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1F_27/2011 KI-generiert

Petitioner's Revision Against Dismissal of Appeal on Standing in Minor Abduction Case

Geschäftsnummer 1F_27/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a criminal complaint filed by an individual against another individual for the alleged unlawful taking of their mutual child. The complaint was lodged with the police and subsequently led to a legal investigation, which was later dismissed by the public prosecutor's office. The complainant appealed this decision, but the appellate court also rejected the appeal. The complainant then brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, seeking to revise the earlier decision by claiming that their right to appeal was not properly considered in the previous judgments; however, the Tribunal concluded that the prior rulings were adhered to and dismissed the revision request as baseless.

Legislator-Regeste

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Art. 220 StGB, Art. 121 lit. d BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 121 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner's Revision Against Dismissal of Appeal on Standing in Minor Abduction Case: The complaint was lodged with the police and subsequently led to a legal investigation, which was later dismissed by the public prosecutor's office. The complainant appealed this decision, but the appellate court also rejected the appeal. The complainant then brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, seeking to revise the earlier decision by claiming that their right to appeal was not properly considered in the previous judgments; however, the Tribunal concluded that the prior rulings were adhered to and dismissed the revision request as baseless.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Beschwerdelegitimation Entziehen von einem Unmündigen Auslegung des Rechts Strafanzeige Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected because the legal claim was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Justifies the decision not to levy court costs in the Federal Tribunal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1F_27/2011

Urteil vom 25. Oktober 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Raselli, Merkli,

Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Herrmann Berthold,

gegen

Y.________, Gesuchsgegnerin,

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

Zweigstelle Flughafen, Prime Center 1, 7. Stock, Postfach, 8058 Zürich,

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 26. August 2011 des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_246/2011.

Sachverhalt:

A. Am 7. Mai 2010 erstattete X.________ bei der Kantonspolizei Zürich telefonisch Strafanzeige gegen Y.________ insbesondere wegen Entziehens von Unmündigen ( Art. 220 StGB ) und unterzeichnete am 26. Juli 2010 einen entsprechenden Strafantrag. X.________ wirft Y.________ konkret vor, am 7. Mai 2010 den gemeinsamen Sohn Z.________, geboren am 17. Juli 2008, aus der gemeinsamen Wohnung in Kloten mitgenommen und nach Berlin zu ihren Eltern verbracht zu haben.

Die auf die Strafanzeige und den Strafantrag hin angehobene Strafuntersuchung wurde von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mit Verfügung vom 22. November 2010 eingestellt.

Gegen diese Einstellungsverfügung erhob X.________ Rekurs ans Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 13. April 2011 wies das Obergericht den Rekurs ab.

Auf die gegen diesen obergerichtlichen Beschluss von X.________ eingereichte Beschwerde in Strafsachen vom 18. Mai 2011 trat das Bundesgericht mit Urteil 1B_246/2011 vom 26. August 2011 mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei nicht zur Beschwerdeführung legitimiert, nicht ein.

B. Mit Revisionsgesuch vom 7. Oktober 2011 verlangt X.________ die Aufhebung des Urteils 1B_246/2011 vom 26. August 2011. Des Weiteren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Der Gesuchsteller stützt sein Begehren auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG . Er führt aus, das Bundesgericht habe sich im Urteil 1B_246/2011 vom 26. August 2011 nicht mit Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG auseinandergesetzt. Nach dieser Bestimmung sei die Person, die den Strafantrag stelle, zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches gehe. Als Strafantragsteller hätte er folglich zur Beschwerdeführung zugelassen werden müssen. Dass das Bundesgericht Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG nicht angewendet habe, müsse auf einem Versehen beruhen.

2. Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Bundesgerichtsentscheids verlangt werden, wenn das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.

Die Rüge kann sich auf alle sich aus den Akten ergebenden erheblichen Tatsachen beziehen, welche das Bundesgericht im konkreten Verfahren hätte berücksichtigen können. Eine (angeblich) falsche rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts bildet demgegenüber keinen Revisionsgrund (vgl. Elisabeth Escher, Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 9 zu Art. 121 BGG ).

3. Das Bundesgericht hat im Urteil 1B_246/2011 vom 26. August 2011 in tatsächlicher Hinsicht nicht übersehen, dass der Gesuchsteller am 26. Juli 2010 einen Strafantrag gestellt hat (vgl. dort Sachverhalt lit. A.). Ob der Gesuchsteller gestützt darauf ein Beschwerderecht im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG für sich ableiten kann, ist eine Rechtsfrage, die nicht zum Gegenstand eines Revisionsverfahrens gemacht werden kann.

Die Voraussetzungen von Art. 121 lit. d BGG sind damit nicht erfüllt, weshalb das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann infolge Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens nicht entsprochen werden ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Es rechtfertigt sich, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Stohner