Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1F_25/2012 KI-generiert

Applicant Seeks Revision Against Final Judgment of Dismissal of Appeal Regarding House Search

Geschäftsnummer 1F_25/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal procedure where the police conducted a house search related to an investigation against an individual. Subsequently, this individual filed a complaint against the search, which was dismissed by the cantonal court. The individual then submitted a further complaint to the federal court but failed to demonstrate any specific, irreparable harm caused by the previous ruling. Later, the individual raised concerns about not having access to case files and insufficient information regarding the charges against them. Ultimately, the federal court determined it could not address these issues as they fell outside the permissible scope for appeal and advised the individual to seek the appropriate procedural channels for their concerns.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a i.V.m, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 129 BGG, Art. 61 i.V.m, Art. 107 StPO; Applicant Seeks Revision Against Final Judgment of Dismissal of Appeal Regarding House Search: Subsequently, this individual filed a complaint against the search, which was dismissed by the cantonal court. The individual then submitted a further complaint to the federal court but failed to demonstrate any specific, irreparable harm caused by the previous ruling. Later, the individual raised concerns about not having access to case files and insufficient information regarding the charges against them. Ultimately, the federal court determined it could not address these issues as they fell outside the permissible scope for appeal and advised the individual to seek the appropriate procedural channels for their concerns.

Schlagwörter

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Strafverfahren Revision eines Entscheids Hausdurchsuchung Durchsuchung Aufsichtsbeschwerde Einrede der Verfassungswidrigkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 108 BGG
August 2012 im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein, weil der Beschwerdeführer nicht dargelegt hatte, welchen nicht wieder gutzumachenden Nachteil sich für ihn aus dem angefochtenen Zwischenentscheid ergeben sollte (Art.
Art. 93 Abs. 1 lit. a i.V.m
108 BGG nicht ein, weil der Beschwerdeführer nicht dargelegt hatte, welchen nicht wieder gutzumachenden Nachteil sich für ihn aus dem angefochtenen Zwischenentscheid ergeben sollte (Art. 93 Abs. 1 lit. a i.V.m.
Art. 42 Abs. 2 BGG
Art. 129 BGG
Art. 61 i.V.m
Soweit der Beschwerdeführer sich über mangelnde Akteneinsicht im Strafverfahren beklagt, hat er sich mit einem entsprechenden Gesuch an die zuständige Verfahrensleitung zu wenden (Art. 61 i.V.m.
Art. 107 StPO
Soweit der Beschwerdeführer sich über mangelnde Akteneinsicht im Strafverfahren beklagt, hat er sich mit einem entsprechenden Gesuch an die zuständige Verfahrensleitung zu wenden (Art. 61 i.V.m. Art. 107 StPO ).
Art. 66 Abs. 1 BGG
This provision was applied to decide that no court costs should be levied.

Zitierte Rechtsprechung

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Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision was applied to decide that no court costs should be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1F_25/2012

Urteil vom 21. November 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Chaix,

Gerichtsschreiber Haag.

Verfahrensbeteiligte

X._________,

Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Klaus Schön,

gegen

Schaffhauser Polizei, Kriminalpolizei, Beckenstube 1, 8200 Schaffhausen,

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, Beckenstube 5, Postfach, 8201 Schaffhausen.

Gegenstand

Strafverfahren; Hausdurchsuchung, Beschlagnahme,

Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1B_469/2012 vom 28. August 2012,

Erwägungen:

1. Am 5. Juli 2012 führte die Schaffhauser Polizei im Rahmen einer Strafuntersuchung gegen X._________ eine Hausdurchsuchung am Wohnort von A._________ in Neuhausen am Rheinfall in deren Anwesenheit durch. Eine dagegen von X._________ erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 3. August 2012 ab, soweit es darauf eintrat. Auf eine Beschwerde von X._________ gegen das Urteil des Obergerichts trat das Bundesgericht mit Urteil 1B_469/2012 vom 28. August 2012 im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein, weil der Beschwerdeführer nicht dargelegt hatte, welchen nicht wieder gutzumachenden Nachteil sich für ihn aus dem angefochtenen Zwischenentscheid ergeben sollte (Art. 93 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG ).

2. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2012 erhebt X._________ Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den im bundesgerichtlichen Verfahren 1B_469/2012 zuständigen Einzelrichter. Mit Eingabe vom 15. November 2012 beschwert sich X._________, dass ihm keine Akteneinsicht in das gegen ihn geführte Strafverfahren gewährt werde und er kaum über die Tatvorwürfe informiert sei.

Nach dem Bundesgerichtsgesetz sind Urteile des Bundesgerichts nicht mit Dienstaufsichtsbeschwerde zu beanstanden, sondern sie können im Rahmen eines Revisions- oder Erläuterungsverfahrens nach den dafür geltenden Voraussetzungen überprüft oder allenfalls berichtigt werden ( Art. 121 ff. und Art. 129 BGG ). Der Beschwerdeführer bringt in seinen Eingaben weder Gründe für eine Revision im Sinne von Art. 121 ff. BGG noch für eine Erläuterung oder Berichtigung des Urteils des Bundesgerichts 1B_469/2012 vom 28. August 2012 vor. Auf die Eingabe kann somit nicht eingetreten werden.

Soweit der Beschwerdeführer sich über mangelnde Akteneinsicht im Strafverfahren beklagt, hat er sich mit einem entsprechenden Gesuch an die zuständige Verfahrensleitung zu wenden (Art. 61 i.V.m. Art. 107 StPO ).

3. Unter den gegebenen Umständen erscheint es gerechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Eingabe vom 2. Oktober 2012 wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Schaffhauser Polizei sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. November 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Haag