Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1F_26/2008 KI-generiert

Petitioner's Timely Submission of Revision Application for Driving License Reinstatement

Geschäftsnummer 1F_26/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual challenged a decision made by the Social and Security Directorate of Zurich, which required him to pass a new driving test before restoring his previously revoked driver's license. He argued that the requirement was unjustified, but both the government's and the administrative court's rulings against him were upheld by the Federal Tribunal. Following a further attempt to contest the Tribunal's decision, he submitted a request for revision that was found to be untimely and lacking substantiation, resulting in the dismissal of his request.

Legislator-Regeste

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Art. 109 BGG, Art. 61 BGG, Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Petitioner's Timely Submission of Revision Application for Driving License Reinstatement: He argued that the requirement was unjustified, but both the government's and the administrative court's rulings against him were upheld by the Federal Tribunal. Following a further attempt to contest the Tribunal's decision, he submitted a request for revision that was found to be untimely and lacking substantiation, resulting in the dismissal of his request.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids gesetzliche Verfahrensfrist Führerausweisentzug Rückzug des Revisionsgesuchs Einreichung von Ausweispapieren Petitionsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Used to impose court costs on the applicant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1F_26/2008

Urteil vom 23. Februar 2009

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,

Gerichtsschreiber Härri.

Parteien

X.________, Gesuchsteller,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Revision,

Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche

Urteil vom 22. Mai 2008 1C_464/2008.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2005 ordnete die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich an, X.________ habe vor der Wiedererteilung des ihm im Jahr 1994 entzogenen Führerausweises eine neue Führerprüfung der Kategorie B zu absolvieren; bis zum Bestehen der neuen Führerprüfung bleibe ihm das Führen von Motorfahrzeugen verboten.

Die von X.________ dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel wiesen der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ab.

Die von X.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht am 22. Mai 2008 im Verfahren nach Art. 109 BGG ab, soweit es darauf eintrat (1C_464/2007). Es kam (E. 3.4) zum Schluss, das Verwaltungsgericht habe im Lichte der Rechtsprechung sein Ermessen offensichtlich nicht überschritten, wenn es die Anordnung einer neuen Führerprüfung als gerechtfertigt beurteilt habe.

B. Mit Schreiben vom 13. September sowie 7. und 11. November 2008 wandte sich X.________ an das Bundesgericht.

Dieses antwortete ihm, bundesgerichtliche Urteile würden mit der Ausfällung rechtskräftig ( Art. 61 BGG ). Auf einen rechtskräftigen Entscheid könne nur unter den Voraussetzungen der Revision nach Art. 121 ff. BGG zurückgekommen werden.

C. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2008 ersucht X.________ um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 22. Mai 2008.

Erwägungen:

1. Der Gesuchsteller bringt im Revisionsgesuch vor, das Bundesgericht habe verschiedene Anträge nicht beurteilt. In einer weiteren Eingabe vom 16. Februar 2009 an das Bundesgericht legt er dar, das Revisionsgesuch stütze sich auf Art. 121 lit. c und d BGG .

Wegen der vom Gesuchsteller geltend gemachten Verletzung von Verfahrensvorschriften ist gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG das Revisionsgesuch beim Bundesgericht innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des bundesgerichtlichen Entscheids einzureichen.

Die vollständige Ausfertigung des bundesgerichtlichen Urteils vom 22. Mai 2008 wurde dem Gesuchsteller am 17. Juni 2008 zugestellt. Das Revisionsgesuch ist somit verspätet. Schon deshalb ist es unbehelflich. Ein Revisionsgrund wurde damit im Übrigen ohnehin nicht dargetan.

2. Auf das Revisionsgesuch kann deshalb nicht eingetreten werden.

Das es aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 Abs. 1 BGG nicht bewilligt werden. Der Gesuchsteller trägt damit die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Sicherheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Februar 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Härri