Teacher's Application for Revision of Employment Termination Judgment Rejected
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a teacher who contested the termination of their employment within the educational system, initially appealing to the Federal Court after the cantonal administrative court upheld the termination. The Federal Court had dismissed the appeal in December 2008, leading the teacher to request a revision of this decision in January 2009. The request primarily focused on disputing the legal evaluation of the prior judgment, alleging that significant facts were overlooked, but the Federal Court determined that such criticisms did not constitute valid grounds for revision under the applicable law. Consequently, the revision request was denied, and the teacher was ordered to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 121 lit. d BGG, Art. 66 BGG; Teacher's Application for Revision of Employment Termination Judgment Rejected: The Federal Court had dismissed the appeal in December 2008, leading the teacher to request a revision of this decision in January 2009. The request primarily focused on disputing the legal evaluation of the prior judgment, alleging that significant facts were overlooked, but the Federal Court determined that such criticisms did not constitute valid grounds for revision under the applicable law. Consequently, the revision request was denied, and the teacher was ordered to bear the court costs.
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KI-generiertThe dispositive orders the applicant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1F_3/2009
Urteil vom 5. Februar 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.
Parteien
X.________, Gesuchsteller,
gegen
Erziehungsdirektion des Kantons Bern, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 8. Dezember 2008 (1C_397/2008).
Erwägungen:
1. In einer Streitigkeit über die Befristung bzw. Beendigung eines Anstellungsverhältnisses im Schuldienst gelangte der betroffene Lehrer X.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. August 2008 an das Bundesgericht. Dieses hat seine Beschwerde mit Urteil vom 8. Dezember 2008 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (Verfahren 1C_397/2008).
Mit Gesuch vom 14. Januar 2009 beantragt X.________, das bundesgerichtliche Urteil vom 8. Dezember 2008 sei in Wiedererwägung zu ziehen. Die Eingabe bezweckt der Sache nach eine Revision im Sinne von Art. 121 ff. BGG und ist entsprechend als Revisionsgesuch entgegenzunehmen.
2. Der Gesuchsteller beschränkt sich im Wesentlichen auf Kritik an der rechtlichen Würdigung, die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegt. Solche Kritik ist im Revisionsverfahren nicht zu hören.
Sinngemäss spricht der Gesuchsteller auch den Revisionsgrund an, das Bundesgericht habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt ( Art. 121 lit. d BGG ). Keinen Revisionsgrund stellt aber der blosse Umstand dar, dass das Bundesgericht den rechtlich relevanten Sachverhalt anders würdigt als der Gesuchsteller. Insbesondere besteht kein Anlass zur Revision des Urteils, wenn das Bundesgericht Umstände, die sich aus den Akten ergaben, deshalb nicht ausdrücklich erwähnte, weil sie nicht entscheiderheblich waren (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1F_10/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 4.1).
Der Gesuchsteller macht geltend, das Bundesgericht habe seine Vorwürfe an die Adresse der Schulbehörden, die Tatsachen betreffen, unvollständig berücksichtigt. Mit diesen Vorwürfen setzte sich das Bundesgericht nur soweit auseinander, als sie für das angefochtene Urteil von Bedeutung waren. Wenn der Gesuchsteller beansprucht, angesichts der von ihm angeführten Elemente hätte das Bundesgericht den Sachverhalt anders gewichten müssen, wendet er sich in unzulässiger Weise gegen die rechtliche Würdigung.
3. Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es besteht auch kein Grund, weitere Akten beizuziehen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Gerichtskosten ( Art. 66 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Erziehungsdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie der Schulkommission für das Gymnasium und die Fachmittelschule Y.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Februar 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Kessler Coendet