Federal Court Rejects Revision Application Lacking Statutory Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant submitted a revision request against a Swiss Federal Tribunal judgment dated December 31, 2019. The tribunal had previously decided not to proceed with the complainant's appeal against a decision by the St. Gallen Cantonal Indictment Chamber, which supported a suspension order by the St. Gallen Public Prosecutor's Office. In their revision request dated January 29, 2020, the complainant expressed dissatisfaction with the Swiss judicial system, annotating the judgment copy with comments but not presenting any specific grounds for revision as required by legal framework. Consequently, the tribunal determined there were no grounds to reconsider the original judgment.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 61 BGG, Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 121 lit. c BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Court Rejects Revision Application Lacking Statutory Grounds: The tribunal had previously decided not to proceed with the complainant's appeal against a decision by the St. Gallen Cantonal Indictment Chamber, which supported a suspension order by the St. Gallen Public Prosecutor's Office. In their revision request dated January 29, 2020, the complainant expressed dissatisfaction with the Swiss judicial system, annotating the judgment copy with comments but not presenting any specific grounds for revision as required by legal framework. Consequently, the tribunal determined there were no grounds to reconsider the original judgment.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe Tribunal decided not to impose costs on the applicant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1F_3/2020
Urteil vom 10. Februar 2020
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Haag,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach,
Grynaustrasse 3, 8730 Uznach,
Anklagekammer des Kantons St. Gallen,
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 31. Dezember 2019 (1B_615/2019 (Entscheid AK.2019.303-AK)).
Sachverhalt:
Mit Urteil 1B_615/2019 ist das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________ gegen einen Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen nicht eingetreten, mit dem diese eine Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft geschützt hatte.
Dagegen erhebt A.________ mit Eingabe vom 29. Januar 2020 "Beschwerde und Anklage gegen die gesamte Schweizerjustiz!".
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:
1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ) und können nicht mit Beschwerde angefochten werden. Hingegen kann die Revision eines Bundesgerichtsurteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind ( Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ). Die Revision kann auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess ( Art. 121 lit. c BGG ) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte ( Art. 121 lit. d BGG ).
2. Der Gesuchsteller stellt keinen Antrag und nennt keine Revisionsgründe. Er hat vielmehr bloss das ihm zugestellte Exemplar des Urteils 1B_615/2019 mit Kommentaren versehen, in denen er seinen Unmut über das Urteil, den daran beteiligten Gerichtspräsidenten und den Gerichtsschreiber sowie die schweizerische Justiz im Allgemeinen zum Ausdruck bringt. Darauf ist nicht einzutreten. Der Gesuchsteller wird zudem darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in dieser Sache, die keine Revisionsgründe enthalten, unbeantwortet abgelegt würden.
3. Auf eine Kostenauflage an den Gesuchsteller ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Februar 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Störi