Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1F_24/2014 KI-generiert

Petitioner's Revision Attempt Denied Due to Lack of Proof of Postal Submission

Geschäftsnummer 1F_24/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a revision request filed by an individual challenging a previous decision of the Swiss Federal Tribunal, which had rejected his appeal related to a referendum held on June 9, 2013, concerning a contract between a local municipality and a wind power company. The Tribunal's prior ruling, made on June 11, 2014, was based on the individual's failure to pay a cost advance and his failure to collect a notification sent by the court. In his revision request, the individual claimed that he did not receive this notification and sought an extension for submitting a request for legal aid. The Tribunal examined the evidence concerning the notification's delivery and ultimately found no grounds for revision, as the individual could not substantiate his claims regarding the non-receipt of the documents.

Legislator-Regeste

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Art. 127 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1-3 BGG, Art. 121 lit. d BGG; Petitioner's Revision Attempt Denied Due to Lack of Proof of Postal Submission: The Tribunal's prior ruling, made on June 11, 2014, was based on the individual's failure to pay a cost advance and his failure to collect a notification sent by the court. In his revision request, the individual claimed that he did not receive this notification and sought an extension for submitting a request for legal aid. The Tribunal examined the evidence concerning the notification's delivery and ultimately found no grounds for revision, as the individual could not substantiate his claims regarding the non-receipt of the documents.

Schlagwörter

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Revisionsgründe Nachweis des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe Zustellnachweis strafrechtliches Revisionsgesuch Postdienst Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 121 lit. d BGG

Cited as a potential basis for revision, though the request was ultimately dismissed because such a ground was not found to exist.

Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG

Cited as a potential basis for revision, though the request was ultimately dismissed because such a ground was not found to exist.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied in the dispositive to waive the collection of court costs.

Art. 68 Abs. 1-3 BGG

Applied in the dispositive to deny compensation for party costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1F_24/2014

Urteil vom 25. September 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Karlen,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau , Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau,

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer , Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau,

Gemeinderat Oberhof , Dorfplatz 354, 5063 Wölflinswil.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts 1C_216/2014 vom 11. Juni 2014.

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 11. Juni 2014 ist das Bundesgericht auf eine von A.________ erhobene Beschwerde betreffend die Referendumsabstimmung vom 9. Juni 2013 (Vertrag der Gemeinde Oberhof mit der Windpark Burg AG) nicht eingetreten. Zur Begründung führte es aus, dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss nicht bezahlt habe. Eine als Gerichtsurkunde versandte Verfügung vom 27. Mai 2014, mit welcher ihm bis zum 10. Juni 2014 Nachfrist gewährt worden sei, habe er bei der zuständigen Poststelle nicht abgeholt.

2. Mit Schreiben vom 19. Juni 2014 ersucht A.________ das Bundesgericht, das Urteil vom 11. Juni 2014 zu revidieren und auf seine Beschwerde einzutreten. Er habe die Verfügung vom 27. Mai 2014 bzw. eine entsprechende Abholungseinladung nicht erhalten. Mit einem an das Bundesgericht gerichteten Schreiben vom 7. Mai 2014 habe er zudem um einen Zahlungsaufschub bzw. um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Dieses Schreiben habe er - einer in Oberhof bestehenden Dienstleistung der Schweizerischen Post entsprechend - frankiert in seinem eigenen Milchkasten deponiert, worauf es abgeholt worden sei.

3. Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet ( Art. 127 BGG ). Von der Schweizerischen Post wurde eine Auskunft über die Zustellung der Verfügung vom 27. Mai 2014 und über die Aufgabe des vom Gesuchsteller erwähnten Schreibens vom 7. Mai 2014 eingeholt. Der Gesuchsteller hält in seiner Stellungnahme dazu an seiner Darstellung der Ereignisse fest.

4. Das Schreiben vom 7. Mai 2014 ist im Rahmen des Verfahrens 1C_216/2014 nicht beim Bundesgericht eingetroffen. Abgesehen von den eigenen Angaben des Gesuchstellers gibt es keine Hinweise darauf, dass es tatsächlich der Schweizerischen Post übergeben wurde ( Art. 48 Abs. 1 BGG ). Dies zu beweisen, obliegt jedoch dem Gesuchsteller (Urteil 5C.282/2006 vom 4. April 2007 E. 3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 1F_10/2010 vom 17. Mai 2010 mit Hinweisen).

Die Schweizerische Post gibt zudem zur Auskunft, die mit der Zustellung betraute Person könne sich trotz des Zeitablaufs noch genau erinnern, die Sendung mit der Verfügung vom 27. Mai 2014 korrekt avisiert und die Abholungseinladung in den Briefkasten eingeworfen zu haben.

Unter diesen Voraussetzungen ist nicht davon auszugehen, dass dem Gesuchsteller die Abholungseinladung nicht zugestellt wurde und dass er der Schweizerischen Post ein an das Bundesgericht gerichtetes Gesuch um Fristerstreckung bzw. unentgeltliche Rechtspflege übergeben hat. Ein Revisionsgrund liegt somit nicht vor (vgl. Art. 121 lit. d und Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG sowie die zitierte Rechtsprechung).

5. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen.

Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Gesuch um Revision des Urteils 1C_216/2014 vom 11. Juni 2014 wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, sowie dem Gemeinderat Oberhof schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Dold