Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1F_30/2020 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Third Revision Request and Recusal Motion in Construction Dispute

Geschäftsnummer 1F_30/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, A, who filed a revision request with the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn two previous judgments related to a construction project on a neighboring property that he opposed. A aimed to prevent the project, but his initial appeal was dismissed. He later sought revision of this decision and challenged the neutrality of the judges involved, requesting their recusal without providing specific reasons. His primary argument was that the construction project exceeded allowable limits, a point he claimed was already adequately addressed in previous legal proceedings. Despite these claims, A did not present new evidence or grounds for revision, and the Tribunal decided not to consider his revision request.

Legislator-Regeste

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Art. 121 lit. d BGG, Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 121 lit. c BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Third Revision Request and Recusal Motion in Construction Dispute: A aimed to prevent the project, but his initial appeal was dismissed. He later sought revision of this decision and challenged the neutrality of the judges involved, requesting their recusal without providing specific reasons. His primary argument was that the construction project exceeded allowable limits, a point he claimed was already adequately addressed in previous legal proceedings. Despite these claims, A did not present new evidence or grounds for revision, and the Tribunal decided not to consider his revision request.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Revision eines Entscheids Baukosten Drittwiderspruch Rückzug des Revisionsgesuchs Vorbenutzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The applicant was ordered to pay the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1F_30/2020

Urteil vom 12. November 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Kneubühler, Haag

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Müller,

Gesuchsgegnerin,

Bau-, Werk- und Planungskommission der

Einwohnergemeinde Dornach,

Hauptstrasse 33, 4143 Dornach,

Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn,

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4500 Solothurn.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen die Urteile 1C_13/2019 vom 19. Juni 2019 (Urteil VWBES.2017.362) und 1F_39/2019 vom 26. August 2019.

Sachverhalt:

A. Mit Urteil 1C_13/2019 vom 19. Juni 2019 wies das Bundesgericht die Beschwerde von A.________, mit welcher er in der Sache ein Bauprojekt auf einem Nachbargrundstück verhindern wollte, ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Urteil 1F_39/2019 vom 26. August 2019 wies das Bundesgericht das Revisionsgesuch von A.________ gegen diesen Entscheid ab, soweit es darauf eintrat.

B. Mit Revisionsbegehren vom 25. September 2020 beantragt A.________, die Urteile 1C_13/2019 und 1F_39/2019 aufzuheben. Er verlangt zudem den Ausstand aller an diesen beiden Entscheiden beteiligten Richter sowie des Bundesgerichtspräsidenten, welcher sich geweigert habe, eine Urteilsbegründung nach Art. 121 lit. d BGG zu liefern.

C. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1. Der Gesuchsteller verlangt den Ausstand des Bundesgerichtspräsidenten. Dieser war indessen mit der vorliegenden Angelegenheit nie befasst und ist auch nicht im Spruchkörper für die Beurteilung des aktuellen Revisionsgesuchs. Das Ausstandsgesuch ist insoweit gegenstandslos.

Der Gesuchsteller verlangt weiter den Ausstand aller an den Urteilen 1C_13/2019 und 1F_39/2019 beteiligten Richter. Ein Gerichtsmitglied verliert indessen seine Unabhängigkeit nicht, wenn es gegen eine Person entscheidet. Ein Ausstandsbegehren, das ohne weitere, konkrete Ausführungen damit begründet wird, ein Gerichtsmitglied habe in einem früheren Fall zu Unrecht gegen den Gesuchsteller entschieden, ist daher unzulässig (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1 S. 278 f.; 105 Ib 301 ; Urteil des Bundesgerichts 2C_8/2007 vom 27. September 2007 E. 2.4). Auf das Ausstandsgesuch ist nicht einzutreten.

2. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind ( Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ). Die Revision kann auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess ( Art. 121 lit. c BGG ) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte ( Art. 121 lit. d BGG ).

Der Gesuchsteller nennt keine Revisionsgründe. Er bringt vielmehr im Wesentlichen bloss vor, das von ihm bekämpfte Bauprojekt sprenge die zulässige Ausnützung bei Weitem, was er bereits in seiner Beschwerde ans Bundesgericht als auch in seinem ersten Revisionsgesuch rechtsgenügend dargelegt habe. Das ist Kritik an der rechtlichen Würdigung, womit ein Revisionsbegehren nicht begründet werden kann. Darauf ist nicht einzutreten. Der Gesuchsteller wird zudem darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in dieser Sache, die keine Revisionsgründe enthalten, unbeantwortet abgelegt würden.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Bau-, Werk- und Planungskommission der Einwohnergemeinde Dornach, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi