Applicant's Recusal Motion and Revision Request Dismissed for Abuse of Process and Untimeliness
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn the case before the Swiss Federal Tribunal, the petitioner sought the revision of a previous court decision from January 21, 2021, which involved a criminal investigation against him. The petitioner was initially assigned a legal defender by the Zurich Cantonal Prosecutor's Office, which he unsuccessfully tried to dismiss. After failing to gain relief through the Zurich Higher Court, his complaint was also dismissed by the Federal Tribunal. In 2022, the petitioner requested the reversal of the Federal Tribunal's ruling and filed an inadmissible complaint regarding alleged judicial misconduct. Additionally, he sought the recusal of three Federal Tribunal judges involved in the original case, citing a conflict due to his own actions of sending them inappropriate material and reporting himself to the police. The procedural and substantive grounds presented were dismissed as being outside the legal frameworks and deadlines, demonstrating no valid basis for the requested legal remedies.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 197 Abs. 2 StGB, Art. 128 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 65 BGG, Art. 121 lit. c BGG; Applicant's Recusal Motion and Revision Request Dismissed for Abuse of Process and Untimeliness: The petitioner was initially assigned a legal defender by the Zurich Cantonal Prosecutor's Office, which he unsuccessfully tried to dismiss. After failing to gain relief through the Zurich Higher Court, his complaint was also dismissed by the Federal Tribunal. In 2022, the petitioner requested the reversal of the Federal Tribunal's ruling and filed an inadmissible complaint regarding alleged judicial misconduct. Additionally, he sought the recusal of three Federal Tribunal judges involved in the original case, citing a conflict due to his own actions of sending them inappropriate material and reporting himself to the police. The procedural and substantive grounds presented were dismissed as being outside the legal frameworks and deadlines, demonstrating no valid basis for the requested legal remedies.
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KI-generiertCited in the reasoning when explaining the permissible grounds for revision, which justifies the final non-admission order (point 2).
Cited in the reasoning when explaining the permissible grounds for revision, which justifies the final non-admission order (point 2).
Cited in the reasoning to justify why the revision request was inadmissible based on the missed deadline, which supports the final non-admission order (point 2).
Applied as a basis for apportioning procedural costs for the federal proceedings.
Applied to order the losing applicant to pay the costs.
Cited in the reasoning as a rule defining the Court's jurisdiction, supporting the decision not to rule on the petition (point 2).
Cited in the reasoning as a rule defining the Court's jurisdiction, supporting the decision not to rule on the petition (point 2).
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1F_28/2022
Urteil vom 8. November 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Chaix,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Uebersax.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen,
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand
Revisionsgesuch,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 21. Januar 2021 (1B_413/2020 (Verfügung und Beschluss UV200011-O/U/MUL)).
Erwägungen:
1.
1.1. Im Rahmen einer gegen A.________ geführten Strafuntersuchung teilte ihm die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich am 9. Dezember 2019 Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger im Sinne der notwendigen Verteidigung zu. In der Folge forderte A.________ die Staatsanwaltschaft erfolglos auf, den amtlichen Verteidiger wieder aus seinem Mandat zu entlassen. Beschwerden beim Obergericht des Kantons Zürich blieben ebenfalls erfolglos. Mit Urteil 1B_413/2020 vom 21. Januar 2021 wies das Bundesgericht eine dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
1.2. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 an das Bundesgericht beantragt A.________, das Urteil vom 21. Januar 2021 nichtig zu erklären. Mit als Petition bezeichneter Eingabe vom 12. Oktober 2022 ersucht er das Bundesgericht, sich mit dem von ihm behaupteten Rechtsmissbrauch eines Bezirksrichters in gleicher Sache zu befassen. Mit separater Eingabe vom 22. Oktober 2022 stellt er ein Ausstandsgesuch gegen die drei Mitglieder des Bundesgerichts, die das Urteil vom 21. Januar 2021 gefällt hatten.
2. Nach Art. 34 ff. BGG haben die an einem Fall beteiligten Gerichtspersonen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in den Ausstand zu treten. Der Gesuchsteller begründet das Ausstandsgesuch damit, er habe den drei betroffenen Gerichtsmitgliedern per E-Mail eine anstössige Bildaufnahme zugestellt und sich danach selbst bei der Kantonspolizei Zürich wegen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 2 StGB angezeigt. Die drei Gerichtsmitglieder seien als Opfer bzw. potenzielle Geschädigte seiner Straftat befangen und hätten daher im vorliegenden Verfahren in den Ausstand zu treten. Wie weit ein hängiges Strafverfahren zu einem Ausstandsgrund führen könnte, kann hier offenbleiben. Ein Ausstandsgrund lässt sich jedenfalls nicht auf die vom Gesuchsteller gewählte Weise künstlich schaffen. Sein Vorgehen ist vielmehr offensichtlich missbräuchlich und verdient keinen Schutz. Das Ausstandsbegehren ist daher abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
3. Das Bundesgericht ist nur zuständig für Beschwerden gegen anfechtbare Entscheide letzter kantonaler Instanzen (vgl. insbes. die hier einschlägigen Art. 78 und 80 Abs. 1 BGG ). Es kann sich nicht von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erstinstanzlich mit behauptetem Amtsmissbrauch befassen. Der Gesuchsteller hat sich dafür an die entsprechend zuständigen kantonalen Behörden zu wenden. Auf die als Petition bezeichnete Eingabe vom 12. Oktober 2022 ist demnach nicht einzutreten.
4.
4.1. Der Gesuchsteller verlangt, dass das Bundesgericht sein Urteil vom 21. Januar 2021 als nichtig erklären bzw. darauf zurückkommen soll. Das wäre einzig im Revisionsverfahren nach Art. 121 ff. BGG möglich. Seine Eingabe ist daher als Revisionsgesuch entgegenzunehmen. Das Bundesgericht kann seine Urteile jedoch nur revidieren, wenn einer der im Gesetz abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt ( Art. 128 Abs. 1 BGG ). Nach Art 121 lit. c und d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts insbesondere dann verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind oder das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Die Revision kann namentlich nicht verlangt werden mit der Begründung, das Bundesgericht habe den Sachverhalt aus einem anderen Grund nicht zutreffend festgestellt oder die Rechtslage falsch gewürdigt. Der Gesuchsteller muss das Vorliegen eines zulässigen Revisionsgrundes dartun und gemäss den Anforderungen an die Begründung einer Rechtsschrift an das Bundesgericht mit der erforderlichen Dichte substanziieren (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG ). Fehlt es an einer rechtsgenüglichen Begründung, tritt das Bundesgericht auf ein Revisionsbegehren nicht ein.
4.2. Der Gesuchsteller begründet sein Anliegen im Wesentlichen damit, die Begründung des fraglichen bundesgerichtlichen Urteils sei "nicht mit den Grundlagen der Mathematik vereinbar" und damit logisch falsch. Damit macht er keinen zulässigen Revisionsgrund geltend. Das Revisionsgesuch läuft auf eine von vornherein unzulässige Kritik am bundesgerichtlichen Urteil 1B_413/2020 vom 21. Januar 2021 hinaus. Überdies hätte der Gesuchsteller seine Rüge innert 90 Tagen seit Eröffnung des Urteils erheben müssen, denn der behauptete Mangel war bereits seit damals erkennbar (vgl. Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG ). Da er die Frist klar verpasst hat, ist das Revisionsgesuch auch aus diesem Grund nicht zulässig. Auf das Revisionsgesuch ist demnach ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten.
5. Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Gesuchsteller kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Auf die als Petition bezeichnete Eingabe sowie auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, sowie zur Kenntnisnahme Rechtsanwalt B.________, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. November 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Uebersax