Revision of Party Costs Award Based on Oversight
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a revision request submitted by three complainants following a previous Federal Tribunal decision that dismissed their appeal against a respondent. The complainants sought to overturn a part of the earlier ruling which mandated them to compensate the respondent for legal costs. The request for revision was submitted after the complainants found that the Tribunal had mistakenly assumed that the respondent had submitted a response in the case, while in fact, the response was submitted by the municipality's representative. As a result of this oversight, the Tribunal deemed the respondent entitled to compensation, which the complainants contested. The municipality's representative argued against the revision request, maintaining that the earlier ruling was justified.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 124 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 64 LTF, Art. 66 al. 1 LTF; Revision of Party Costs Award Based on Oversight: The complainants sought to overturn a part of the earlier ruling which mandated them to compensate the respondent for legal costs. The request for revision was submitted after the complainants found that the Tribunal had mistakenly assumed that the respondent had submitted a response in the case, while in fact, the response was submitted by the municipality's representative. As a result of this oversight, the Tribunal deemed the respondent entitled to compensation, which the complainants contested. The municipality's representative argued against the revision request, maintaining that the earlier ruling was justified.
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KI-generiertThis provision allowed the Tribunal to grant the revision request based on the accidental non-consideration of a relevant fact in the original decision.
Cited to confirm the admissibility of the revision request based on its timely submission.
Cited to justify awarding the petitioners compensation for the revision proceedings from the court treasury (Order 4).
Although not explicitly in the dispositive, the general principle of costs is implied by Order 3, which states no costs are levied in the revision proceedings.
Cited as practice relating to the awarding of party compensation when assessing the original cost decision that was subsequently overturned.
Cited as practice relating to the non-awardability of party compensation to the public authority that wins in its official capacity when assessing the original cost decision.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1F_29/2011
Urteil vom 7. Dezember 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Gerber.
1. Verfahrensbeteiligte
XA.________,
2. XB.________,
3. XC.________,
Gesuchsteller,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Enrico Mattiello,
gegen
Y.________, Gesuchsgegner,
Politische Gemeinde Rorschacherberg, Goldacherstrasse 67, 9404 Rorschacherberg,
vertreten durch Fürsprecher Christoph Bernet,
Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1C_225/2011 vom 8. September 2011.
Sachverhalt:
A. Am 8. September 2011 wies das Bundesgericht die Beschwerde von XA.________, XB.________ und XC.________ gegen Y.________ ab (1C_225/2011). Es erlegte den Beschwerdeführern die Gerichtskosten auf (Disp.-Ziff. 2) und verpflichtete diese, Y.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen (Disp.-Ziff. 3).
B. Am 28. Oktober 2011 haben XA.________, XB.________ und XC.________ ein Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils eingereicht. Sie beantragen, Ziff. 3 des Dispositivs sei aufzuheben und es sei von einer Parteientschädigung an Y.________ abzusehen.
C. Y.________ hat sich nicht vernehmen lassen.
Dagegen beantragt Fürsprecher Christoph Bernet im Auftrag des Gemeinderates Rorschacherberg, auf das Revisionsgesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen. Er teilt mit, dass die Gemeinde Y.________ die Kosten des Verfahrens, einschliesslich der Kosten der anwaltlichen Vertretung, durch Kostenverfügung auferlegt habe. Das Bundesgericht habe diesem daher zu Recht eine Entschädigung zugesprochen.
Das Baudepartement und das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1. Die Gesuchsteller wehren sich gegen die ihnen auferlegte Parteientschädigung; dazu sind sie legitimiert. Auf das rechtzeitig erhobene ( Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG ) und genügend begründete Revisionsgesuch ist somit einzutreten.
2. Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat ( Art. 121 lit. d BGG ).
Wie die Gesuchsteller zutreffend darlegen, ging das Bundesgericht im Entscheid 1C_225/2011 irrtümlich davon aus, dass der Beschwerdegegner Y.________ eine Vernehmlassung eingereicht und darin die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (vgl. Sachverhalt, Abschnitt D, 2. Absatz). Tatsächlich aber hatte er sich im bundesgerichtlichen Verfahren nicht vernehmen lassen.
Die einzige Stellungnahme mit Antrag auf Abweisung der Beschwerde wurde vom Rechtsvertreter der Gemeinde Roschacherberg, Fürsprecher Christoph Bernet, eingereicht. Der Antrag der Gemeinde wird jedoch im bundesgerichtlichen Urteil nicht erwähnt.
Das Bundesgericht ging also irrtümlich davon aus, dass die von Rechtsanwalt Christoph Bernet verfasste Vernehmlassung im Auftrag des Beschwerdegegners Y.________ erfolgt sei, obwohl aus dem Einleitungssatz klar hervorging, dass der Anwalt im Auftrag des Gemeinderates Rorschacherberg handelte. Diese in den Akten liegende Tatsache wurde vom Bundesgericht aus Versehen nicht berücksichtigt.
3. Diese Tatsache war für den Kostenentscheid des Bundesgerichts erheblich.
Praxisgemäss wird eine Parteientschädigung nur der obsiegenden Partei zugesprochen, die sich (i.d.R. anwaltlich vertreten) am bundesgerichtlichen Verfahren beteiligt hat und der dadurch (Anwalts-)Kosten entstanden sind (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG und Art. 1 lit. a des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht vom 31. März 2006 [SR 173.110.210.3]).
Hätte das Bundesgericht bemerkt, dass die Vernehmlassung von Fürsprecher Christoph Bernet im Auftrag der Gemeinde erfolgt war, hätte es keine Parteientschädigungen zugesprochen: Y.________ hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil ihm durch das bundesgerichtliche Verfahren keine (Anwalts-)Kosten entstanden sind, und die Gemeinde Rorschacherberg hat als erstinstanzlich verfügende Baubehörde, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 3 BGG ; vgl. BGE 134 II 117 E. 7 S. 118 f.).
Interne Abmachungen zwischen den Parteien über die Kostentragung werden beim Kostenentscheid praxisgemäss nicht berücksichtigt, weshalb es unerheblich ist, ob die Gemeinde Rorschacherberg mit Y.________ eine Regelung über die Kostentragung getroffen oder diesem die Kosten des Rechtsstreits überbunden hat. Im Übrigen hat sie diesen Umstand im bundesgerichtlichen Verfahren 1C_225/2011 auch nicht erwähnt.
4. Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch gutzuheissen und antragsgemäss zu entscheiden.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, keine Kosten zu erheben und die Parteientschädigung der Gesuchsteller aus der Gerichtskasse zu bezahlen (vgl. Urteil 1P.13/2003 vom 5. März 2003 E. 6, in: Pra 2003 Nr. 157 S. 866). Die Gemeinde Rorschacherberg hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils 1C_225/2011 des Bundesgerichts vom 8. September 2011 aufgehoben.
2. In diesem Punkt wird stattdessen neu wie folgt entschieden: "Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen".
3. Im Revisionsverfahren werden keine Kosten erhoben.
4. Den Gesuchstellern wird aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- für das Revisionsverfahren zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Dezember 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Die Gerichtsschreiberin: Gerber