Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1F_3/2014 KI-generiert

Withdrawal of Revision Request Proceedings

Geschäftsnummer 1F_3/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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*Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer*, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau. Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_250/2013 vom 12. Dezember 2013.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 al. 1 BGG; Withdrawal of Revision Request Proceedings: Kammer*, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau. Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_250/2013 vom 12. Dezember 2013.

Schlagwörter

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Rückzug des Revisionsgesuchs Verfahrensabschreibung Revision eines Entscheids Widerrufsrecht Anfechtungsklage Grundrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

The procedure is discontinued due to the withdrawal of the revision application.

Art. 66 al. 1 BGG

No costs are imposed, as cited in the order to waive costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2} 1F_3/2014

Verfügung vom 30. Januar 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiberin Gerber.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Gesuchsteller,

*gegen*

1. C.________,

2. D.________,

Gesuchsgegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Meichssner,

*Gemeinderat Möhlin*, Postfach 128, 4313 Möhlin,

*Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau*, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau,

*Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer*, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_250/2013 vom 12. Dezember 2013.

In Erwägung,

dass das Bundesgericht am 12. Dezember 2013 die Beschwerde von A.________ und B.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. Dezember 2012 abgewiesen hat (Urteil 1C_250/2013);

dass A.________ und B.________ mit Eingabe vom 20. Januar 2014 gegen dieses Urteil protestierten und die Wiederherstellung ihrer durch das Urteil verletzten Grundrechte verlangten;

dass diese Eingabe als Revisionsgesuch entgegen genommen wurde;

dass A.________ und B.________ ihre Eingabe vom 20. Januar 2014 - die lediglich als Protestschreiben und nicht als Revisionsgesuch gemeint gewesen sei - am 24. Januar 2014 zurückgezogen haben;

dass das Revisionsgesuch (sofern ein solches überhaupt vorlag) infolge Rückzugs im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;

dass es sich rechtfertigt, auf Kosten zu verzichten.

verfügt der Präsident:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Gemeinderat Möhlin, dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, sowie dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Die Gerichtsschreiberin: Gerber