Revision and recusal motion against inadmissibility ruling for lack of sufficient reasoning in criminal complaint authorization appeal.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court declined to enter into both the recusal request and the revision petition, thereby leaving its prior judgment of 14 June 2018 (1C_165/2018) in force. The petitioner had sought revision of that earlier decision, in which the Court had refused to consider his appeal against a cantonal ruling that denied authorization to open criminal proceedings based on his criminal complaint alleging abuse of authority and other offenses. The Court held that the petitioner’s submissions failed to demonstrate any valid grounds for recusal or statutory revision. It dismissed the requests without an exchange of written submissions, waived court costs for the circumstances, and warned that any further filings in the same matter would be filed without response. The decision rests on the requirement that revision and recusal motions must sufficiently substantiate the relevant legal grounds (Art. 42 para. 2 BGG; revision grounds under Art. 121 ff. BGG).
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG; Revision and recusal motion against inadmissibility ruling for lack of sufficient reasoning in criminal complaint authorization appeal: Gegen diesen Beschluss führte A.________ mit Eingabe vom 10. April 2018 Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses trat mit Urteil 1C_165/2018 vom 14. Juni 2018 auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1F_28/2018
Urteil vom 11. Oktober 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Stohner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
4. unbekannt,
Gesuchsgegner,
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Postfach, 8401 Winterthur,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_165/2018 vom 14. Juni 2018.
Erwägungen:
1. A.________ erstattete mit Schreiben vom 15. September 2017 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich "Beschwerde" bzw. Strafanzeige gegen "die rechtsmissbräuchlich handelnden Personen der Gemeinde Rickenbach" wegen Amtsmissbrauchs und diversen weiteren Delikten.
Mit Beschluss vom 3. April 2018 erteilte das Obergericht die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht. Es erwog, die von A.________ erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe seien - soweit sie überhaupt hinreichend substanziiert seien - völlig haltlos bzw. mutwillig, weshalb die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht zu erteilen sei.
Gegen diesen Beschluss führte A.________ mit Eingabe vom 10. April 2018 Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses trat mit Urteil 1C_165/2018 vom 14. Juni 2018 auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).
2. Mit Eingabe vom 31. August 2018 beantragt A.________ die Revision des Urteils 1C_165/2018 vom 14. Juni 2018. Zugleich stellt er ein Ausstandsbegehren gegen Gerichtspersonen des Bundesgerichts.
3. Die in der Eingabe enthaltenen Ausführungen sind nicht geeignet und genügen nicht, massgebliche Ausstands- oder Revisionsgründe darzutun. Auf die Eingabe ist daher ohne weiteren Schriftenwechsel weder als Ausstandsbegehren noch als Revisionsgesuch einzutreten (vgl. insoweit auch Urteil 1F_14/2017 vom 18. Mai 2017).
4. Von der Erhebung von Kosten wird umständehalber abgesehen.
5. Der Gesuchsteller wird darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben beim Bundesgericht in gleicher Sache künftig unbehandelt und unbeantwortet abgelegt werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Ausstandsgesuche wird nicht eingetreten.
2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Oktober 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Stohner