Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1F_26/2010 KI-generiert

Refusal of Revision Due to Failure to Cite Statutory Grounds

Geschäftsnummer 1F_26/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for revision submitted by an individual against a previous decision of the Swiss Federal Court concerning the withdrawal of their driving license, which had been upheld by the relevant authority in Bern. The individual challenged the Court's decision from September 2010, seeking to overturn it, but failed to identify any grounds for revision as specified in the relevant legal provisions. Consequently, the Court ruled that it would not entertain the revision request, as the applicant did not provide the necessary legal basis for such an action. Additionally, the individual was ordered to bear the court costs associated with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 127 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Refusal of Revision Due to Failure to Cite Statutory Grounds: The individual challenged the Court's decision from September 2010, seeking to overturn it, but failed to identify any grounds for revision as specified in the relevant legal provisions. Consequently, the Court ruled that it would not entertain the revision request, as the applicant did not provide the necessary legal basis for such an action. Additionally, the individual was ordered to bear the court costs associated with the case.

Schlagwörter

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Revisionsgründe gesetzliche Voraussetzungen Einrede der Verfassungswidrigkeit Rückzug des Revisionsgesuchs Vorlage zur Vorabentscheidung Verletzung der Begründungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 127 BGG

The appeal was not entertained without written submissions because the required grounds for revision were not stated.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the petitioner due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1F_26/2010

Urteil vom 16. Dezember 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern,

Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern, Speichergasse 12, 3011 Bern.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_430/2010 vom 29. September 2010.

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 29. September 2010 ist das Bundesgericht auf eine von X.________ gegen einen am 21. April 2010 betreffend Sicherungsentzug des Führerausweises ergangenen Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Verfahren 1C_430/2010).

Mit Revisionsgesuch vom 29. November 2010 beantragt X.________, das bundesgerichtliche Urteil vom 29. September 2010 sei aufzuheben.

2. Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier nach Art. 61 BGG in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich.

Der Gesuchsteller kritisiert das genannte bundesgerichtliche Urteil ganz allgemein. Er unterlässt es allerdings dabei, sich auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe ( Art. 121 ff. BGG ) zu berufen, auf die er bereits in früheren Verfahren hingewiesen worden ist. Was er in seinem Revisionsgesuch vorbringt, beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Kritik an der dem Urteil zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung. Solche Kritik ist jedoch im Revisionsverfahren nicht zu hören. Der Gesuchsteller wäre gehalten gewesen, in seiner Eingabe einen Revisionsgrund darzulegen, was er indes unterlassen hat. Auf sein Gesuch ist daher ohne Schriftenwechsel ( Art. 127 BGG ) nicht einzutreten. Weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt.

3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach wird erkannt:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern sowie der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Dezember 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp