14. Juni 2017 (Urteil 1C_556/2016) geschützt. Auf ein von A.________ dagegen erhobenes Revisionsgesuch ist das Bundesgericht am 10. Mai 2019 nicht eingetreten (Urteil 1F_14/2019)

B. Mit Gesuch vom 20. Juli 2019 beantragt A.________ erneut die Revision des Urteils 1C_556/2016.

C. Das Strassenverkehrsamt Luzern beantragt in seiner Vernehmlassung, auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Das Kantonsgericht beantragt, es abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

A.________ hält in seiner Replik an der Revision fest.

In einer weiteren Eingabe hält das Strassenverkehrsamt an seinem Antrag fest.

Mit zwei weiteren Eingaben bekräftigt A.________ seinen Standpunkt.

Erwägungen:

1. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind ( Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ). Die Revision kann auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess ( Art. 121 lit. c BGG ) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte ( Art. 121 lit. d BGG ).

2. Das Einreichen einer Revision setzt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse voraus, und es ist Sache des Gesuchstellers, dieses nachzuweisen (ELISABETH ESCHER in: Basler Kommentar zum BGG, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 127). Dieser muss mithin darlegen, dass er aus der Gutheissung der Revision einen praktischen Nutzen ziehen kann.

Der Gesuchsteller äussert sich nicht zu den Sachurteilsvoraussetzungen und legt damit auch nicht dar, dass er aus der Gutheissung der Revision einen praktischen Nutzen ziehen könnte. Das ist auch nicht ersichtlich, erklärt der Gesuchsteller doch kategorisch, dass er keinerlei Interesse daran habe, in der Schweiz am (motorisierten) Strassenverkehr teilzunehmen. Er hat unter diesen Umständen kein Rechtsschutzinteresse daran, das Urteil 1C_556/2016, mit welchem das Bundesgericht die Weigerung des Strassenverkehrsamts schütze, ihm einen schweizerischen Führerschein auszustellen, in Revision zu ziehen. Auf das Revisionsgesuch ist mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

3. Das schadet dem Gesuchsteller insofern nicht, als er auch nicht rechtsgenüglich darlegt, dass er nachträglich erhebliche Tatsachen erfuhr oder entscheidende Beweismittel auffand, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Er beruft sich zwar auf eine "Selbstauskunft" des deutschen Kraftfahrt-Bundesamtes aus dem Jahre 2013 und eine solche des Verkehrsamtes Wien aus dem Jahr 2019, aus denen sich ergebe, dass er im relevanten Zeitraum über die erforderlichen Lenkberechtigungsklassen verfügt habe. Diese entscheidungsrelevanten Unterlagen seien leider erst auf dem Wege von "Selbstauskünften" bekannt geworden und könnten daher erst jetzt vorgelegt werden.

Der Gesuchsteller begründet damit nicht nachvollziehbar, weshalb er diese längst vor dem zu revidierenden Urteil entstandenen Beweismittel nicht rechtzeitig ins Verfahren 1C_556/2016 einführen konnte, weshalb er mit ihnen nicht mit Erfolg dessen Revision verlangen kann. Die Behauptung ist zudem zumindest teilweise unzutreffend, war doch die "Selbstauskunft" des deutschen Kraftfahrt-Bundesamtes aus dem Jahre 2013 als act. 11 Bestandteil der Akten des Verfahrens 1C_556/2016. Der Auszug aus dem österreichischen Führerscheinregister vom 13. April 2006 war in einer am 7. Oktober 2016 ausgedruckten Fassung bereits Bestandteil der kantonsgerichtlichen Akten; die am 1. April 2019 ausgedruckte Fassung, auf die sich der Gesuchsteller nunmehr beruft, ist damit identisch (Stellungnahme des Strassenverkehrsamts zum Revisionsgesuch vom 2. Oktober 2019, S. 2 E. 3, act. 15 mit Beleg in act. 16).

4. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi