Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1F_33/2015 KI-generiert

Zurich Prosecutor Non-Prosecution Order Revision Dismissed

Geschäftsnummer 1F_33/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for revision submitted by an individual challenging a prior decision made by the Swiss Federal Tribunal regarding his complaints that were not pursued by the Zurich-Limmat Public Prosecutor's Office. The individual claimed that the tribunal's previous ruling, which had dismissed his appeal due to procedural issues, was flawed. However, the submission failed to cite any valid grounds for revision as per legal standards, mainly consisting of general criticisms of the earlier verdict without addressing justifiable reasons as stipulated by the law. Consequently, the court decided not to entertain the revision request and imposed the court costs on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 61 BGG, Art. 127 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Zurich Prosecutor Non-Prosecution Order Revision Dismissed: The individual claimed that the tribunal's previous ruling, which had dismissed his appeal due to procedural issues, was flawed. However, the submission failed to cite any valid grounds for revision as per legal standards, mainly consisting of general criticisms of the earlier verdict without addressing justifiable reasons as stipulated by the law. Consequently, the court decided not to entertain the revision request and imposed the court costs on the individual.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft gesetzliche Voraussetzungen polizeilicher Grund Strafantrag Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 127 BGG

The Tribunal decided not to consider the revision request without an exchange of written submissions based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal ordered the applicant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1F_33/2015

Urteil vom 13. Januar 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Karlen, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_417/2015 vom 2. Dezember 2015.

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 2. Dezember 2015 ist das Bundesgericht auf eine von A.________ erhobene Beschwerde, die sich gegen die am 22. Oktober 2015 ergangene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gerichtet hat, nicht eingetreten, da die Eingabe den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) nicht entsprochen hat (Verfahren 1B_417/2015).

Mit "Rekurs" vom 22. Dezember (Postaufgabe: 23. Dezember) 2015 beanstandet A.________ das genannte bundesgerichtliche Urteil vom 2. Dezember 2015 und die Nichtanhandnahme seiner Klagen bzw. Forderungen. Der Sache nach handelt es sich bei diesem "Rekurs" um ein Revisionsgesuch nach Art. 121 ff. BGG mit dem sinngemässen Begehren, das genannte Urteil sei aufzuheben.

2. Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier nach Art. 61 BGG in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich.

Der Gesuchsteller kritisiert das am 2. Dezember 2015 ergangene Urteil ganz allgemein. Er unterlässt es allerdings dabei, sich auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe ( Art. 121 ff. BGG ) zu berufen, auf die er bereits in früheren Verfahren hingewiesen worden ist. Was er in seinem Revisionsgesuch vorbringt, beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Kritik an der dem Urteil zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung. Solche Kritik ist jedoch im Revisionsverfahren nicht zu hören. Der Gesuchsteller wäre gehalten gewesen, in seiner Eingabe einen Revisionsgrund darzulegen, was er indes unterlassen hat. Auf sein Gesuch ist daher ohne Schriftenwechsel ( Art. 127 BGG ) nicht einzutreten. Weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt.

3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach wird erkannt:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Bopp