Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1F_27/2012 KI-generiert

X. v. Federal Supreme Court (Standing in Traffic Violation Prosecution Appeal)

Geschäftsnummer 1F_27/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a legal dispute following a traffic incident in which one party was fined for traffic violations and ordered to pay damages to the other party. The initial conviction was upheld through appeals to higher courts, including the Federal Tribunal. The party found guilty subsequently filed requests for revision regarding decisions made by the Federal Tribunal, claiming that significant evidence had been overlooked. The matter at hand involved accusations of procedural irregularities in the investigation and prosecution of the alleged offense, with requests for the evaluation of evidence related to the other party's sobriety at the time of the incident. Ultimately, the revision requests were rejected based on the lack of legal standing to challenge the original ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 127 BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 115 Abs. 1 StPO, Art. 90 Ziff. 1 SVG, Art. 66 Abs. 1 BGG; X. v. Federal Supreme Court (Standing in Traffic Violation Prosecution Appeal): The initial conviction was upheld through appeals to higher courts, including the Federal Tribunal. The party found guilty subsequently filed requests for revision regarding decisions made by the Federal Tribunal, claiming that significant evidence had been overlooked. The matter at hand involved accusations of procedural irregularities in the investigation and prosecution of the alleged offense, with requests for the evaluation of evidence related to the other party's sobriety at the time of the incident. Ultimately, the revision requests were rejected based on the lack of legal standing to challenge the original ruling.

Schlagwörter

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Strafverfahren Revision eines Entscheids Beschwerdelegitimation Verletzung der Verkehrsregeln Einrede der Verfassungswidrigkeit Rechtsstellung Strafverfolgung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 121 lit. d BGG

The main ground cited in the reasoning for the possibility of the revision request, although the request was ultimately denied based on the arguments presented.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order the applicant to pay the court costs.

Art. 68 BGG

Cited in the dispositive regarding the awarding of party compensation.

Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG

This provision was used to justify the non-admission of the appeal in the previous decision which is the subject of the current procedural step (although it is cited in the reasoning section explaining why the revision request is unfounded, it is not in the final orders).

Art. 115 Abs. 1 StPO

This provision defining the status of the injured party was used to justify the lack of standing in the previous decision, which is the subject of the current procedural step (although it is cited in the reasoning section explaining why the revision request is unfounded, it is not in the final orders).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1F_27/2012

Urteil vom 8. Januar 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Merkli,

Gerichtsschreiber Haag.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

Y.________,

Gesuchsgegner,

vertreten durch Fürsprecher Martin Lüscher,

Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm,

Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau.

Gegenstand

Strafverfahren; Rechtsverweigerung

Gesuch um Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_432/2011 vom 20. September 2012.

Sachverhalt:

A. Der Präsident II des Bezirksgerichts Zofingen verurteilte X.________ am 15. Juni 2010 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügende Aufmerksamkeit zu einer Busse von Fr. 200.-- und zur Bezahlung eines Schadenersatzbetrags von Fr. 861.75 an den Privatkläger Y.________. Die Berufung von X.________ gegen dieses Urteil blieb ebenso erfolglos wie die anschliessend beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde in Strafsachen. Diese wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_256/2011 vom 31. August 2011 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

Ein erstes Revisionsgesuch von X.________ gegen dieses Urteil wies das Bundesgericht mit Urteil 6F_14/2011 vom 24. November 2011 ab. Ein zweites Revisionsgesuch wurde am 1. März 2012 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Verfahren 6F_20/2011).

B. Am 12. Juli 2010 hatte X.________ eine Strafanzeige gegen Y.________ wegen Widerhandlungen gegen das SVG eingereicht und als Privatkläger eine Schadenersatzforderung von Fr. 3'030.95 erhoben. Mit Verfügung vom 11. Januar 2011 sistierte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Strafuntersuchung gegen Y.________ bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen X.________.

Am 23. Juli 2011 reichte X.________ gegen die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ein. Er beantragte, es sei zu prüfen, ob ein Beleg über einen bei Y.________ vorgenommenen Alkohol-Atemlufttest vorhanden sei bzw. ob ein solcher Test durchgeführt worden sei, und es sei die Fahrfähigkeit von Y.________ im Unfallzeitpunkt zu klären, insbesondere unter Beizug der Unterlagen des Spitals Zofingen. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies die Beschwerde mit Entscheid vom 11. August 2011 ab, soweit sie darauf eintrat.

C. Gegen diesen Entscheid gelangte X.________ am 20. September 2011 mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Dieses trat auf die Beschwerde mit Urteil 1B_432/2011 vom 20. September 2012 nicht ein, weil der Beschwerdeführer nicht als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde berechtigt sei.

Auf ein Erläuterungsgesuch von X.________ zu diesem Entscheid trat das Bundesgericht mit Urteil 1G_8/2012 vom 16. Oktober 2012 nicht ein.

D. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2012 ersucht X.________ um Revision des Urteils des Bundesgerichts 1B_432/2011 vom 20. September 2012.

Das Bundesgericht hat gestützt auf Art. 127 BGG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

Mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 ersucht der Gesuchsteller das Bundesgericht, im Revisionsverfahren einstweilen nichts vorzukehren.

Am 31. Dezember 2012 hat der Gesuchsteller dem Bundesgericht ein weiteres Schreiben zugestellt.

Erwägungen:

1. Der Gesuchsteller stützt sein Revisionsgesuch auf Art. 121 lit. d BGG . Nach dieser Bestimmung kann die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Der Gesuchsteller macht geltend, im bundesgerichtlichen Verfahren sei ein wesentliches Schreiben des Staatsanwalts Erik Imhof vom 30. März 2011 unberücksichtigt geblieben. Der Staatsanwalt habe darin eingestanden, dass bei Y.________ am Tag des Unfalls wohl kein Atemlufttest gemacht worden sei, während im Unfallrapport der Polizei ein Atemlufttest mit 0,0 Promille bescheinigt werde. Darin liege eine behördliche Unregelmässigkeit, auf die er sich im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren berufen habe.

Das Bundesgericht hat im Urteil 1B_432/2011 vom 20. September 2012 die Beschwerdeberechtigung des heutigen Gesuchstellers zur Beschwerde in Strafsachen geprüft und gestützt auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG verneint. Der Gesuchsteller führt aus, er sei vom Bundesgericht als Unfallbeteiligter mit blossem Sachschaden behandelt worden, obwohl dieser Sachschaden bei seiner Beschwerde keine Rolle gespielt habe. Vielmehr sei er mit hoher Gewissheit Opfer einer behördlichen Unregelmässigkeit, und so sei seine Beschwerde auch zu verstehen gewesen. Als Opfer einer behördlichen Unregelmässigkeit könne ihm die Legitimation nicht abgesprochen werden.

Der Beschwerde im Verfahren 1B_432/2011 lag eine Strafanzeige von X.________ gegen den Unfallbeteiligten Y.________ zugrunde, mit welcher X.________ auch Schadenersatz wegen der erlittenen Sachbeschädigung verlangte. Das Bundesgericht prüfte im Urteil 1B_432/2011 vom 20. September 2012 als Voraussetzung für die Beschwerdeberechtigung des Privatklägers die Geschädigtenstellung des Beschwerdeführers nach Art. 115 Abs. 1 StPO (E. 2.1 des Urteils). Als geschädigte Person gilt, wer Träger des Rechtsguts ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung unmittelbar geschützt werden soll (E. 2.2 - 2.4). Unmittelbar geschützt ist bei Widerhandlungen im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG der reibungslose Ablauf der Fortbewegung auf öffentlichen Strassen. Individualinteressen wie Leib und Leben oder das Eigentum bzw. Vermögen werden nur mittelbar geschützt (E. 3.1, 3.2 u. 4.1). Hat eine Person bei einem Verkehrsunfall ausschliesslich einen materiellen Schaden erlitten, so ist sie im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO nicht in ihren Rechten unmittelbar verletzt. Sie ist somit gestützt auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert (E. 4).

Wenn der Gesuchsteller nun ausführt, seine Legitimation sei nicht im Hinblick auf den erlittenen Sachschaden zu beurteilen gewesen, sondern im Hinblick auf die kritisierte behördliche Unregelmässigkeit, so kann ihm nicht gefolgt werden. Das Beschwerdeverfahren betraf offensichtlich die Strafverfolgung des Unfallbeteiligten wegen der Sachbeschädigung als Folge der Verkehrsregelverletzung. Kommen in einem solchen strafrechtlichen Verfahren behördliche Unregelmässigkeiten vor, so kann dies nicht zur Bejahung der Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG führen, wenn dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Verkehrsregelverletzung die Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO fehlt. Auf das Revisionsgesuch kann somit nicht eingetreten werden.

2. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Gesuchsgegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Haag