Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1F_25/2011 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Revision of Judgment Denying Communal Citizenship Due to Procedural Flaws

Geschäftsnummer 1F_25/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a request for revision submitted by an individual to the Swiss Federal Tribunal following its earlier decision dismissing his complaint regarding the denial of municipal citizenship rights. The individual had previously argued against this decision but failed to cite any legal grounds for revision as stipulated by relevant articles of procedural law. Consequently, the tribunal determined that it could not entertain the revision request due to the absence of a substantiated basis for such a procedure. Additionally, the tribunal indicated that further submissions on this matter would be addressed without response in the future.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 108 BGG, Art. 121 lit. a BGG, Art. 127 BGG, Art. 66 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Revision of Judgment Denying Communal Citizenship Due to Procedural Flaws: The individual had previously argued against this decision but failed to cite any legal grounds for revision as stipulated by relevant articles of procedural law. Consequently, the tribunal determined that it could not entertain the revision request due to the absence of a substantiated basis for such a procedure. Additionally, the tribunal indicated that further submissions on this matter would be addressed without response in the future.

Schlagwörter

KI-generiert
Revision eines Entscheids Gemeindebürgerrecht Bürgerrecht begründete Befangenheit gesetzliche Voraussetzungen Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 127 BGG

Used to justify the dismissal of the revision application without written submissions.

Art. 66 BGG

Used to order the applicant to bear the court costs because of the outcome of the proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1F_25/2011

Urteil vom 11. Oktober 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Raselli, Eusebio,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Gesuchsteller,

gegen

Bürgerrat der Stadt Schaffhausen, Stadthaus,

8200 Schaffhausen,

Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, Beckenstube 7, 8200 Schaffhausen,

Obergericht des Kantons Schaffhausen,

Frauengasse 17, 8200 Schaffhausen.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 8. August 2011 des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_324/2011.

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 8. August 2011 ist das Bundesgericht auf eine von X.________ betreffend Nichterteilung des Gemeindebürgerrechts erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Verfahren 1C_324/2011).

Mit Eingabe vom 23. September 2011, die am 26. September 2011 beim Bundesgericht eingetroffen ist, ersucht X.________ um Revision des genannten Urteils, nachdem er auf seine Eingabe vom 15. September 2011 hin gemäss Schreiben vom 20. September 2011 auf die gesetzlichen Revisionsvoraussetzungen nach Art. 121 ff. BGG aufmerksam gemacht worden ist.

2. Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes möglich.

Der Gesuchsteller kritisiert das genannte bundesgerichtliche Urteil ganz allgemein. Er unterlässt es allerdings dabei, sich auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe ( Art. 121 ff. BGG ) zu berufen, worauf er gemäss Schreiben vom 20. September 2011 hingewiesen worden ist. Was er mit seiner Eingabe vorbringt, beschränkt sich im Wesentlichen auf eine appellatorische Kritik an der dem Urteil zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung. Solche Kritik ist jedoch im Revisionsverfahren nicht zu hören. Der Gesuchsteller wäre gehalten gewesen, in seiner Eingabe einen Revisionsgrund darzulegen, was er indes unterlassen hat.

Nichts anderes ergibt sich, soweit er in seiner Eingabe vom 15. September 2011 offenbar monieren will, Bundesrichter Aemisegger, welcher das angefochtene bundesgerichtliche Urteil als präsidierendes Mitglied im Einzelrichterverfahren nach Art. 108 BGG unterzeichnet hat, habe als Schaffhauser das bundesgerichtliche Verfahren zugunsten der am zugrunde liegenden kantonalen Verfahren beteiligten Schaffhauser Behörden unfair geführt. Hierin könnte allenfalls eine Befangenheitsrüge erblickt werden, welche der Gesuchsteller im Rahmen des Revisionsgrundes nach Art. 121 lit. a BGG vortragen könnte. Doch ist auch eine solche Rüge durch nichts belegt. Der Gesuchsteller hat es denn auch unterlassen, sich in seiner Revisionseingabe vom 23. September 2011 ausdrücklich auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG zu berufen.

Auf das Revisionsgesuch ist daher ohne Schriftenwechsel ( Art. 127 BGG ) nicht einzutreten.

Weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt.

3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 BGG ).

Demnach wird erkannt:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Bürgerrat der Stadt Schaffhausen sowie dem Regierungsrat und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Oktober 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp